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Mindestlohnerhöhung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) beschlossen, mit dem der gesetzliche Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben werden soll.

Arbeitsrecht
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Neuer Mindestlohn

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) beschlossen, mit dem der gesetzliche Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben werden soll. 

Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024. 

Der Gesetzesbeschluss enthält gegenüber dem von Bundesarbeitsminister Heil Ende Januar 2022 vorgelegten Referentenentwurf eine Änderung im Bereich der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung. Bestandteil des Gesetzes sind nun auch die Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. 

Im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist auf die Aufnahme der vorgesehenen hochbürokratischen Regeln zur elektronischen und „manipulationssicheren“ Aufzeichnung der Arbeitszeit im Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verzichtet worden. 

Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Quelle: Bundesregierung

 

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/Rasmus

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