Nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat in einem Update neue Informationen zu möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen veröffentlicht. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Übersicht der Anbieter von möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergänzt.
Namentlich genannte Ärzte und Praxisadressen
Aufgrund Ihrer Rückmeldungen sind aktuell auf folgenden genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland namentlich bekannt:
- Dr. med Haresh Kumar
- Ahmad Abdullah
- Masroor Umar
- Hassan Zuberi
- Samueel Zubair
Für Herrn Samueel Zubair werden die Warnmeldungen der Ärztekammern Niedersachsen, Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Hinweise der BDA dementsprechend ergänzt.
Freie Arztwahl bei Krankschreibungen und rechtliche Vorgaben
Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden.
Anforderungen an privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.
Prüfung privatärztlicher AU-Bescheinigungen durch Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden.
Möglichkeiten bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, jedoch hilfreich.
Einholung eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst
Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).