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Ostersonntag ein hoher Feiertag

Werden Feiertagszuschläge nach einem Tarifvertrag gezahlt, setzt dies nicht zwingend voraus, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste am 24.02.2021 (10 AZR 236/19) über eine Regelung im Tarifvertrag der Backwarenindustrie entscheiden und fand keine Einordnung von Oster- und Pfingstsonntag als einfache Sonntage.

Arbeitsrecht
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Ein Kalender mit dem Datum 4. April, auch „Ostersonntag“ genannt, mit einem wunderschönen Strauß rosa und gelber Tulpen im Hintergrund, der den Frühling und die Osterfeierlichkeiten symbolisiert.

Werden Feiertagszuschläge nach einem Tarifvertrag gezahlt, setzt dies nicht zwingend voraus, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste am 24.02.2021 (10 AZR 236/19) über eine Regelung im Tarifvertrag der Backwarenindustrie entscheiden und fand keine Einordnung von Oster- und Pfingstsonntag als einfache Sonntage. Auch wenn es sich nicht um gesetzliche Feiertage handele, seien sie zentraler Bestandteil der Feste. 

Eine Bäckerei hatte bis 2016 den Oster- und Pfingstsonntag – obwohl diese gesetzliche keine Feiertage sind – mit einem Feiertagszuschlag von 200 % vergütet statt des Sonntagszuschlags von 75 %. 2017 änderte die Bäckerei Fehler, wogegen ein Arbeitnehmer klagte. Dieser berief sich auf den Manteltarifvertrag, in dem für die Bezahlung von Feiertagen diese Regel festgelegt worden war: „Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten)“ werden mit einem Zuschlag von 200 % entlohnt. Das Arbeitsgericht in Duisburg wies die Klage ab: Nach dem Tarifvertrag sei Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Auf die beiden Tage treffe diese Regelung allerdings nicht zu, da sie gesetzlich keine Feiertage sind. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf folgte dieser Entscheidung allerdings nicht und wurde darin nun auch vom BAG bestätigt.  

Das BAG konnte dem Tarifvertrag keine Beschränkung auf gesetzliche Feiertage entnehmen. Entscheidend seien die Darstellungen im Klammerzusatz. Dieser nenne pauschal die Feste Ostern und Pfingsten und unterscheide sich damit von früheren Tarifverträgen, die vom BAG überprüft worden seien. Die Richter machen deutlich, dass diese Erläuterung einen ausreichenden Anhaltspunkt für ein Abweichen der Tarifparteien von der starren Anbindung an die gesetzlichen Feiertage biete. Es sei daher vom natürlichen Verständnis der Festtage auszugehen – es liege insoweit fern, die Sonntage als zentrale Bestandteile von Ostern und Pfingsten nicht als hohe Feiertage einzustufen.

 

Quelle: BAG-Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 236/19

 

Teaserfoto: © AdobeStock/PhotoSG

 

 

 

 

 

 

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