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Sonderregelungen in der Sozialversicherung für vom Hochwasser betroffenen Betriebe

Der GKV-Spitzenverband hat für die von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Unternehmen wichtige Informationen zur Unterstützung aus beitragsrechtlicher Sicht herausgegeben. Die Inhalte in Kürze:

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Kein Zutritt: Hochwasser voraus.

Der GKV-Spitzenverband hat für die von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Unternehmen wichtige Informationen zur Unterstützung aus beitragsrechtlicher Sicht herausgegeben. Die Inhalte in Kürze: 

Vereinfachte Stundung:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli 2021 bis September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen.
  • Voraussetzung ist, dass das Unternehmen „nicht unerheblich betroffen“ ist. An einen entsprechenden Nachweis sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:
    • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
    • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
    • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2021 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.

 

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.

Im Übrigen weist der GKV-Spitzenverband auf darauf hin, dass die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit insoweit ausgesetzt sind, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Hochwasserkatastrophe bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht.

 

Die Veröffentlichung können Sie hier im Wortlaut nachlesen: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20210722_Beitragsstundung_Hochwasser.pdf

 

Quelle: GKV-Spitzenverband

 

 

 

Teaserfoto: © AdobeStock/mpix-foto

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