Sonderregelungen Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat uns zum weiteren Verfahren hinsichtlich zweier Sonderregelungen aus dem Bereich des Kurzarbeitergeldes informiert. Die Fachliche Weisung hierzu wird aktuell vorbereitet und soll noch im Jahr 2020 veröffentlicht werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat uns zum weiteren Verfahren hinsichtlich zweier Sonderregelungen aus dem Bereich des Kurzarbeitergeldes informiert. Die Fachliche Weisung hierzu wird aktuell vorbereitet und soll noch im Jahr 2020 veröffentlicht werden.
Sonderzahlungen
Nach einer bis zum Ende dieses Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden.
Diese Sonderregelung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Erholungsurlaub
Nach einer bis zum 31.12.2020 befristeten Sonderregelung, hat die BA in diesem Jahr davon abgesehen die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Diese Sonderregelung soll nicht verlängert werden.
Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen durch Kurzarbeit einzusetzen. Im Ergebnis müssen Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern, die noch ungeplanten Urlaubansprüche der Arbeitnehmer (die zu verfallen drohen), in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren und abbauen. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen vor.
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
Markus Stier (Leiter des alga-Competence-Center)
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