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Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen, mit der die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung 2020 angepasst werden. Danach sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen auf 7.050 Euro im Monat und steigt im Osten auf 6.750 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert.

Sozialversicherung
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Mann tippt etwas in Taschenrechner

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen, mit der die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung 2020 angepasst werden. Danach sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen auf 7.050 Euro im Monat und steigt im Osten auf 6.750 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, bleibt die Bezugsgröße unverändert bei 3.290 Euro pro Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro pro Monat (2021: 3.115 Euro).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich beziehungsweise 4.837,50 Euro monatlich.

Quelle: Bundesregierung

Teaserfoto: © Adobe Stock/Jo Panuwat D

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