Steuerliche Behandlung von betrieblichen Losveranstaltungen
Die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin hat zur Frage der steuerlichen Behandlung von betrieblichen Losveranstaltungen Stellung genommen.
Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofes
Mit Erlass vom 10.11.2023 bezieht sich die Finanzverwaltung Berlin ausdrücklich auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes vom 02.09.2008 (X R 8/06 und X R 25/07) und übernimmt die dort getroffenen Aussagen.
Voraussetzungen für Betriebseinnahmen aus Sachpreisen
Mit den Entscheidungen und auch bei dem Erlass steht die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung zu Betriebseinnahmen führen.
Definition von Betriebseinnahmen nach EStG
Nach § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erforderlich ist ein Wertzuwachs im Betrieb. Zudem muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben sein.
Behandlung von Sachgewinnen aus Verlosungen
Nach dem Erlass sind Sachgewinne aus Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen teilnimmt, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, regelmäßig Betriebseinnahmen. Hier steht die Belohnung oder Förderung im Mittelpunkt.
Steuerfreiheit von Losgewinnen unter bestimmten Bedingungen
Ein Losgewinn ist nicht steuerbar, wenn verschiedene Merkmale kumulativ erfüllt sind. Sind nicht alle Merkmale erfüllt, liegen Betriebseinnahmen vor. Folgende Merkmale gelten:
- Das Los wurde freiwillig gekauft.
- Es wurde ein Entgelt für die Teilnahme bezahlt.
- Das Entgelt für die Teilnahme wurde nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht.
- Nicht jedes Los führt zu einem Sachgewinn.
- Das Entgelt für die Teilnahme ist nicht nur symbolisch.
- Die Gewinner werden zufällig ausgewählt.