Stier meint…! – Hund am Arbeitsplatz
Das LAG Düsseldorf musste im April 2025 klären, ob Hunde mit zur Arbeit dürfen. Das Ergebnis: Ein Verbot gilt – auch wenn es lange nicht durchgesetzt wurde.

Darf der Hund mit zur Arbeit? LAG Düsseldorf entscheidet
Es gibt Urteile, bei denen selbst erfahrene Arbeitsrechtler eine Tasse Tee brauchen, um das Gelesene zu verdauen. Und dann gibt es Urteile, bei denen man spontan zur Leberwurst greift – für den Hund. So geschehen in Düsseldorf, wo das Landesarbeitsgericht im April 2025 nicht weniger als die große Frage unserer Zeit klären musste: Dürfen Hunde mit zur Arbeit – oder ist das ein Fall für den Tierschutz, das Betriebsverfassungsgesetz oder die Geduldsgrenze des Chefs?
Die Zutaten: eine engagierte Mitarbeiterin, eine treue Hündin, ein Spielhallenverbot für Tiere und ein Arbeitgeber, der sich irgendwann daran erinnert hat, dass in der Stellenbeschreibung nicht nur etwas über Aufsichtstätigkeit, sondern auch über „keine Haustiere“ steht. Wobei man sich fragt: Gilt das auch für Goldfische im Glas auf dem Schreibtisch? Und wie ist das mit emotional unterstützenden Leguanen?
Bella in der Spielhalle – ein tierisches Arbeitsverhältnis
Aber zurück zur Spielhalle. Dort hatte die Mitarbeiterin ihre Hündin – nennen wir sie Bella, der Dramaturgie wegen – schon seit geraumer Zeit mitgebracht. Während andere in der Früh ihren Kaffee holen, packt Bella ihre Leine und begleitet Frauchen zur Schicht. Und das, ohne sich je am Spielautomaten zu vergreifen oder Kunden anzubellen. Ein Vorbild an Mitarbeitertreue, wenn man so will.
Stellenbeschreibung vs. Hundeherz: Was gilt rechtlich?
Die Chefs? Taten erst mal das, was Chefs gerne tun, wenn sie nicht wissen, was sie tun sollen: nichts. Es passierte – nichts. Keine Abmahnung, kein Knurren, kein schriftliches „Wuff-verboten!“. Bis eines Tages ein neuer Vorgesetzter auftauchte und dachte: „Moment mal, hier ist ja ein Hund!“ Und dann ging alles ganz schnell. Briefchen vom Geschäftsführer, Hinweis auf die Stellenbeschreibung, und schwupps stand die einstweilige Verfügung im Raum. Die Mitarbeiterin wollte Bella nicht einfach ausquartieren. Der Arbeitgeber wollte nicht, dass sich bald jeder zweite Kollege auf „Bella-Rechtsprechung“ beruft und mit Dobermann oder Dackel zur Arbeit erscheint.
Und das Gericht? Sprach mit der Weisheit Salomos, der Geduld eines Labrador-Welpens und der juristischen Präzision eines Paragraphenreiters: Ein Verbot bleibt ein Verbot, auch wenn es eine Weile Staub angesetzt hat. Nur weil man es nicht durchsetzt, ist es nicht plötzlich vom Winde verweht. Kunden könnten allergisch sein, ängstlich oder einfach keine Lust auf tierische Begleiter beim Zocken haben. Verständlich. Wer möchte schon, dass ein Golden Retriever den Jackpot beschnüffelt, bevor man selbst die Chance dazu hat?
Arbeitsrecht mit Biss: Was sagt das Gericht?
Aber anstatt mit einem bellenden Rauswurf zu enden, schlug das Gericht eine gütliche Lösung vor: Bella darf bis zum 31.05.2025 noch mit zur Arbeit. Danach heißt es: Karrierepause für die Hündin. Ob mit Frühverrentung, Homeoffice-Körbchen oder Therapieball für Trennungsschmerz – das bleibt offen. Immerhin wurde der Vergleich elegant gewählt: Der Arbeitgeber durfte bis zum 10.04. noch widerrufen. Spannung pur! Ob er’s wirklich tut? Vielleicht berät sich die Geschäftsleitung gerade mit ihrer Katze …
Fazit mit Augenzwinkern: Arbeitsvertrag statt Hundeleine
Was lernen wir daraus? Erstens: Wenn Regeln im Vertrag stehen, sollte man sie ernst nehmen – auch wenn jahrelang niemand bellt. Zweitens: Das Arbeitsrecht ist auch nur ein Hundeleben. Drittens: In der Lohnabrechnung müssen wir zum Glück keine Hundesteuer oder Leckerli-Pauschale einbauen. Noch nicht.
Also, liebe Kolleginnen und Kollegen: Bevor Sie Ihr Haustier mit zur Arbeit nehmen, werfen Sie einen Blick in den Arbeitsvertrag. Oder fragen Sie Ihre Personalabteilung. Oder wenigstens den Hund. Der schaut Sie zwar nur treu an, hat aber immerhin eine Meinung.
In diesem Sinne … frohes Bellen!

Ihr
Markus Stier
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