Unentgeltliche Bereitstellung von Zeitschriften
Frage: Wir sind ein Zeitungsverlag und wollen unseren Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses unentgeltlich Zeitschriften zur Verfügung stellen. Diese Publikationen werden sowohl von uns selbst herausgegeben als auch von anderen Verlagen bezogen.
Unsere Arbeitnehmer sollen diese Publikationen sowohl privat als auch beruflich nutzen können. Beruflich dienen die Zeitschriften zur Informationsbeschaffung und zur Unterstützung bei den täglichen Aufgaben im Verlag, insbesondere zur Marktbeobachtung, zur Kenntnisnahme von Trends und Entwicklungen in der Branche sowie zur Verbesserung der eigenen journalistischen und redaktionellen Arbeit. Wir sehen diese Bereitstellung der Publikationen als betriebsnotwendige Maßnahme zur Förderung der Arbeitsleistung und der beruflichen Weiterentwicklung des Arbeitnehmers.
Liegt in der unentgeltlichen Bereitstellung ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu versteuern ist?
Antwort: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fachzeitschriften erstattet, gehört dieser Ersatz auch dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Zeitschriften als Arbeitsmittel des Arbeitnehmers dienen. Denn ein Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist – ohne ausdrückliche gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift – steuer- und beitragspflichtig.
Zwar muss der Arbeitnehmer den Ersatz des Arbeitgebers versteuern, er kann jedoch seine Ausgaben für Fachzeitschriften in derselben Höhe als Werbungskosten geltend machen. Eine Verrechnung von Arbeitslohn und Werbungskosten ist im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber nicht erlaubt.
Erhält ein Arbeitnehmer, der bei einem Zeitungsverlag beschäftigt ist, unentgeltlich oder verbilligt Zeitschriften, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um eine steuerfreie Annehmlichkeit.
Der geldwerte Vorteil ist jedoch unter Anwendung des Rabattfreibetrags steuer- und beitragsfrei (1.080 Euro Rabattfreibetrag zuzüglich 4 % Abschlag vom Endpreis). Sollte der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht anwendbar sein, weil der Vorteil nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaft) gewährt wird, bleibt der geldwerte Vorteil nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn die Freigrenze von 50 Euro monatlich nicht überschritten wird und diese Freigrenze auch durch andere Sachbezüge noch nicht ausgeschöpft wurde.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg