Free

Verbindliche Testangebote für Arbeitgeber

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsstättenverordnung werden die bestehenden Regelungen bis zum 30.06.2021 verlängert und ergänzt.

Arbeitsrecht
Lesezeit 1 Min.
Person untersucht Covid-19-Antigen-Schnelltestkits auf einem Holztisch.

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsstättenverordnung werden die bestehenden Regelungen bis zum 30.06.2021 verlängert und ergänzt. 

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

 

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen die bis zum 30.06.2021 verlängert werden:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
    • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
    • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

 

Quelle: BMAS-Pressemitteilung

 

 

Teaserbild: © Adobe Stock/PixelboxStockFootage

 

 

 

Diesen Beitrag teilen: