Vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Monat März 2021
Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11.03.2021 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 modifiziert.
Für die von den Corona-Regelungen betroffenen Arbeitgeber gab es schon im vergangenen Jahr und für die Monate Januar und Februar 2021 Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Beschäftigten. Sonderregelungen sind jetzt für den Beitragsmonat März 2021 verlängert worden. Hintergrund ist die noch immer schleppende Zahlung der angekündigten Wirtschaftshilfen. Wie schon zuvor gilt weiterhin, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen sind und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.
Für den Antrag auf Stundung der Beiträge steht ein einheitlicher Vordruck zur Verfügung.
Quelle: GKV-Spitzenverband
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