Free

Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 09.12.2021 veröffentlicht.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Fahnen von Deutschland und Frankreich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 09.12.2021 veröffentlicht.

Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Konsultationsvereinbarung automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Deutschland und Frankreich einigten sich aber auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 31.03.2022.

Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und Luxemburg. Für die Vereinbarungen mit der Schweiz und Luxemburg verkündete das BMF bereits ein Fortbestehen bis mindestens 31.03.2022.

Im Unterschied dazu laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich aber auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021. Dabei behalten sie sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 09.12.2021 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007

 

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/M.Dörr & M.Frommherz

 

 

Diesen Beitrag teilen: