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Verlängerung der Zahlungsfrist der Corona-Prämie

Der Bundesrat stimmte mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (sogenanntes Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) für eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie.

Lohnsteuerrecht
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Ein Kugelschreiber, der auf einem Kalender neben Euromünzen liegt und eine Finanzplanung bzw. Budgetierung symbolisiert.

Der Bundesrat stimmte mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (sogenanntes Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) für eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie. 

Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Voraussetzung bleibt, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist weiterhin ausgeschlossen.

 

Quelle: BGBl Teil I Nr. 28 vom 08.06.2021 Seite 1259

 

 

Teaserbild: © Adobe Stock/rrem

 

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