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Vom Arbeitgeber geschenkte Unternehmensanteile sind kein Arbeitslohn

Überträgt ein Unternehmen Geschäftsanteile an leitende Mitarbeitende, um die Nachfolge im Unternehmen sicherzustellen, bedeutet dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht automatisch, dass daraus steuerpflichtiger Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit resultiert.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Eine Hand setzt das letzte Puzzlestück ein und vollendet damit das Bild eines 20-Euro-Geldscheins auf einer hölzernen Oberfläche. Der Geldschein zeigt seine lebendigen Designs und den holografischen Streifen, die zusammenpassen wie Unternehmensanteile als Schenkung, ohne dass sie als Arbeitslohn betrachtet werden. Für Fachkräfte in der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung bietet diese Analogie einen klaren Blick darauf, wie komplexe Sachverhalte nahtlos ineinandergreifen können – ganz ohne steuerliche Schwierigkeiten für Ihre Mitarbeiter*innen oder das Unternehmen zu verursachen.
Foto: © stock.adobe.com/cristianstorto

BFH-Urteil zur Schenkung von Unternehmensanteilen

Für Renten aus betrieblicher Altersversorgung fallen sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungsbeiträge an. Bereits seit 2004 zahlen pflichtversicherte Mitglieder den vollen Beitragssatz auf ihre Versorgungsbezüge, was damals zu einer Verdoppelung der Beiträge führte. Um diese Belastung abzumildern, wurde im Jahr 2020 ein monatlicher Freibetrag eingeführt, der von den beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten abgezogen wird. Dieser Freibetrag betrug anfangs 159,25 Euro (Stand 2020) und ist bis 2025 auf 187,25 Euro gestiegen. Ziel dieser Maßnahme war es, die mehr als vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Durchschnitt um rund 300 Euro jährlich zu entlasten. Dadurch sinkt das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung um etwa 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.

Finanzamt sieht Unternehmensanteile als Arbeitslohn

Freiwillig Versicherte Betriebsrentner sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Laut BSG ist dies gerechtfertigt, da pflichtversicherte Rentner ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt haben. Diese Unterscheidung durfte der Gesetzgeber laut Gericht bei der Ausgestaltung des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

BFH: Unternehmensanteile sind nicht automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Entscheidungen des BSG unterstreichen, dass die Differenzierung zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern in Bezug auf den Freibetrag rechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

 

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