Im Blick: Lohnsteuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 11.11.2024 ein Schreiben zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für Personal, das ausschließlich für den Personenschutz zuständig ist (wie Leibwächter oder Personenschützer), veröffentlicht.
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 11.11.2024 ein Schreiben zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für Personal, das ausschließlich für den Personenschutz zuständig ist (wie Leibwächter oder Personenschützer), veröffentlicht. Diese stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die konkret zu schützende Person dar. Diese Zuwendungen erfolgen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (wie Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein selbst genutztes Wohneigentum eines konkret gefährdeten Arbeitnehmers übernimmt, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, inwieweit die Vorteile im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Entscheidend ist das Gefährdungsniveau des jeweiligen Arbeitnehmers. Dabei spielt es steuerlich keine Rolle, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Die entstehenden Betriebs- und Wartungskosten sind steuerlich wie die Einbaukosten zu behandeln und gegebenenfalls nur anteilig steuerpflichtig.
Bei Arbeitnehmern, die von einer Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingestuft wurden, gilt der Einbau von Sicherheitseinrichtungen in der Regel nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, da dieser im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Für Arbeitnehmer der Gefährdungsstufe 3 gilt dies jedoch in der Regel nur bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 Euro, der auch für vergleichbare Bundesbedienstete gilt. Bei höheren Aufwendungen wird ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers angenommen, wenn diese Maßnahmen von der Sicherheitsbehörde empfohlen wurden.
Für Arbeitnehmer ohne eine solche Gefährdungsanalyse gelten die Arbeitgeberaufwendungen für Sicherheitseinrichtungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Höchstbetrag für die Gefährdungsstufe 3 gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen. Steuerpflichtige Vorteile fließen dem Arbeitnehmer beim Einbau der Sicherheitsmaßnahmen sofort als Arbeitslohn zu.
Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe hat keine steuerlichen Auswirkungen (beispielsweise wird kein Vorteil erfasst bei einer Herabsetzung und kein negativer Arbeitslohn bei einer Erhöhung der Gefährdungsstufe), es sei denn, die Änderung erfolgt noch im selben Jahr, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut wurden.
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder für die damit verbundenen Betriebs- und Wartungskosten, ist dieser Ersatz unter den Bedingungen der genannten Gefährdungsanalyse ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gegebenenfalls erfolgt eine anteilige Steuerpflicht entsprechend dem Verhältnis der nicht steuerpflichtigen Einbaukosten. Der Ersatz muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung der Betriebs- und Wartungskosten durch den Arbeitnehmer erfolgen. Andernfalls gilt der Ersatz als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nicht vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen eines gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzugsfähig. Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen bei Arbeitnehmern ohne spezifische Gefährdung gelten dagegen als Kosten der privaten Lebensführung.
Lohnsteuerrechtliche Gesetzesvorhaben auf Eis: die Folgen des Ampel-Aus
Das plötzliche Ende der Ampel-Koalition und die bevorstehenden Neuwahlen im Februar 2025 haben nicht nur politische Konsequenzen, sondern hinterlassen auch im Bereich des Lohnsteuerrechts deutliche Spuren. Zahlreiche Reformen und Gesetzesvorhaben, die Fachkräfte in der Entgeltabrechnung für das kommende Jahr erwartet hatten, stehen nun vor einer ungewissen Zukunft. Welche Projekte sind betroffen, und welche Auswirkungen hat der politische Stillstand auf die Praxis?
Anpassung der Steuerklassenkombinationen
Es war geplant, die Steuerklassenkombinationen für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zu vereinfachen. Ziel war es, das sogenannte Faktorverfahren zu fördern und damit eine gerechtere Verteilung der Steuerlast bereits im laufenden Jahr zu ermöglichen. Diese Vereinfachung wird vorerst nicht umgesetzt.
Erhöhung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld

Das Ende der Ampel-Koalition hat bedeutende Auswirkungen auf geplante lohnsteuerrechtliche Reformen, insbesondere hinsichtlich der Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes. Diese Maßnahmen sollten ursprünglich ab dem 01.01.2025 in Kraft treten, stehen nun jedoch vor einer ungewissen Zukunft.
Geplante Erhöhungen im Überblick:
- Grundfreibetrag: Eine Anhebung auf 12.084 Euro für 2025 und auf 12.336 Euro für 2026 war vorgesehen.
- Kinderfreibetrag: Eine Erhöhung auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026 war geplant.
- Kindergeld: Eine Steigerung um 5 Euro auf 255 Euro monatlich pro Kind ab Januar 2025 und eine weitere Erhöhung auf 259 Euro ab Januar 2026 waren vorgesehen.
Anpassung bei Elektrofahrzeugen
Die Bundesregierung plant, die steuerlichen Anreize für Elektrofahrzeuge zu erweitern, um die Elektromobilität weiter zu fördern. Ein zentrales Element dieser Anpassungen betrifft die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung für die private Nutzung von Dienstwagen. Aktuell gilt die 0,25-Prozent-Regelung für vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro. Es ist vorgesehen, diese Preisgrenze auf 95.000 Euro anzuheben. Dies würde bedeuten, dass künftig auch höherpreisige Elektrofahrzeuge von der reduzierten Besteuerung profitieren könnten.
Für Fachkräfte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung bedeutet die Situation vor allem Unsicherheit. Viele der geplanten Änderungen hätten ab dem 01.01.2025 in Kraft treten sollen. Arbeitgeber und Softwareanbieter hatten sich bereits auf die neuen Vorgaben eingestellt, wodurch nun erheblicher Abstimmungsbedarf entsteht.
Bis zur Regierungsbildung nach den Neuwahlen im Februar 2025 ist nicht mit wesentlichen Fortschritten bei lohnsteuerrechtlichen Gesetzesvorhaben zu rechnen. Welche Projekte von einer zukünftigen Regierung wieder aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass der politische Stillstand Unternehmen und Fachkräfte in der Entgeltabrechnung vor Herausforderungen stellt.
Wir von LOHN+GEHALT werden die Entwicklungen für Sie weiterhin kritisch begleiten und Sie über Änderungen und mögliche neue Gesetzesinitiativen auf dem Laufenden halten. In der Zwischenzeit gilt es, sich auf die bestehende Rechtslage zu konzentrieren und flexibel auf mögliche Anpassungen im Laufe des Jahres 2025 zu reagieren.