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Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten II

Bereits im letzten Jahr wurden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte angehoben. Erneut weitet der Gesetzgeber die Zeitgrenzen von 3 auf 4 Monate und von 70 auf 102 Arbeitstage aus.

Sozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Auf Holzklötzen steht „Minijob“ oben auf einem Stellenangebot in einer Zeitung.

Bereits im letzten Jahr wurden die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte angehoben. Erneut weitet der Gesetzgeber die Zeitgrenzen von 3 auf 4 Monate und von 70 auf 102 Arbeitstage aus. Die Regelung, die im vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetztes veröffentlicht wurde, gilt in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2021. 

Bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Übergangsregelungen beachtet werden: 

Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab Inkrafttreten der Änderung am 01.06. bis zum 31.10.2021 ausgeübt wird und auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. 

Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war. 

Ab dem 01.06.2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden. 

Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 01.06.2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten. 

Eine Beschäftigung, die vor dem 31.10.2021 beginnt und darüber hinaus andauert, muss vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden. 

Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.

Zum 01.11.2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, sodass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. 

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab 01.11.2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 01.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob). Der kurzfristig Beschäftigte muss dann zum 31.10.2021 bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und ab 01.11.2021 bei der zuständigen Einzugsstelle neu angemeldet werden. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts wäre die Meldung bei der Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen. 

Weiterhin gilt: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. 

Quelle: Knappschaft und BGBl Teil I Nr. 26 vom 31.05.2021 Seite 1170

 

Teaaserbild: © Adobe Stock/Birgit Reitz-Hofmann

 

 

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