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Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis : Doppelte Haushaltsführung bei Ehepartner im Ausland

Die Richter vom niedersächsischen Finanzgericht haben mit Urteil vom 21.09.2022 zum Aktenzeichen 9 K 309/20 über diese Frage entschieden, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn bei einem in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer dessen Ehepartner im Ausland die zuvor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehält.

Lesezeit 3 Min.

Der Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin wurde im Ausland geboren. Sie heiratete im Ausland und bezogen als Ehepaar eine gemeinsame Wohnung im Ausland. Diese Wohnung wurde dem Ehepaar vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Seit 2018 arbeitet die Arbeitnehmerin in Deutschland und nutzt hier ein Apartment. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung im Ausland. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 8.000 Euro geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. Die Arbeitnehmerin habe weder regelmäßige Zahlungen noch Einzelbeträge nachgewiesen, die mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen hätten.

Entscheidung

Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen gaben dem Finanzamt recht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Aus Sicht der Richter fehlt es an der notwendigen finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmerin an den Kosten der Lebensführung an der Familienwohnung im Ausland.

Doppelte Haushaltsführung bei Ehepartner im Ausland-min
Doppelte Haushaltsführung bei Ehepartner im Ausland-min

Die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmerin an den Kosten der Lebensführung kann nach Auffassung der Richter – entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin – nicht allein deshalb unterstellt werden, weil sie verheiratet ist.

Die Finanzverwaltung geht bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne. So regelt es das BMF, Schreiben vom 25.11.2020 in Randziffer 101 a. E. sowie 113. Die Finanzverwaltung fordert somit bei reinen Inlandssachverhalten grundsätzlich keine Nachweise zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an, sondern unterstellt diese aufgrund der Steuerklasse. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.

Aus Sicht der Richter und des Finanzamts ist diese Annahme möglich, soweit es sich um Ehegatten handelt, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Denn nur in diesem Fall ist es nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG möglich, in die Steuerklassen III, IV oder V eingereiht zu werden. Die Regelung führt jedoch nach Ansicht der Richter nicht dazu, dass eine Selbstbindung der Verwaltung auch für anders gelagerte Fälle eintritt. Insbesondere kann aus der Regelung nicht geschlussfolgert werden, dass auch bei Auslandssachverhalten bei Ehegatten eine finanzielle Beteiligung unterstellt werden müsste.

In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG noch eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EstG in Betracht. Dies hat zur Folge, dass auch die Prüfung des Fehlens eines dauernden Getrenntlebens und des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt.

Doppelte Haushaltsführung bei Ehepartner im Ausland 2-min
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Nach Auffassung der Richter kann auch bei Ehegatten für Zwecke der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht unterstellt werden.

Es ist in diesen Fällen vielmehr zwingend, eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen. Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen, so die Richter, insgesamt diejenigen Aufwendunge5 Satz 3 EStG zählen, so die Richter, insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten.

Die Richter stellen klar, dass Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung nicht zu den Lebenshaltungskosten zählen.

Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von zehn Prozent der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss. Im Sachverhalt hatte die Arbeitnehmerin keine finanziellen Beiträge an den Kosten der Lebensführung des Haushalts im Ausland nachgewiesen.

Praxishinweis

In Auslandssachverhalten unterliegt der Arbeitnehmer einer erhöhten Nachweispflicht.

Daniela Karbe-Geßler

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