Experten antworten 1/2023

Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Arbeitszeitkonto
Für einige geringfügig entlohnte Arbeitnehmer führen wir ein Arbeitszeitkonto/Gleitzeitkonto. Die Arbeitnehmer erhalten jeden Monat das gleiche Arbeitsentgelt. Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit schwankt. Wir sind uns unsicher, wie wir in diesen Fällen die geringfügig entlohnte Beschäftigung beurteilen müssen?
In diesem Fall sind für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen. Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Zeitjahr (12-Monats-Zeitraum) darf unter Berücksichtigung des zum Ende des Zeitjahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Sobald für den Arbeitgeber ein Überschreiten erkennbar ist, ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig.
Beispiel:
Ab dem 01.01. wird mit dem Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 480 Euro für 40 Monatsstunden (Stundenlohn 12 Euro) vereinbart. In der Betrachtung des 12-Monats-Zeitraums (01.01. bis 31.12.) ergeben sich somit 12 × 40 Stunden = 480 Stunden. Dies ergibt ein Jahresentgelt von 12 × 480 Euro = 5.760 Euro.
Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer eine Gleitzeitvereinbarung, wodurch der Arbeitnehmer monatlich Plus-/ Minusstunden aufbauen kann. Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Jahresbetrachtung davon ausgehen kann, dass das Arbeitszeitkonto am 31.12. maximal 40 Stunden beträgt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
In Summe würde der Arbeitnehmer dann im Jahreszeitraum auf maximal 480 Stunden plus 40 Stunden = 520 Stunden : 12 Monate × 12 Euro = 520 Euro kommen.
Annahme:
Der Arbeitnehmer hat im Oktober ein Zeitguthaben von 130 Stunden. Damit wird die maximal zulässige Arbeitszeit von 520 Stunden überschritten. 10 × 40 Stunden plus 130 Stunden Zeitguthaben = 530 Stunden. Die maximal zulässige Arbeitszeit wird im Oktober um 10 Stunden überschritten. Das Arbeitszeitkonto kann bis zum Ende des Zeitjahres nicht mehr abgebaut werden. Damit besteht spätestens ab dem 01.10. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs 520 Euro nicht übersteigt.
Entsprechende Hinweise finden Sie in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022 unter Punkt 2.2.1.3 „Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ sowie in den Beispielen 8a bis 8c.
Student und selbstständige Tätigkeit
Wir haben einen Studenten, der bei uns ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der 20-Stunden-Woche abgeschlossen hat. Jetzt stellt sich heraus, dass er nebenbei auch eine selbstständige Tätigkeit (auf Rechnungsbasis) ausübt. Müssen wir diese bei unserer 20-Stunden-Woche berücksichtigen?
Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder eine Beschäftigung neben einer selbstständigen Tätigkeit ausüben, sind für die Prüfung der 20 Wochenstunden die wöchentlichen Arbeitszeiten der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit zusammenzurechnen. Übersteigt die Arbeitszeit insgesamt nicht die 20-Stunden-Grenze, ist die Person grundsätzlich als Student anzusehen. Es kommt dann aber auch noch auf die Höhe des Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit an. Ist das die Haupteinkommensquelle, könnte es sein, dass die selbstständige Tätigkeit das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt (wenn z. B. das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt). Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, nicht versicherungspflichtig. Wenn die 20 Stunden pro Woche überschritten werden, ist die Person entweder als Arbeitnehmer oder als hauptberuflich Selbstständiger anzusehen. Die Versicherung hängt vom Umfang der Selbstständigkeit ab. Auch hier orientieren sich die Krankenkassen u. a. daran, ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Eine verbindliche Beurteilung, ob die Person als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anzusehen ist, wird von der zuständigen Einzugsstelle vorgenommen.
Übergangsbereich
Wir haben Teilzeitbeschäftigte mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad und damit verbunden einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.800 Euro. Einige dieser teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer leisten im Jahr in mehreren Monaten bezahlte Mehrarbeit je nach Produktionsumfang, der im Voraus nicht exakt bestimmt werden kann. Dadurch erhöht sich in einigen Monaten das Arbeitsentgelt. I. d. R. erklären sich immer die gleichen Arbeitnehmer zur Mehrarbeit bereit. Aufgrund der Erhöhung des Übergangsbereichs zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro stellt sich uns jetzt die Frage, ob diese Arbeitnehmer in den Übergangsbereich fallen oder nicht.
Für die Prüfung, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige Einnahmen, die mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Die Prognose erfordert eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. auf Basis der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Stellt man fest, dass der tatsächliche Verlauf von der Prognose abweicht, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Es ist eine neue Prognose (12-Monats-Zeitraum) vorzunehmen.
Im aktuellen Rundschreiben zum Übergangsbereich vom 16.08.2022 finden Sie unter Punkt 4.2.1.3 folgende Hinweise:
„Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt […].“
Wenn Teilzeitbeschäftigte in Abhängigkeit von einem nicht vorhersehbaren Produktionsumfang aller Wahrscheinlichkeit nach Mehrarbeit leisten, würde das zu einem unvorhersehbar schwankenden Arbeitsentgelt führen. Unserer Auffassung nach könnten Sie in diesen Fällen von den im Vorjahr geleisteten Mehrarbeitsstunden und den damit erzielten Arbeitsentgelten ausgehen und diese der Schätzung zugrunde legen. Wenn Sie dadurch zu einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 2.000 Euro kommen, wäre der Arbeitnehmer im Übergangsbereich. Sobald Sie feststellen, dass die Schätzung nicht zutreffend ist, müssten Sie eine neue Prognose vornehmen.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

