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Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 1/2023)

Lesezeit 4 Min.

Beitragserhebungsgrundsätze geändert

Kleine Ursache – große Wirkung: Geändert wird der Beginn des Stundungszeitraums (auf Antrag). Dieser Zeitraum beginnt nun mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Eingang des Stundungsantrags und nicht mehr – wie bisher – nach Bekanntgabe der Stundungsvereinbarung.

Der Grund für diese Anpassung waren die Erfahrungen der Corona-Zeit. Werden viele Stundungsanträge auf einmal gestellt, konnten die Krankenkassen als Einzugsstellen nicht in jedem Fall vor dem nächsten Fälligkeitstermin eine Stundungsvereinbarung abschließen. Im Ergebnis müssen dann Säumniszuschläge erhoben werden. Dies wurde aber als nicht angemessen gesehen, denn die Antragsteller können nichts dafür, wenn die Bearbeitung – aus welchen Gründen auch immer – länger dauert. So haben sie künftig keinen Nachteil mehr in solchen Fällen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Es war zu erwarten: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent. Grund dafür sind die erhöhten Ausgaben – nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie – und sinkende Einnahmen bei den Krankenkassen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll sich aus der Differenz zwischen den zu erwartenden Einnahmen der Krankenkassen und den prognostizierten Ausgaben ergeben. In der Praxis ist es aber immer auch ein politischer Wert.

Für die Unternehmen deutlich relevanter ist der jeweilige Zusatzbeitrag der einzelnen Krankenkasse, denn sie zahlen ja auch die Hälfte des Zusatzbeitrages. Maßgebend für die Betriebe ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag, aber für die Berechnung des Höchstzuschusses des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung. Da hier ja eben kein individueller Zusatzbeitrag gezahlt wird, der Arbeitgeber aber angemessen an der Beitragszahlung beteiligt werden soll, verwendet man in diesem Fall den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Der Höchstzuschuss für 2023 beträgt damit (einheitlich für alle Bundesländer): 403,99 Euro monatlich. Und so wird er berechnet: Die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes von 14,6 Prozent und die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,6 Prozent, also 8,10 Prozent aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung von 4.987,50 Euro (Wert für 2023).

Erleichterungsregelungen für das Kurzarbeitergeld verlängert bis 30.06.2023

Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, die schon bekannten Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld im Rahmen einer Rechtsverordnung über den 31.12.2022 hinaus zu verlängern. Davon hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die wichtigsten Erleichterungen erneut verlängert, jetzt bis zum 30.06.2023. Das ist auch der Zeitraum, bis zu dem die Verordnungsermächtigung gilt.

Verlängert wurden folgende Regelungen:

  • Die Absenkung der Mindestanzahl der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf zehn Prozent und
  • der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Außerdem wurde die Berechtigung für Zeitarbeiter zum Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. Diese können also weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner neu geregelt

Bezieher einer vorgezogenen Altersrente durften bisher nur begrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Zuverdienst teilweise auf die Rente angerechnet wurde. Vor Corona waren das nur 6.300 Euro im Jahr. Um während der Pandemie dringend benötigte Fachkräfte wieder zu reaktivieren, wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich hochgesetzt. Für 2022 betrug sie 46.060 Euro.

Im Blick - Sozialversicherungsrecht-min
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Ab 2023 wird diese Grenze ganz abgeschafft. Auch Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze können jetzt unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen deshalb die Rente gekürzt wird.

Bei den Erwerbsminderungsrentnern besteht weiterhin eine Begrenzung, diese wurde aber deutlich angehoben. Statt der auch hier bisher geltenden 6.300 Euro jährlich gilt nun eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro (West). Allerdings muss dabei das Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich beachtet werden.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht 35.647,50 Euro jährlich. Dabei muss das verbliebene Leistungsvermögen von täglich unter sechs Stunden beachtet werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden durch die Koppelung an die Bezugsgröße automatisch jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst.

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) jetzt für alle

Die Verpflichtung zur digitalen Führung der Entgeltunterlagen war das Vorspiel – jetzt kommt auch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung für alle Arbeitgeber. Künftig muss der Arbeitgeber auf Anforderung des Betriebsprüfdienstes der Rentenversicherung die entsprechenden Unterlagen in Dateiform elektronisch übermitteln. Dort wird unter Einsatz von Analyse-Tools eine erste elektronische Prüfung vorgenommen. Werden dabei keinerlei Beanstandungen festgestellt, verkürzt sich die Prüfung vor Ort, kann unter Umständen sogar ganz entfallen. Die Übermittlung erfolgt aus einem dafür zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm.

Die Teilnahme ist ab 01.01.2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Allerdings gibt es eine Befreiungsmöglichkeit. Ein entsprechender Antrag kann bei der Rentenversicherung gestellt werden. Die Befreiung ist bis längstens 2026 möglich.

Noch nicht verpflichtend ist die Übermittlung der Finanzdaten. Auch diese können aber in einem entsprechenden Datenformat elektronisch übermittelt werden. Eine obligatorische Übermittlung auch dieser Daten ist in Vorbereitung.

Krankengeld für Begleitpersonen

Seit dem 01.11.2022 gibt es ein Krankengeld für Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die bei stationären Behandlungen mit aufgenommen werden. Für den Anspruch auf das neue Krankengeld für Begleitpersonen müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Begleitperson ist gesetzlich krankenversichert
  • es handelt sich um einen nahen Angehörigen
  • die Person begleitet einen gesetzlich Versicherten mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung und wird dafür mit aufgenommen
  • die Begleitung ist aus medizinischen Gründen erforderlich

Das Krankengeld ersetzt einen durch die Begleitung entstehenden Verdienstausfall. Wichtig für den Arbeitgeber: Für die Zeit der Begleitung hat die Begleitperson einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

Jürgen Heidenreich

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