Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes : Elterngeld bei Frühgeburten wird gestaffelt verlängert
Mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Frühchen-Monate, weniger Bürokratie: Millionen Eltern werden künftig von besseren Regelungen beim Elterngeld profitieren. Der Deutsche Bundestag hat die Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Ende Januar dieses Jahres verabschiedet. Nachfolgend erläutern wir, was sich zum 01.09.2021 ändert.

Die Neuregelungen sollen in Form von deutlich flexibleren Angeboten zur Nutzung des
Elterngeldes den Wünschen und Bedürfnissen der Eltern entgegenkommen sowie zeitliche Bedarfe decken, die sich etwa für Eltern besonders früh geborener Kinder ergeben.
Teilzeitkorridor wird erweitert
Für Eltern in Teilzeit enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen:
- Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.
- Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.
Hinweise
- Urlaubstage und Krankheitstage verringern die wöchentliche Arbeitszeit nicht: Ihre Arbeitszeit wird so berechnet, als ob Sie an diesen Tagen gearbeitet hätten.
- Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit, Rufbereitschaft jedoch nicht.
Flexiblere Gestaltung
Der Partnerschaftsbonus wird deutlich flexibler gestaltet. Die bisher geltende feste Bezugsdauer von vier Monaten weicht einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten. Das bedeutet, dass der Partnerschaftsbonus auch für nur zwei oder drei Monate beantragt werden kann. Der Bonus kann, anders als bisher, mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.
Planungssicherheit für Arbeitgeber
Arbeitgeber behalten auch mit der Flexibilisierung die für sie notwendige Planungssicherheit. Antragsänderungen sind im Elterngeld bereits nach geltendem Recht zulässig. Die Elternzeit kann gegenüber dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund beendet werden.
Keine Rückforderung
Zudem werden ausgezahlte Monatsbeträge für Monate, in denen die Leistungsvoraussetzungen vorlagen, nicht mehr zurückgefordert. Um Eltern zu ermöglichen, auch während des Bezugs des Partnerschaftsbonus auf mögliche betriebliche oder persönliche Belange zu reagieren, wird der Stundenkorridor auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert, mit der Folge, dass Eltern im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten können.
Mehr Spielraum
So haben Eltern mehr Spielraum in Bezug auf Lage und Umfang ihrer Arbeitszeit. Die Neuregelung stellt für den Fall einer schweren Erkrankung eines Elternteils zudem ausdrücklich klar, dass in diesen Fällen auch ein alleiniger Bezug eines Elternteils nach den bekannten Regeln möglich ist.
Diese Ausweitung des Arbeitszeitkorridors ist arbeitnehmerinnen-, arbeitnehmer- und arbeitgeberfreundlich, denn drei bis vier volle Tage erleichtern die Arbeitsorganisation.
Bezug von Lohnersatzleistungen
Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Corona-Sonderregelung wird verlängert
Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 01.03.2020 eingeführt und wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate
Eltern besonders früh geborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor.
Neu ist:
- Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, also insgesamt 14 Monate,
- bei zwölf Wochen drei Monate, also insgesamt 15 Monate, und
- bei 16 Wochen vier, also insgesamt 16 Monate. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.
Verwaltungsrechtliche Anpassungen
Zahlreiche verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen verschlanken das Gesetz, entlasten den Beantragungsprozess und führen zu Verbesserungen bei der Elterngeldbemessung für bestimmte Gruppen von Elterngeldberechtigten.
So wird die Situation von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften verbessert. Denn sie können beantragen, für die Elterngeldbemessung wie Nicht-Selbstständige behandelt zu werden. Ein neues Antragsrecht wird auch für nicht-selbstständige Eltern eingeführt, für die eine Einbeziehung bestimmter, bislang auszuklammernder Zeiten, zum Beispiel mit Bezug von Mutterschaftsgeld, in die Elterngeldbemessung günstiger ist.
Eltern, die während des Elterngeldbezugs erwerbstätig sind, werden entlastet, indem sie den Umfang ihrer Arbeitszeit grundsätzlich nur bei Beantragung nachweisen müssen.
Einkommensgrenzen für Paare
Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – circa 7.000 Eltern.
Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro. Die Einkommensgrenze ist an der Zielsetzung des Elterngeldes auszurichten.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist