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Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 9 Min.
Eine Person, die an einem Schreibtisch mit juristischen Dokumenten und Personalakten arbeitet, symbolisiert durch ein markantes rotes Absatzzeichen, das darauf hindeutet, dass der Schwerpunkt auf Recht, Rechtsangelegenheiten und persönlichem Management liegt.

Identifikationsnummer für Datensätze

Im Meldeverfahren mit den Krankenkassen kommt es gelegentlich vor, dass eine Meldung irrtümlich oder falsch abgegeben wurde und diese deshalb storniert werden muss. In vielen Fällen funktioniert das auch problemlos, der Abgleich erfolgt über die ursprünglich gemeldeten Daten, so dass die Stornierung der zugrundeliegenden – fehlerhaften – Meldung zugeordnet werden kann. Gelegentlich kam es aber – schon aufgrund der großen Zahl an Meldungen (rund 100 Millionen jährlich) – dabei zu Problemen. Deshalb wurde zum 01.01.2021 eine neue, eindeutige Datensatz-ID (Identifikationsnummer) eingeführt. In den Datensatz Meldungen (DSME) wurde dafür das Feld „Datensatz-ID Ursprungsmeldung“ neu aufgenommen. Das Feld hat 32 Stellen.

Die Datensatz-ID muss ab dem 01.01.2021 für alle Meldungen, die einen Zeitraum ab dem 01.01.2021 betreffen, verpflichtend angegeben werden.

Geringfügige Beschäftigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Grundsätzlich gelten für eine Person, die in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Dies gilt unter anderem für Personen, die ausschließlich eine nach den deutschen Rechtsvorschriften in einzelnen Versicherungszweigen (hier: Kranken- und Pflegeversicherung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben.

Bis Ende 2018 bestanden bei geringfügigen Beschäftigungen in Bezug auf die Krankenversicherung für Dänemark, Luxemburg, Österreich und die Schweiz Ausnahmen.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat die Kassen nun auf Bitten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgefordert, zu der früheren, bis 2018 geltenden Regelung zurückzukehren.

Die jetzt (wieder) geltende Regelung im Einzelnen:

Wohnort in Deutschland

Personen, die nicht nach deutschem Recht, sondern zulasten eines Trägers in den EU-Mitgliedstaaten

  • Dänemark,
  • Luxemburg,
  • Österreich,
  • Schweiz

krankenversichert sind, können so versichert bleiben, auch wenn sie in Deutschland eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung (in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) aufnehmen.

Die Krankenversicherung im Rahmen der Leistungsaushilfe zulasten des ausländischen Versicherungsträgers bleibt bestehen. Für die übrigen Versicherungszweige gelten die Vorschriften des Beschäftigungsstaates. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in Deutschland bei der Ausübung der geringfügig entlohnten Beschäftigung die entsprechenden Melde- und Beitragspflichten zu erfüllen hat.

Besteht bereits aufgrund der bisherigen Praxis eine freiwillige Versicherung kann diese – ohne Beachtung der Kündigungsfristen – beendet werden und die Umstellung zum Ersten des Folgemonats erfolgen.

Wohnort in Dänemark, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz

Wohnt die Person in Dänemark, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz und ist dort krankenversichert, verbleibt es mit der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland bei der bisherigen Versicherung in dem anderen Staat.

Diese Ausnahmeregelungen gelten auch für neben dem Studium ausgeübte geringfügige Beschäftigungen (einschließlich eines Praktikums, soweit es als Beschäftigung anzusehen ist) sowie für Werkstudententätigkeiten, wenn das Arbeitsentgelt aus der Werkstudententätigkeit die Einkommensgrenzen für geringfügige Beschäftigungen von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. – Die geänderte Verfahrensweise gilt ab sofort.

Elektronisches A1-Verfahren wird erweitert

Seit dem 01.01.2021 wird die Nutzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 für weitere Sachverhalte verpflichtend.

Das elektronische Verfahren ist nun auch anzuwenden auf:

  • Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen,
  • gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte oder
  • Personen, die ausschließlich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind.

Die Neuregelung im Detail

Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Für verbeamtete Personen musste der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bislang schriftlich übermittelt werden. Bei Personen, die den Beamten gleichgestellt sind, konnte der Arbeitgeber den Antrag wahlweise auf Papier oder elektronisch stellen.

Seit dem 01.01.2021 besteht nun für beide Personengruppen einheitlich die Verpflichtung zur elektronischen Beantragung einer A1-Bescheinigung.

Beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen

Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung gilt nun auch für Arbeitgeber von Personen, die als Mitglied einer Flugoder Kabinenbesatzung beschäftigt und mit Heimatbasis in Deutschland stationiert sind. Da die Antragstellung allerdings weiterhin auch von dem beschäftigten Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied selbst erfolgen kann, ist in diesen Ausnahmefällen weiterhin ein Antrag auf Vordruck möglich.

Gewöhnlich auf einem Hochseeschiff beschäftigte Personen

Für gewöhnlich auf einem Hochseeschiff beschäftigte Personen ist seit dem 01.01.2021 ausschließlich ein elektronischer Antrag zu übermitteln. Das gilt aber nur, wenn die Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland ausgeübt wird und die Person in Deutschland wohnt.

Personen, die ausschließlich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind

Arbeitgeber dieses Personenkreises haben ihren Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung seit dem 01.01.2021 ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Ausnahme: Auch hier kann ein solcher Antrag grundsätzlich weiterhin von der betreffenden Person selbst gestellt werden. In diesen Ausnahmefällen ist weiterhin ein Antrag auf Vordruck möglich.

Keine Pflicht mehr zum Ausdruck der A1-Bescheinigung

Bislang war der Arbeitgeber verpflichtet, die elektronisch erhaltene A1-Bescheinigung nach Erhalt unverzüglich auszudrucken und dem Beschäftigten auszuhändigen. Diese Verpflichtung ist weggefallen. Jetzt ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Bescheinigung unverzüglich „zugänglich macht“. Sie kann also auch beispielsweise als PDF auf dem Smartphone oder Notebook mitgeführt werden.

Aber Vorsicht: Dabei handelt es sich um eine rein deutsche Regelung. Ob die ausländischen Behörden einen solchen Nachweis auch in anderer Form akzeptieren, ist nicht unbedingt gewährleistet. Zur Sicherheit ist daher zu empfehlen, weiterhin die Bescheinigung in ausgedruckter Form mitzugeben.

Aufteilung von Globalbeiträgen

In einigen Ländern werden pauschale Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt. Damit diese „Globalbeiträge“ steuerlich geltend gemacht werden können (als Sonderausgaben), müssen sie für den deutschen Fiskus auf die einzelnen Sozialversicherungszweige (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) aufgeteilt werden.

Ein schwarz-weißer QR-Code für die persönliche Verwaltung, der auf weißem Hintergrund angezeigt wird.

Dafür gibt es entsprechende Prozentsätze, die jährlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht werden. Die Aufteilungswerte für 2021 sind in einem Schreiben veröffentlicht worden:

Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert

Die zunächst bis zum 31.12.2020 befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Das betrifft folgende Aspekte:

Bezugsdauer: Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld für 12 Monate gezahlt. Der Zeitraum verlängert sich auf maximal 24 Monate.

Höhe: Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld stufenweise erhöht. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugsmonat.

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

  • ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz oder 77 Prozent für Beschäftigte mit Kindern,
  • ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz oder 87 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.

Für die Berechnung der Bezugsmonate werden Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 berücksichtigt.

Hinzuverdienst bei Kurzarbeit

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert, so dass das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob bis 450 Euro anrechnungsfrei bleibt.

Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde die Befristung um ein Jahr verlängert. Steuerfrei sind die Zuschüsse des Arbeitgebers damit für Zahlungen in Lohnzahlungszeiträumen vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner bleibt erhöht

Da die Corona-Pandemie weiter anhält, gilt auch 2021 eine deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten. Ab 01.01.2021 liegt sie bei 46.060 Euro gegenüber 44.590 Euro im Jahr 2020. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe kürzen somit nicht eine vorgezogene Altersrente. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bereits im März auf 44.590 Euro erhöht worden – dies als Reaktion auf den durch die Corona-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

Die höhere Hinzuverdienstgrenze gilt für alle, die eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen, unabhängig davon, ob sie schon eine Altersrente beziehen oder erst 2021 in Rente gehen werden. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein Hinzuverdienst ohne Begrenzung möglich.

Entsendung ohne Weiterbeschäftigung

Eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung liegt dann vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland aus ins Ausland begibt, um dort für eine begrenzte Zeit eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Typisches Merkmal einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei im Voraus zeitlich begrenzter Beschäftigung im Ausland. Demzufolge dürfen keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nach Deutschland zurückkehrt.

Eine Vereinbarung über oder eine hinreichend verlässliche Perspektive für eine nach dem Auslandseinsatz sich anschließende Weiterbeschäftigung des entsandten Arbeitnehmers bei dem entsendenden Unternehmen in Deutschland, die zum Zeitpunkt der Entsendung gegeben sein muss, dokumentiert üblicherweise die fortbestehende Inlandsintegration und ist grundsätzlich eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 SGB IV.

Dementsprechend fallen Personen, die im Hinblick auf eine Entsendung eingestellt und direkt mit Beschäftigungsbeginn vorübergehend ins Ausland entsandt werden, ohne eine entsprechende Weiterbeschäftigungsperspektive nicht unter die vorgenannte Entsenderegelung. Das gilt im umgekehrten Fall, also bei einer Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland, entsprechend.

Quelle: Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 25.11.2020

Brexit

Ein leuchtend rotes Absatzsymbol (§), auch Abschnittsmarke genannt, steht gut sichtbar auf einem Papierstapel und symbolisiert Verweise auf rechtliche, gesetzgeberische oder persönliche Verwaltungsdokumente.

Buchstäblich in letzter Minute wurde nun doch noch eine Vereinbarung zwischen EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Ende der Übergangsfrist nach dem Brexit geschlossen. Dabei wurde auch die Sozialversicherung, speziell die Frage von Entsendungen, geregelt.

Die getroffenen Vereinbarungen für Entsendungen von und nach Großbritannien entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Praxis (Anwendung der EU-Verordnung 883/04). Einige Details zum praktischen Ablauf müssen aber noch geregelt werden.

Die Vereinbarung entspricht den Regelungen, wie sie auch für die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und die Schweiz gelten. Wie auch im Verhältnis zu diesen Staaten ist die EU-Verordnung 883/04 nicht für Drittstaatsangehörige, sondern nur für EU-Staatsbürger bzw. Staatsbürger Großbritanniens anzuwenden. Das war für Großbritannien auch schon während der EU-Mitgliedschaft so, weil Großbritannien (wie auch Dänemark) die Ausweitung für Drittstaatsangehörige abgelehnt hatte. Allerdings konnte für diesen Personenkreis bisher aufgrund einer Weitergeltungsregelung auf die „alte“ EU-Verordnung 1408/71 zurückgegriffen werden.

Diese Möglichkeit ist jetzt weggefallen. Das grundsätzlich noch bestehende bilaterale Sozialversicherungsabkommen ist nach überwiegender Rechtsauffassung ohne eine formale „Reaktivierung“ nicht mehr anwendbar. In diesem Abkommen ist der Personenkreis nicht auf bestimmte Staatsangehörige begrenzt. So eine Regelung besteht beispielsweise mit der Schweiz.

Durch die bereits im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsregelungen für die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bei einer Entsendung mit Wirkung bis längstens 31.12.2022 ändert sich nichts. Ggf. müssen aber veränderte Aufenthaltsbestimmungen beachtet werden.

Schwarz-weißer QR-Code für Personalmanagement vor transparentem Hintergrund.

Aktuelle Informationen zum Brexit finden Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA unter

Jürgen Heidenreich

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