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Neuerungen : Eine komplexe Angelegenheit – Lohnabrechnung im Baugewerbe

Eine sorgfältige Planung und Durchführung ist Voraussetzung, denn eine fehlerhafte Abrechnung kann nicht nur zu rechtlichen Problemen führen, sondern auch das Vertrauen der Mitarbeiter in das Unternehmen beeinträchtigen. Damit eine korrekte Lohnabrechnung gewährleistet werden kann, müssen sich Arbeitgeber mit den relevanten Gesetzen und Vorschriften vertraut machen und sicherstellen, dass alle erforderlichen Daten ordnungsgemäß erfasst und verarbeitet werden.

Lesezeit 3 Min.

Auch im Jahr 2023 treten für die Bauwirtschaft zahlreiche neue Regelungen und Bestimmungen in Kraft, nicht nur im Bereich Unfallversicherung und Arbeitsschutz oder Digitalisierung, sondern es gelten auch neue Regelungen in Bezug auf die Wegezeitentschädigung, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und neue Branchenmindestlöhne.

Was sollte jetzt beachtet werden?

Neue Branchenmindestlöhne

Neue Branchenmindestlöhne
Neue Branchenmindestlöhne

Bauhauptgewerbe – Inflationsausgleichsprämie

(Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024)

Die Tarifvertragspartner des Baugewerbes haben sich darauf verständigt, einen tariflichen Anspruch der Arbeitnehmer*innen auf eine Inflationsprämie in einem neu abgeschlossenen Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie zu regeln.

Für gewerbliche Arbeitnehmer*innen

(§ 2 (1) TV Inflationsausgleichsprämie):

1.000,00 Euro (zwei Teilzahlungen)

500,00 Euro bis 30.09.2023

500,00 Euro bis 30.09.2024

Die Prämie ist steuer-, sozialabgaben-und ZVK-frei und fließt nicht ins Urlaubsbrutto ein.

Für Auszubildende

(§ 2 (2) TV Inflationsausgleichsprämie):

300,00 Euro (zwei Teilzahlungen)

150,00 Euro bis 30.09.2023

150,00 Euro bis 30.09.2024

Teilzeitbeschäftigte:

Die Beträge mindern sich im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (§ 2 (5) Satz 1 TV Inflationsausgleichsprämie).

Altersteilzeit:

Arbeitnehmer*innen erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der Inflationsausgleichsprämie (§ 2 (5) Satz 2 TV Inflationsausgleichsprämie).

Änderung der Arbeitszeit:

Erhöht oder verringert sich die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit während der Laufzeit des Tarifvertrags, ist dies bei der Höhe der Inflationsausgleichsprämie zeitanteilig zu berücksichtigen.

Wegezeitentschädigung 2023

Bei der Wegezeitentschädigung handelt es sich um eine Vergütung für die Zeit, die Arbeitnehmer*innen für die An- und Abreise zu einer Baustelle benötigen. Sie ist im Tarifvertrag des Baugewerbes geregelt und soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer für die Zeit, die sie für die An- und Abreise zu Baustellen benötigen, angemessen entlohnt werden und keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen.

Die Entschädigung richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Baustelle. Dabei wird zwischen kurzen und langen Wegezeiten unterschieden. Kurze Wegezeiten sind bis zu acht Stunden pro Woche und werden pauschal vergütet. Lange Wegezeiten sind über acht Stunden pro Woche und werden je nach Entfernung und Dauer der Wegezeit gestaffelt vergütet.

Zum 01.01.2023 hat sich der Bundesrahmentarifvertrag geändert und damit die Regelungen zur Wegezeitentschädigung.

Tägliche Heimfahrten

Fahrtkosten

Der Maximalanspruch der Fahrtkosten wurde auf 30,00 Euro (bisher 20,00 Euro) angehoben, die bisherige Fahrtkostenabgeltung von 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer bleibt bestehen.

Fahrtkosten-min
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Verpflegungszuschuss

Handwerkerinnen und Handwerker, die auf einer Baustelle arbeiten, und abends wieder nach Hause fahren, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Verpflegungszuschuss. Der Zuschuss wird bei einer Abwesenheit von acht Stunden außer Haus nach der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Betrieb gestaffelt gewährt und ist unabhängig vom Ost- oder Westtarif (vorher wurde der Verpflegungszuschuss ab zehn Stunden gewährt und lag im Westen bei 4,09 Euro und im Osten bei 2,56 Euro).

Verpflegungszuschuss
Verpflegungszuschuss

Ohne tägliche Heimfahrt

Für sogenannte Übernachtungsbaustellen sind die Zeit und die Strecke entscheidend. Der Anspruch auf die steuer- und sozialabgabenpflichtige Entschädigung beginnt nach dem neuen Tarif ab dem 75 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle (bisher ab 50 km). Dass der Weg von der Wohnung bis zur Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten dauern muss, bleibt Voraussetzung.

Ohne tägliche Heimfahrt
Ohne tägliche Heimfahrt

Verpflegungszuschuss (§ 7 Nr. 4.2 und 4.3 im BRTV)

Hier gelten die alten Regelungen unverändert. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 24,00 Euro je Arbeitstag. Dieser Betrag kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 28,00 Euro je Arbeitstag erhöht werden. Ab 01.01.2024 erhöht sich der Zuschuss um weitere 4,00 Euro je Arbeitstag mit Ausnahme bei einer Übernachtung in einer Baustellenunterkunft.

Der Anspruch entfällt bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers und für Tage ohne Arbeitsleistung, z. B. bei der Anreise zum Arbeitsort am Sonntag fällt kein Verpflegungszuschuss an. Maßgebend ist der Bezug auf den „Arbeitstag.“

An- und Abreise zur Baustelle

Der Anspruch wurde vollständig gestrichen, d. h. in diesen Fällen haben Arbeitnehmer*innen für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf ihren Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.

Janette Rosenberg

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