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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung : Werkstudententätigkeit und Masterarbeit gleichzeitig

Nicht selten kommt es vor, dass in einem Unternehmen ein Werkstudent gleichzeitig eine Abschlussarbeit schreiben soll. Bezüglich der Masterarbeit soll mit dem Studenten ein Vertrag über 20 Wochenstunden abgeschlossen werden. Darüber hinaus erhält die Person noch einen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden als Werkstudent. Die Aufgaben können getrennt werden. Beide Tätigkeiten haben nichts miteinander zu tun. Was ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu beachten?

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.

Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z. B. Masterarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht.

Die Diplomarbeit ist die schriftliche Abschlussarbeit in einem Diplomstudiengang.

Personen, die eine Diplomarbeit schreiben, werden als Diplomanden bezeichnet. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; unter Umständen werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt.

Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit im Rahmen der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Gleiches gilt für Personen, die anstelle eines Diplomstudiengangs einen Bachelor-oder Masterstudiengang absolvieren und sich im Rahmen der Erstellung ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb begeben (Rundschreiben der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 23.11.2016, TOP 4.2).

Wird neben der Erstellung der Masterarbeit im selben Unternehmen eine darüber hinausgehende Tätigkeit ausgeübt und beide Tätigkeiten sind vertraglich und organisatorisch „strikt“ voneinander getrennt, kann ein Studierender grundsätzlich zusätzlich im Rahmen des sogenannten „Werkstudentenprivilegs“ abgerechnet werden.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
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