Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsbeginn : Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vier Wochen
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber sein Entgelt zunächst weiterzahlen. Anschließend tritt zumeist die Krankenkasse mit Kranken-geld ein. Anders verhält es sich, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer schon bei Beschäftigungsbeginn arbeitsunfähig erkrankt ist.
Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten gleichermaßen für alle Arbeitnehmer, also Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern bestehen nicht. In Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
Dies ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn die Vereinbarungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Dies gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Daher haben auch Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung arbeitsunfähig erkranken, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für befristete – zum Beispiel kurzfristige – Beschäftigungen, allerdings endet der Anspruch mit dem letzten Beschäftigungstag.

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus, zahlen Sie als Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.
Einen Entgeltfortzahlungsanspruch haben auch kurzfristig Beschäftigte.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustands erbringen kann. Dieselbe Erkrankung kann – je nach Beruf – bei dem einen Mitarbeiter zur Arbeitsunfähigkeit führen, während ein anderer trotz der Erkrankung arbeitsfähig bleibt.
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Anspruch auf die Entgeltfortzahlung besteht also nur dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung erbracht hätte.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist
Beispiel
Ein Schreiner nimmt am 01.07.2022 eine unbefristete Beschäftigung auf. Innerhalb der Wartezeit (01.07. bis 28.07.2022) wird er ab 20.07.2022 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit endet am 25.08.2022.
Lösung
Der Arbeitgeber muss Entgeltfortzahlung nach Ende der Wartezeit leisten, also ab dem 29.07.2022, für bis zu sechs Wochen. Da die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 25.08.2022 besteht, endet mit diesem Datum auch die Entgeltfortzahlung.