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Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsbeginn : Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vier Wochen

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber sein Entgelt zunächst weiterzahlen. Anschließend tritt zumeist die Krankenkasse mit Kranken-geld ein. Anders verhält es sich, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer schon bei Beschäftigungsbeginn arbeitsunfähig erkrankt ist.

AbrechnungspraxisPraxis
Lesezeit 2 Min.

Die Regelungen des Entgeltfortzah­lungsgesetzes gelten gleichermaßen für alle Arbeitnehmer, also Arbei­ter, Angestellte und Auszubildende. Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern beste­hen nicht. In Tarif- oder Einzelar­beitsverträgen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.

Dies ist aber grundsätzlich nur mög­lich, wenn die Vereinbarungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fort­zahlung des Entgelts im Krankheits­fall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozial­versicherungspflichtig ist oder nicht. Dies gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabi­litation. Daher haben auch Arbeitneh­mer, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung arbeits­unfähig erkranken, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für befristete – zum Beispiel kurz­fristige – Beschäftigungen, allerdings endet der Anspruch mit dem letzten Beschäftigungstag.

Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsbeginn
Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsbeginn

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits­fall. Dafür zahlt in der Regel die Kran­kenkasse Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hin­aus, zahlen Sie als Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Ent­gelt für bis zu sechs Wochen fort. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzah­lungsanspruch nicht.

Einen Entgeltfortzahlungsanspruch haben auch kurzfristig Beschäftigte.

Arbeitsunfähigkeit infolge Krank­heit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeits­vertrag obliegende Arbeit zu verrich­ten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung sei­nes Zustands erbringen kann. Dieselbe Erkrankung kann – je nach Beruf – bei dem einen Mitarbeiter zur Arbeitsun­fähigkeit führen, während ein ande­rer trotz der Erkrankung arbeitsfähig bleibt.

Die krankheitsbedingte Arbeitsun­fähigkeit muss die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Anspruch auf die Entgeltfortzah­lung besteht also nur dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfä­higkeit die Arbeitsleistung erbracht hätte.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

Beispiel

Ein Schreiner nimmt am 01.07.2022 eine unbefristete Beschäftigung auf. Innerhalb der Wartezeit (01.07. bis 28.07.2022) wird er ab 20.07.2022 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähig­keit endet am 25.08.2022.

Lösung

Der Arbeitgeber muss Entgeltfort­zahlung nach Ende der Wartezeit leisten, also ab dem 29.07.2022, für bis zu sechs Wochen. Da die Arbeits­unfähigkeit nur bis zum 25.08.2022 besteht, endet mit diesem Datum auch die Entgeltfortzahlung.

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