Einmalzahlungen : Märzklausel nicht bei Minijobs
Immer wieder stellen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Personal- oder Steuerbüros zu Beginn eines Jahres die Frage, ob die sogenannte „Märzklausel“-Regelung auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden ist.

Eine Rückrechnung auf das Vorjahr („Märzklausel“) ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht anwendbar. Wird die Grenze von 450 Euro durch die planbare und vorhersehbare Sonderleistung (z. B. Sonderleistung durch Arbeits- oder Tarifvertrag zugesichert) überschritten, tritt Versicherungspflicht ein.
Die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt bei einem einmaligen Arbeitsentgelt in der Regel in dem Monat, in dem der Arbeitgeber sie gewährt hat. Zusammen mit dem laufenden Lohn und der Einmalzahlung wird sehr oft die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung überschritten. Da die Einmalzahlung für einen längeren Zeitraum gezahlt wird, ist auch nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für einmaliges Arbeitsentgelt ist die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung, in welcher Höhe aus der Einmalzahlung noch Beiträge fällig werden, muss neben der anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auch der bereits im Kalenderjahr verbeitragte Lohn herangezogen werden.
Wird ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den ersten drei Kalendermonaten (01.01. bis zum 31.03.) gezahlt, ist zu prüfen, ob diese Sonderzahlung noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.
Da in den ersten Kalendermonaten eines Jahres die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch sehr niedrig ist und aus der Einmalzahlung unter Umständen nur geringe Beiträge an die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zu entrichten wären, wurde vom Gesetzgeber die sogenannte „Märzklausel“ eingeführt.
Liegt der laufende Lohn, zusammen mit der Einmalzahlung, unterhalb der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze, erfolgt keine Zuordnung in das Vorjahr.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unter Anwendung der Märzklausel müssen die Arbeitgeber bei der Zuordnung der Einmalzahlungen die individuellen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung), die Beitragssätze und die Beitragsgruppen des Vorjahres berücksichtigen.
Wann ist die Märzklausel anzuwenden?
- Wenn der einmalige Lohn in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt wurde,
- der Mitarbeiter bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
- durch die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden beitragspflichtigen Lohn des laufenden Jahres die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Sozialversicherungszweig überschritten wurde (besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsfreiheit, so ist die Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend).
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist