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Einmalzahlungen : Märzklausel nicht bei Minijobs

Immer wieder stellen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Personal- oder Steuerbüros zu Beginn eines Jahres die Frage, ob die sogenannte „Märzklausel“-Regelung auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden ist.

Lesezeit 2 Min.
Lächelnde Kellnerin in gestreifter Schürze, die Kaffee in einem gemütlichen Café-Ambiente serviert, das nach effizienten Personalpraktiken geführt wird.

Eine Rückrechnung auf das Vor­jahr („Märzklausel“) ist bei gering­fügig entlohnten Beschäftigungen nicht anwendbar. Wird die Grenze von 450 Euro durch die planbare und vorhersehbare Sonderleistung (z. B. Sonderleistung durch Arbeits- oder Tarifvertrag zugesichert) überschrit­ten, tritt Versicherungspflicht ein.

Die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Ren­ten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt bei einem einmaligen Arbeits­entgelt in der Regel in dem Monat, in dem der Arbeitgeber sie gewährt hat. Zusammen mit dem laufenden Lohn und der Einmalzahlung wird sehr oft die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Renten­versicherung überschritten. Da die Einmalzahlung für einen längeren Zeitraum gezahlt wird, ist auch nicht die monatliche Beitragsbemessungs­grenze heranzuziehen.

Bei der Berechnung der Sozialver­sicherungsbeiträge für einmali­ges Arbeitsentgelt ist die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Bei der beitragsrechtlichen Beurtei­lung, in welcher Höhe aus der Einmal­zahlung noch Beiträge fällig werden, muss neben der anteiligen jährli­chen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Ren­tenversicherung auch der bereits im Kalenderjahr verbeitragte Lohn herangezogen werden.

Wird ein einmalig gezahltes Arbeits­entgelt in den ersten drei Kalender­monaten (01.01. bis zum 31.03.) gezahlt, ist zu prüfen, ob diese Sonderzahlung noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Da in den ersten Kalendermonaten eines Jahres die anteilige Jahresbei­tragsbemessungsgrenze noch sehr niedrig ist und aus der Einmalzahlung unter Umständen nur geringe Beiträge an die Einzugsstelle (gesetzliche Kran­kenkasse) zu entrichten wären, wurde vom Gesetzgeber die sogenannte „Märzklausel“ eingeführt.

Liegt der laufende Lohn, zusammen mit der Einmalzahlung, unterhalb der anteiligen Jahresbeitragsbemessungs­grenze, erfolgt keine Zuordnung in das Vorjahr.

Bei der Berechnung der Sozialver­sicherungsbeiträge unter Anwen­dung der Märzklausel müssen die Arbeitgeber bei der Zuordnung der Einmalzahlungen die individuellen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen (gesetzliche Kranken- und Renten­versicherung), die Beitragssätze und die Beitragsgruppen des Vorjahres berücksichtigen.

Wann ist die März­klausel anzuwenden?

  • Wenn der einmalige Lohn in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt wurde,
  • der Mitarbeiter bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
  • durch die Einmalzahlung zusam­men mit dem laufenden beitrags­pflichtigen Lohn des laufenden Jahres die anteilige Jahresbeitrags­bemessungsgrenze in der gesetz­lichen Krankenversicherung in einem Sozialversicherungszweig überschritten wurde (besteht in der gesetzlichen Krankenversiche­rung Versicherungsfreiheit, so ist die Jahresbeitragsbemessungs­grenze in der gesetzlichen Renten­versicherung maßgebend).

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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