Experten antworten 4/2022

Einmalzuzahlung Firmenwagen
Frage: Können wir als Arbeitgeber entscheiden, ob die Einmalzuzahlung des Arbeitnehmers zu einem privat genutzten Firmenwagen auf den geldwerten Vorteil der ersten Monate angerechnet oder gleichmäßig auf die gesamte vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer verteilt wird? Einige unsere Mitarbeiter möchten gern den geldwerten Vorteil in den ersten Monaten der Nutzung auf null reduziert haben, bis die Einmalzuzahlung „aufgebraucht“ ist.
Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2020 (veröffentlicht im Juni 2021) ist eine Einmalzuzahlung des Arbeitnehmers für einen privat genutzten Firmenwagen auf den Zeitraum der vereinbarten Nutzungsdauer zu verteilen, wodurch sich der monatlich anzusetzende geldwerte Vorteil gleichmäßig reduziert. Entscheidend ist, ob eine Nutzungsdauer mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Zwischenzeitlich wurde dazu ein BMF-Schreiben vom 03.03.2022 veröffentlicht. Danach wird unterschieden, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum besteht oder nicht.
Solche Vereinbarungen werden teilweise in einer Betriebsvereinbarung zur privaten Fahrzeugnutzung geregelt, teilweise in einer individuellen Nutzungsüberlassungsvereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer. Wenn arbeitsrechtlich ein fest definierter Nutzungszeitraum für das Fahrzeug vereinbart wurde, wird in der Praxis oft der Zuzahlungszeitraum mit der Nutzungsdauer gleichgesetzt. Es muss aber nicht zwingend so sein.
Daraus ergeben sich zwei Anwendungsfälle:
- Wenn eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum besteht, ist die Einmalzuzahlung des Arbeitnehmers über den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen (Randziffer 66). Der geldwerte Vorteil ist über den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu reduzieren. Maßgeblich ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (z. B. im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs). In diesen Fällen haben somit weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ein Wahlrecht.
- Wenn keine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum besteht, wird nicht beanstandet, wenn die Einmalzuzahlung im Zuzahlungsjahr und ggf. den Folgejahren bis auf 0 Euro angerechnet wird. Die Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig (Randziffer 65). Da in dieser Konstellation von „nicht beanstandet“ die Rede ist, hätte in diesen Fällen der Arbeitgeber bzw. ggf. der Arbeitnehmer ein Wahlrecht.
Mitarbeiter-PC-Programm (MPP)
Frage: Unsere Mitarbeiter können Laptops, Tablets etc. leasen. Die Leasingrate wird über eine monatliche Gehaltsumwandlung vom Mitarbeiter gezahlt. Da die Gehaltsumwandlung seit dem 01.01.2022 aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr sozialversicherungsfrei ist, erarbeiten wir mögliche Lösungen für unsere MPP-Bestandsfälle. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine (Teil-)Zuschusszahlung als laufenden Arbeitslohn zahlt, wären dann die Anforderungen an die Zusätzlichkeit in der Sozialversicherung erfüllt?
Bei Mitarbeiter-PC-Programmen (MPP) gibt es zwei Lösungsansätze:
Die Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte wird vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sache zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt. Diese zusätzliche Arbeitgeberleistung ist steuer- und beitragsfrei.
Es findet eine Gehaltsumwandlung zugunsten privater Nutzungsmöglichkeiten betrieblicher Geräte statt. In diesem Fall ist die Zusätzlichkeit nicht erfüllt. Da die Zusätzlichkeit nur im Beitragsrecht gefordert ist, aber nicht im Steuerrecht gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG), ist die Gehaltsumwandlung steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Die Sozialversicherungsfreiheit kann bei MPP nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber diese Geräte als Sache zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Wenn die Leasingrate vom Mitarbeiter im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gezahlt wird und der Arbeitgeber dazu eine Zuschusszahlung leistet, ist die Zuschusszahlung normaler steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber stellt dann nicht die Sache zusätzlich zur Verfügung, sondern zahlt Geld zusätzlich zum Arbeitslohn. Die Gehaltsumwandlung reduziert in diesen Fällen nicht das sozialversicherungspflichtige Brutto.
Beispiel 1:
Monatliches Gehalt 4.500 Euro
Gehaltsumwandlung MPP 100 Euro
→ 4.400 Euro steuerpflichtig,
4.500 Euro beitragspflichtig
Beispiel 2:
Monatliches Gehalt 4.500 Euro
Gehaltsumwandlung MPP 100 Euro
AG-Zuschuss 100 Euro
→ 4.500 Euro steuerpflichtig,
4.600 Euro beitragspflichtig
Beispiel 3:
Monatliches Gehalt 4.500 Euro
Zusätzliche Nutzungsüberlassung
eines elektronischen Geräts 100 Euro
→4.500 Euro steuerpflichtig,
4.500 Euro beitragspflichtig
Krank in den ersten vier Wochen
Frage: Wir haben einen Arbeitnehmer zum 19.04.2022 eingestellt. Der Arbeitnehmer hat uns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. bis zum 21.04.2022 vorgelegt. Aufgrund der Wartezeit von vier Wochen zahlen wir dem Arbeitnehmer für die drei Tage keine Entgeltfortzahlung. Die Anmeldung erfolgt systemseitig zum 22.04.2022. Ist das korrekt und, wenn ja, würde dann die Krankenkasse überhaupt Krankengeld zahlen?
Neu eingestellte Arbeitnehmer haben in den ersten vier Wochen (28 Kalendertage) des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn ein Arbeitnehmer in dieser Wartezeit erkrankt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Für den Arbeitgeber handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung (Entgeltkürzung). Ab dem 29. Kalendertag besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung maximal für sechs Wochen (42 Kalendertage).
Nach § 186 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) V beginnt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse mit dem Tag, an dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird (Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt).
Die Versicherungspflicht tritt in diesen Fällen ein am Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit; spätestens am ersten Tag des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Somit ist die Anmeldung zum 22.04.2022 korrekt. Dadurch weicht das sozialversicherungsrechtliche Datum der DEÜV-Anmeldung (22.04.2022) ab vom arbeitsrechtlichen Eintrittsdatum (19.04.2022), ab dem die vier Wochen ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung zählen. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis zum 21.04.2022 müsste der Arbeitnehmer Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen