Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis
Umsetzung und Details zur Energiepreispauschale
Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde am 20.05.2022 auch die Energiepreispauschale beschlossen. Die Regelungen wurden in den §§ 112 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Hier ein Überblick über die wesentlichen Infos zur Energiepreispauschale und deren Umsetzung.
Die Pauschale beträgt 300 Euro einmalig. Sie wird Erwerbstätigen gewährt, die im Jahr 2022 Einnahmen aus den folgenden Einkunftsarten erzielen:
- Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG
- Gewerbe nach § 15 EStG
- selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG
- Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 EStG.
Je erwerbstätige Person erfolgt nur eine Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt somit nicht bei mehreren Tätigkeiten mehrfach.
Steuerzahler bzw. Personen mit anderen Einkünften, wie Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Renten, fallen nicht hierunter, wenn sie nicht noch die oben genannten Einkünfte erzielen.
Auszahlung der Energiepreispauschale
An Arbeitnehmer wird von den Arbeitgebern die Pauschale ausgezahlt. Stichtag der Beschäftigung ist der 1. September. Der Arbeitgeber soll zum nächstfolgenden Lohnzahlungszeitraum ab 1. September die Pauschale auszahlen.

Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten die Pauschale über eine automatische Minderung der Vorauszahlungen zum 10. September. Die Minderung erfolgt bis maximal 0 Euro. Es gibt also keine Erstattung. Wer keine Vorauszahlungen leistet, erhält die Pauschale über die Einkommensteuerfestsetzung 2022, dann also frühestens nächstes Jahr.
Die Minderung der Vorauszahlungen erfolgt automatisch. Es muss kein Antrag gestellt werden. Körperschaften erhalten die Pauschale nicht.
Rentner ohne die oben genannten Einkünfte und mit ausschließlichem Bezug von Renten im Jahr 2022 erhalten sie auch nicht. Dies gilt auch für Pensionäre. Es erfolgt auch keine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Rentner, die neben der Rente im September noch eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben und daher Einkommensteuervorauszahlungen im September 2022 leisten müssen, erhalten eine Minderung von 300 Euro.
Personen mit ausschließlichen Einkünften aus Vermietung oder Kapital erhalten die Pauschale ebenfalls nicht. Personen ohne Einkünfte erhalten über die Transferleistungen eine separate Pauschale (Heizkostenzuschuss).
Auszahlung über Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmern im gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis am 1. September die Pauschale zwingend auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1 bis 5 versteuert werden oder der Arbeitslohn pauschal nach § 40a EStG versteuert wird. Darunter fallen Arbeitnehmer im Minijob oder auch kurzfristig Beschäftigte. Diese müssen aber bestätigen, dass es sich um das 1. Dienstverhältnis handelt.
Eine doppelte Auszahlung soll nicht erfolgen. Die Pauschale erhöht das steuerpflichtige Brutto und wird mit der Gehaltsabrechnung versteuert. Sie ist aber sozialversicherungsfrei. Befinden sich Mitarbeiterinnen im Mutterschutz, erhalten sie die Pauschale ebenfalls. Elterngeld- und Freistellungsfälle sind noch nicht final beantwortet. Die Klärung wird die Finanzverwaltung hier noch vornehmen müssen. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte erhalten die Pauschale nur, wenn sie dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich bei der Tätigkeit um das 1. Dienstverhältnis handelt. So wird ausgeschlossen, dass der Minijobber die Pauschale über das Hauptarbeitsverhältnis und über die nebenberufliche Tätigkeit erhält.
Praxishinweise
Rentner und Studenten, die im September einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben und für die dies das einzige und damit erste Beschäftigungsverhältnis ist, können die Pauschale erhalten. Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6 erhalten keine Pauschale.
Sie bekommen diese über das 1. Dienstverhältnis. Somit ist eine Doppelvergünstigung ausgeschlossen. Es ist nicht ausreichend, für einen Tag im September eine Tätigkeit aufzunehmen. Es muss nach der Gesetzesbegründung ein ernsthaftes, gewolltes und auch stattfindendes Arbeitsverhältnis sein. Dieses muss so vereinbart und ausgeführt werden, wie es unter Fremden üblich ist.
Der Arbeitgeber erhält die an Arbeitnehmer ausgezahlten 300 Euro über die Lohnsteueranmeldung zurück. Damit es zu keiner Vorfinanzierung kommt, soll bereits die Anmeldung für den August zum 10.09.2022 die Verrechnung der Lohnsteuer vornehmen. Dies bedeutet, die eigentlich abzuführende Lohnsteuer wird um die auszuzahlende Pauschale gekürzt. Reicht die zu zahlende Lohnsteuer nicht, kommt es zu Erstattungen an die Arbeitgeber.
Steuerpflicht der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei Arbeitnehmern wird sie den Einkünften aus Arbeitslohn zugerechnet. Bei Steuerzahlern mit Einkünften aus §§ 13, 15, 18 EStG wird die Pauschale den sonstigen Einkünften nach § 20 EStG zugerechnet. Bei Arbeitnehmern erfolgt in der Regel die Versteuerung bei Auszahlung durch den Arbeitgeber. Dieser führt die Lohnsteuer gleich bei der Auszahlung ab. Dies ist dann bescheinigt in der Jahreslohnsteuerbescheinigung.
Die 300 Euro sind im Bruttogehalt enthalten, die abgeführte Lohnsteuer in der bescheinigten Lohnsteuer. In der Einkommensteuererklärung wird dies entsprechend berücksichtigt.
Arbeitnehmer, die die Pauschale nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, aber berechtigt sind, erhalten diese dann über die Einkommensteuererklärung. Hier wird dann zugleich die Versteuerung vorgenommen. Die Auszahlung wird vermutlich frühestens im 2. Quartal 2023 stattfinden. Bei Unternehmern, die die Pauschale über die Vorauszahlungen erhalten haben, werden die 300 Euro den sonstigen Einkünften zugerechnet. Bei der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Einkommensteuer wird der unverminderte Vorauszahlungsbetrag berücksichtigt. So erfolgt dann die entsprechende Versteuerung. Unternehmer, die mangels ausreichender Vorauszahlungen die Pauschale gar nicht oder nur teilweise erhalten haben, erhalten diese über die Einkommensteuererklärung 2022. Hierbei wird dann zugleich wieder die Versteuerung vorgenommen.
Daniela Karbe-Geßler