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Lukrative Gehaltsextras : Der 50-Euro-Sachbezug im Fokus

Unternehmen suchen zunehmend nach Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern neben dem klassischen Bruttolohn attraktive Vergütungsmodelle zu bieten. Dabei ist ihnen wichtig, dass die Lohnkosten nicht übermäßig steigen. Hier kommt die Nettolohnoptimierung ins Spiel. Mehr Netto vom Brutto – Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile.

Lesezeit 4 Min.

Entscheidend ist dabei, dass Unternehmen unter der Vielzahl der möglichen Gehaltsextra- Bausteine den finden, der ihren Mitarbeitern Freude bereitet. Gleichzeitig ist es Betrieben wichtig, die Umsetzung möglichst verwaltungsarm zu gestalten. Aus diesem Grund entscheiden sich viele für den Sachbezug.

Der Sachbezug mit seiner Vielfalt

Mit dem 50-Euro-Sachbezug stellen Unternehmen der Belegschaft im Rahmen der Nettolohnoptimierung zusätzliche Leistungen zum ohnehin geschuldeten Lohn zur Verfügung. Arbeitgeber zahlen für diesen Entgeltbestandteil keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt auch für Arbeitnehmer. So erhält die Belegschaft am Ende deutlich spürbar mehr Netto vom Brutto.

Zwar vergüten einige Unternehmen ihre Mitarbeiter bereits mit Gehaltsextras – aber nicht alle nutzen die Möglichkeit oder schöpfen diese nicht voll aus. Abhilfe schafft ein eigenes, individuelles (Lohn-)Konzept, das für das jeweilige Unternehmen maßgeschneidert ist. Doch welche Optionen haben Arbeitgeber zum Beispiel mit dem 50-Euro-Sachbezug? Von der Unternehmenskarte über den Fitnessstudio-Vertrag bis hin zum Deutschland- Ticket: Die Auswahl ist genauso vielfältig wie attraktiv.

Ein erster Überblick:

Unternehmenskarte: Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern eine sogenannte Unternehmenskarte zur Verfügung. Hier lädt der Arbeitgeber durch einen digitalen Prozess jeden Monat einen Betrag in Höhe von z. B. 45 Euro auf. Mit diesem Geld-Ladebetrag kann der Mitarbeiter an ausgesuchten Akzeptanzstellen nach Belieben einkaufen. Der Arbeitnehmer kann den Betrag auch ansparen und beispielsweise zum Ende des Jahres einen Wohnzimmerschrank kaufen.

Deutschland-Ticket: Einige Angestellte wählen für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel. Unternehmen können für den Sachbezug als monatliches Gehaltsextra das Deutschland-Ticket wählen. Der Belegschaft ist es erlaubt, das Ticket sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke zu nutzen. Bei Jobtickets kann auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG zur Anwendung kommen.

Fitnessstudio-Vertrag: Bewegung und Fitness sind wichtig. Betriebe können sich auch für die Variante Fitnessstudio entscheiden. Das bedeutet, Unternehmen übernehmen im Zuge des Gehaltsextras die Kosten für das Fitnessstudio. Die Angestellten entscheiden dabei selbst, in welches Fitnessstudio sie gehen.

Praxistipps: Unternehmen sollten in jenem Fall genau überlegen, wen sie mit dem Gehaltsextra erreichen wollen. Ist der Aufwand für individuelle Lösungen in der HR gerechtfertigt? Nutzen alle Mitarbeiter ein Fitnessstudio-Angebot? Schließlich soll jeder an dem Gehaltsextra Freude finden. Um die Sachbezugsgrenze nicht zu überschreiten, empfehlen Experten, den Sachbezugswert auf 45 Euro festzulegen. So wird die Grenze auch unbewusst nicht überschritten.

Wie Unternehmen davon profitieren

Der Sachbezug ist mit seiner Freigrenze von 50 Euro für Arbeitgeber lukrativ und gleichermaßen attraktiv: Möchte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern auf dem klassischen Bruttoweg 50 Euro mehr für ihre Portemonnaies zur Verfügung stellen, muss es 100 Euro brutto zzgl. Lohnnebenkosten zahlen. In Summe kosten den Arbeitgeber 50 Euro Nettogehalt schnell 125 Euro. Das zeigt: Der Einsatz des Sachbezugs lohnt sich. Doch nicht nur die finanziellen Vorteile zählen. Gerade in Zeiten der demografischen Entwicklung und des Fachkräftemangels haben Unternehmen allerhand zu tun. Die Bewerbung um die besten Talente ist für Firmen zunehmend eine Herausforderung. Die Anzahl der unbesetzten Fachkräftestellen steigt seit 2003 stetig an – die der ausgebildeten Fachkräfte sinkt hingegen kontinuierlich. Der Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter verschärft sich spürbar in allen Branchen. Wer seine Fachkräfte weiter an sein Unternehmen binden möchte, muss sich als Arbeitgeber etwas einfallen lassen. Hier sind Gehaltsextras wie der Sachbezug ein wesentliches Mosaiksteinchen. Denn attraktive Zusatzleistungen stärken die Mitarbeiterbindung und die Arbeitgeberattraktivität. Die Folge: Mitarbeiter fühlen sich wertgeschätzt, ihre Zufriedenheit steigt. Ein motiviertes Team arbeitet effizienter und engagierter. Das wirkt sich direkt auf den Erfolg des Unternehmens aus.

Reibungslose Umsetzung in die Praxis

In der Theorie ist die Umsetzung des Sachbezugs recht unkompliziert. Doch in der Praxis treten häufig Fragen auf, die nicht sofort beantwortet werden können. Auf dem Weg zur optimalen Implementierung ist es für Unternehmen wichtig, Entgeltabrechner stets auf dem aktuellen Stand zu halten und sie umfassend zu unterstützen. Der Zugriff auf Fach- und Praxisliteratur sowie ergänzende Informationsquellen ermöglicht es Lohnexperten, sich einen umfassenden Überblick über das Thema zu verschaffen. Ebenso entscheidend ist es, die Mitarbeiter in der Personalabteilung gründlich zu informieren und zu schulen. Eine fundierte Einarbeitung in die Nettolohnoptimierung und die Handhabung entsprechender Software trägt letztlich zu einer erfolgreichen Umsetzung im Betrieb und einem sicheren Umgang mit Rückfragen bei.

Apropos Software: Die passende Lohnsoftware ist für die erfolgreiche Implementierung der Nettolohnoptimierung essenziell. Ohne geeignete Softwarelösung wird die Umsetzung für Betriebe schnell zur Herausforderung. Das Programm unterstützt Unternehmen bei der Verwaltung und stellt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicher. Mitarbeiter in der Personalabteilung sehen in der Software sowie auf der Gehaltsabrechnung die Sachbezüge getrennt vom regulären Lohn. Dies erleichtert ihnen die Auswahl der richtigen Lohnart. So stellt das Programm fest, ob und für welche Abgaben der Betrieb aufkommen muss – Unternehmen und Arbeitnehmer haben den Überblick.

Die richtige Lohnsoftware spart nicht nur Zeit und Aufwand. Sie reduziert das Risiko von Fehlern und damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen.

Rechtliche Verweise

Rechtliche Verweise

§ 8 Abs. 1 EstG
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
BMF-Schreiben vom 13.04.2021
BMF-Schreiben vom 18.01.2019
BMF-Schreiben vom 28.10.2009

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