Wegfall des Minijob-Status : (Unerwartete) Auswirkungen bei Minijobs im öffentlichen Dienst
Für in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversorgungspflichtig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber – neben dem Arbeitnehmeranteil – eine Umlage. Diese Zahlung führt ab einer gewissen Höhe zu einem sogenannten Hinzurechnungsbetrag in der Sozialversicherung, welcher auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzurechnen ist und somit das Sozialversicherungsbrutto (SV-Brutto) entsprechend erhöht.
Bei der Abrechnung von geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV –sogenannten Minijobber/innen auf 538-Euro-Basis – ist seit Jahresanfang verstärkt die Auswirkung der Zusatzversorgungspflicht zu berücksichtigen, denn: Minijobber/innen sind grundsätzlich (seit dem 01.01.2003) in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig, gleichgültig in welchem Umfang die geringfügige Beschäftigung erfolgt.
Für die Arbeitgeber war die Auswirkung der Zusatzversorgungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bis Ende 2023 unerheblich, da die Umlagezahlung des Arbeitgebers keine Auswirkungen auf das SV-Brutto hatte. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auf 538 Euro zum 01.01.2024 ergibt sich nun ein anderes Bild. Mit dieser Erhöhung sind dem Arbeitsentgelt nun Umlagen des Arbeitgebers zuzurechnen, die über dem monatlichen Freibetrag von 13,30 Euro liegen (§ 1 Abs. 1 S. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).
Hinweis |
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Minijobber/innen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten, sind nicht mehr in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig. |
Die genannte und an den nachfolgenden Beispielen erläuterte Problematik betrifft somit „nur“ Zusatzversorgungskassen, die entweder ausschließlich über eine Umlage finanziert oder gemischt finanziert (es werden sowohl Beiträge als auch Umlagen erhoben) sind. Es wird davon ausgegangen, dass es sich jeweils um das erste Dienstverhältnis handelt.
Merke |
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Im Kalenderjahr 2024 führen die Umlagen des Arbeitgebers bei geringfügig entlohnten Beschäftigten erstmalig zur Erhöhung des SV-Bruttos, da durch die besondere Berechnung des § 1 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 SvEV der Freibetrag nach Satz 3 in Höhe von 13,30 Euro überschritten wird. |

Auch für die Zukunft wird eine stetige Anpassung notwendig sein. Daher ist auch die zum 01.01.2025 anstehende erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.
Praxistipp |
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Ein Gehalt von bis zu 532 Euro wird vom Freibetrag abgedeckt, sodass darunterliegende Gehälter nicht geprüft werden müssen. Ansonsten muss bei jeder Änderung der Geringfügigkeitsgrenze zukünftig erneut das passende tatsächliche Bruttogehalt errechnet werden. |
Zur Vereinfachung bietet es sich an, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorab festzuhalten, ob diese im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung entweder eine feste Stundenzahl arbeiten, ein maximales Gehalt unter jeweiliger Berücksichtigung des ausschlaggebenden SV-Bruttos oder ein Gehalt bis zu 532 Euro erhalten. Darauf kann die Gehaltsabrechnung dann nicht nur bei Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze, sondern auch bei Tarifanpassungen zurückgreifen.
Besonderheiten bei Arbeitgeber-Umlage kleiner 2,5 Prozent
„Ein geldwerter Vorteil auf Basis des Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV kann dem Arbeitnehmer nur zugerechnet werden, wenn ihm dieser Vorteil auch tatsächlich zu Gute kommt. Deshalb ist in den Fällen, in denen der Umlagesatz weniger als 2,5 % beträgt, dem Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV nur ein Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts hinzuzurechnen, der der Höhe nach dem vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagesatz entspricht.
Der hiernach ermittelte Hinzurechnungsbetrag vermindert sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zweiter Halbsatz monatlich um 13,30 EUR“ (Rundschreiben v. 21.11.2018, Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung, S. 49/50).
Beispiel 3: |
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Entgelt 538 Euro (inkl. 1/12 der Jahressonderzahlung) Angenommener Umlagesatz des Arbeitgebers: 2 Prozent (in Euro = 10,76 Euro) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV: (10,76 Euro : 2 Prozent =) 538 EUR × 2 Prozent (da < 2,5 Prozent) = 10,76 Euro Ergebnis: Der Freibetrag in Höhe von 13,30 Euro wird nicht überschritten. Es handelt sich auch im Jahr 2024 um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. |

