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Betriebliche Krankenversicherung : Betriebliche Krankenversicherung – ein erfreuliches Urteil

Fokus
Lesezeit 5 Min.

Nein, die betriebliche Krankenversicherung ist keine Betriebskrankenkasse — wird gerne verwechselt. Vielmehr handelt es sich prinzipiell um eine private Zusatzversicherung, bei der allerdings nicht der einzelne Beschäftigte, sondern das Unternehmen der Versicherungsnehmer ist. In der Regel erfolgt der Abschluss als sogenannte Gruppenversicherung. Die betriebliche Krankenversicherung hat eine Reihe von Vorteilen — für beide Seiten. Der Beschäftigte profitiert von in der Regel günstigeren Versicherungsbedingungen und — wenn er selbst die Beiträge zahlen muss — von geringeren Monatsbeiträgen.

Besonderheiten bieten häufig zudem die Versicherungsbedingungen, etwa der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung bei der Gruppenversicherung. Besonders interessant für Mitarbeiter mit Vorerkrankungen, die bei einer individuellen Versicherung Zusatzbeiträge oder Leistungsausschlüsse hinnehmen müssten — oder von der Versicherung gar nicht erst angenommen werden würden. Familienangehörige können — je nach Vertrag — ebenfalls zu den günstigen Bedingungen versichert werden. Allerdings wird hier meist nicht auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet.

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, so kann er in der Regel — natürlich auf eigene Kosten — die Versicherung zu denselben Bedingungen fortsetzen. Eine entsprechende Möglichkeit muss im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen getroffen werden. Je nach Vertrag kann die Weiterführung trotzdem teurer werden, wenn dann das neue — höhere — Eintrittsalter berücksichtigt wird. Ggf. besteht die Möglichkeit, durch sogenannte Anwartschaftsversicherungen diesen Effekt zu umgehen.

Zwei Frauen sitzen zusammen und schauen auf ein Tablet. Die Frau links hat kurze, rötliche Haare und lächelt. Die Frau rechts hat graue Haare und hält eine Brille in der Hand. Sie befinden sich in einem hellen Innenraum.

Die Zusatzversicherungen decken Risiken ab, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Das können Krankenhauskosten wie beispielsweise ein Ein- oder Zweibettzimmer oder Chefarztbehandlung sein. Denkbar sind auch Versicherungen, die bei Zahnersatz zusätzliche Zahlungen übernehmen. Spezielle Versicherungen können für Führungskräfte abgeschlossen werden, beispielsweise spezielle Vorsorgetarife, die bestimmte Prophylaxemaßnahmen vorsehen.

Vorteile für das Unternehmen

Mit dem Angebot einer betrieblichen Krankenkasse zeigt das Unternehmen, dass es das Thema Gesundheit der Mitarbeiter ernst nimmt und bereit ist, diese zu unterstützen. Ein wichtiges Kriterium bei der Bindung der vorhandenen Beschäftigten, aber auch ein Argument beim Recruiting, wenn es darum geht, Fachkräfte zu gewinnen und sich von anderen interessierten Unternehmen abzuheben. Eine bessere Gesundheit der Beschäftigten — beispielsweise durch Prophylaxemaßnahmen — kommt dem Unternehmen unmittelbar zugute, in Form verringerter Arbeitsunfähigkeiten und besserer Motivation.

Arbeitsrecht

Beim Angebot einer betrieblichen Krankenversicherung sind eine ganze Reihe insbesondere arbeitsrechtlicher Besonderheiten zu beachten. So muss auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes geachtet werden. Das Angebot einer solchen Versicherung nur für einen bestimmten Teil der Belegschaft muss sachlich begründet sein. Ein genereller Ausschluss etwa für Minijobber oder Teilzeitkräfte ist rechtlich problematisch. Darüber hinaus sollte unbedingt die jederzeitige Rücknahme des Angebots durch eine Freiwilligkeitserklärung sichergestellt sein. Andernfalls wird es schwer bis unmöglich sein, die zusätzliche Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen, etwa wenn das Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten sollte.

Um Probleme in der Zukunft zu vermeiden, bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat an. Beteiligt werden muss der Betriebsrat ohnehin. Allerdings hat dieser kein Initiativrecht, kann also das Angebot einer betrieblichen Krankenversicherung nicht erzwingen.

Wer zahlt?

Ob die Beiträge vom Unternehmen übernommen werden oder von jedem einzelnen Mitarbeiter gezahlt werden müssen, ist eine grundsätzliche Unternehmensentscheidung. Sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Zahlungen.

Zahlt der Beschäftigte selbst die Beiträge, gibt es keine Besonderheiten. Er kann die Beiträge bei seiner Steuererklärung geltend machen, in der Regel allerdings ohne echte Steuerersparnis, weil die entsprechenden Höchstbeträge meist durch die gesetzlichen Versicherungen (Kranken-, Rentenversicherung) bereits ausgeschöpft sein dürften.

Übernimmt das Unternehmen die Beiträge zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt, wird es interessant. Grundsätzlich unterliegen zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers der Steuer- und damit zugleich der Sozialversicherungspflicht. Zu beachten ist allerdings die Ausnahme, dass Sachlohn bis zur Höhe von 44 Euro monatlich steuerfrei ist. Zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zur Versicherung, handelt es sich unstrittig um Barlohn, so dass der Zuschuss in voller Höhe steuerpflichtig ist. Gewährt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten aber unmittelbar einen Versicherungsschutz, so handelt es sich um Sachlohn. Diese Frage war seit Jahren strittig. In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun allerdings wiederholt klargestellt, dass es sich in diesen Fällen um Sachlohn handelt und die 44-Euro-Grenze anwendbar ist. Die beiden Urteile des BFH wurden im Bundessteuerblatt II vom 28. Juni 2019, S. 371 ff veröffentlicht.

Tipp

Vorsicht bei der 44-Euro-Grenze. Diese gilt insgesamt für den Monat. Das bedeutet, dass eventuelle weitere Sachlöhne mitgerechnet werden müssen. Ist die Grenze also bereits durch andere Leistungen des Arbeitgebers erreicht, entfällt die Steuerfreiheit für die betriebliche Krankenversicherung.

Entgegen der Rechtsprechung steht noch immer ein sogenannter Nichtanwendungserlass des Finanzministeriums aus dem Jahr 2013 im Raum. Das bedeutet, dass die Finanzämter im Zweifelsfall die Steuer nachfordern können. Ähnlich haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger positioniert. Hierzu einige Anmerkungen: Das Instrument des Nichtanwendungserlasses wird von der Finanzverwaltung immer dann genutzt, wenn sie mit der Rechtsprechung nicht einverstanden ist, dagegen aber nichts mehr unternehmen kann, weil das höchste Gericht, der Bundesfinanzhof, eine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat. Alternativ wird die zugrunde liegende gesetzliche Regelung geändert — was zwar auch nicht schön ist, aber zumindest den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit entspricht.

Die Problematik beim Nichtanwendungserlass liegt darin, dass die Finanzverwaltung bei jedem Bescheid, dem sie den Erlass zugrunde legt, gegen das Recht verstößt. Und das wissentlich. Denn wenn sich ein Unternehmen gegen einen solchen Bescheid vor den Finanzgerichten zur Wehr setzt, wird es — bei gleichem Sachverhalt wie der entschiedene Fall — gewinnen. Die Finanzgerichte richten sich in ihrer Rechtsprechung grundsätzlich nach den Entscheidungen des BFH — schon weil sie selbst wissen, dass ihre Urteile spätestens dort „kassiert“ werden würden.

Die Hoffnung der Finanzverwaltung liegt nun darin, dass viele Betroffene sich nicht zur Wehr setzen, weil sie den Aufwand oder ein gewisses Restrisiko scheuen. Ein Verfahren, dass nicht gerade zur Akzeptanz der Steuerverwaltung bei Bürgern und Unternehmen beiträgt. Lässt sich nur an einen Spruch der Studentenbewegung erinnern: „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“

An dieser Stelle sei eine Lanze für die Sozialversicherungsträger gebrochen. Diese haben bei der Frage der Beitragspflicht kaum unmittelbare Entscheidungskompetenz. Denn es gilt der Grundsatz: Beitragsrecht folgt Steuerrecht. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, bindet die Entscheidung der Finanzverwaltung dadurch die Sozialversicherungsträger. Die Entscheidung der Einzugsstellen bzw. der Betriebsprüfer hängt also unmittelbar davon ab, wie die Finanzverwaltung mit den Zahlungen umgeht.

Pauschalversteuerung

Die Aufwendungen des Arbeitgebers können pauschal versteuert werden, wenn diese als sonstiger Bezug beurteilt werden können. Das ist möglich, wenn die betriebliche Krankenversicherung als Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Mitarbeitern gewährt und die Leistung jährlich gezahlt wird. Dann ist die Lohnsteuerpauschalierung als sonstiger Bezug bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr zulässig. Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die 44-Euro-Grenze überschritten wird — sei es, weil der Beitrag höher ist, oder auch andere Sachlöhne gezahlt werden.

Porträt eines Mannes mit Brille, Schnurrbart und hellem Haar, Anzug und roter Krawatte. Der Begleittext lautet: „Jürgen Heidenreich, Fachautor und Fachjournalist, Schwerpunkte: Sozialversicherung und Personalwesen.

 

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