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Das Einmaleins der Entgeltabrechnung : Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung

Serie
Lesezeit 5 Min.

Bürgerentlastungsgesetz 2010

Nach altem Recht konnten steuerpflichtige Arbeitnehmer im Jahr max. 1.500 Euro für Versicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer geltend machen. Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 13.02.2008 (2 BvL 1/06) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet. Das BVerfG forderte die Bundesregierung auf, bis spätestens 01.01.2010 eine gesetzliche Änderung vorzunehmen und die volle Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu regeln. Diese Vorgabe wurde im „Bürgerentlastungsgesetz“ umgesetzt.

Nach dem Urteil des BVerfG müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge vollständig als Sonderausgaben abziehbar sein. Allerdings werden nur Beiträge berücksichtigt, die das vergleichbare Leistungsspektrum eines Sozialhilfeempfängers abdecken. Mit dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird u. a. Krankengeld finanziert. Dieser Anteil ist herauszurechnen, und deshalb wird in der GKV der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent angewendet — allerdings nur im Lohnsteuerabzugsverfahren, bei der Berechnung der Einkommensteuer wird dagegen der allgemeine Beitragssatz genommen und der sich ergebende Betrag um 4 Prozent gekürzt.

Bei Mitgliedern der privaten Krankenversicherung ist der berücksichtigungsfähige Beitrag von der PKV zu ermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Basistarif. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird aber der tatsächlich gezahlte Beitrag genommen und um die nicht berücksichtigungsfähigen Anteile gekürzt. Hierfür gibt es eine eigene „Krankenversicherungsbeitragsanteils-Ermittlungsverordnung“.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Ecke einer Karte mit einer Skizze des vitruvianischen Menschen. Der Text „VERSICHERTEN KARTE“ und eine stilisierte deutsche Flagge sind sichtbar.

Bei Arbeitnehmern in der GKV wird für die Lohnsteuerberechnung der ermäßigte Beitragssatz angewendet. Dies ist notwendig, da nur der Beitrag berücksichtigt werden darf, der Leistungen an einen Sozialhilfeempfänger abdeckt. Da ein Sozialhilfeempfänger kein Krankengeld bekommt, muss der Anteil von 0,6 Prozent vom allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) abgezogen werden. Dies ergibt den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent. Im Lohnsteuerverfahren werden Rückzahlungen nicht berücksichtigt. Dies muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemacht werden.

Der rechnerische Beitrag wird um einen fiktiven Arbeitgeberanteil von 7 Prozent gekürzt, somit ist ein Beitragssatz von 7 Prozent zuzüglich des evtl. kassenindividuellen Zusatzbeitrages ansetzbar.

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

  1. Berechnung der Vorsorgepauschale = 12 Prozent des (steuerlichen) Bruttolohns, aber max. 1.900 Euro (Steuerklasse III: 3.000 Euro),
  2. mindestens jedoch der vom Arbeitnehmer getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag = (steuerlicher) Bruttolohn, max. bis zur Bemessungsgrenze zur KV x 7 Prozent (für KV) und den Beitrag für die soziale PV (halber Beitragssatz plus evtl. Kinderlosenbeitrag, Sonderrecht in Sachsen beachten).

Mitglieder der privaten Krankenversicherung

Bei privat versicherten Arbeitnehmern kann nur der Teil angesetzt werden, der auch für die Sozialhilfe anzuwenden wäre. Da der Arbeitgeber aber aus dem Beitragsnachweis der PKV nicht erkennen kann, wie sich der Beitrag auf unterschiedliche Versicherungsleistungen verteilt, muss die PKV eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Dieser von der PKV bescheinigte Beitrag ist dem EDV-System vorzugeben. Hiervon wird ein fiktiver Arbeitgeberzuschuss von 7 Prozent abgezogen. Der tatsächlich gezahlte Arbeitgeberzuschuss wird an dieser Stelle nicht berücksichtigt.

Der Versicherte kann die Zustimmung zur Datenmeldung durch die PKV verweigern. Bei Nichtvorlage einer Bescheinigung des berücksichtigungsfähigen Betrags gilt die Mindestvorsorgepauschale. Für die Pflegeversicherung werden die tatsächlich gezahlten Beiträge verwendet.

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

  1. Berechnung der Vorsorgepauschale = 12 Prozent des (steuerlichen) Bruttolohns, aber max. 1.900 Euro (Steuerklasse III: 3.000 Euro),
  2. mindestens jedoch der von der PKV bescheinigte steuerlich berücksichtigungsfähige Beitrag abzgl. eines fiktiven Arbeitgeberzuschusses von 7 Prozent.

Bescheinigungspflichten

Die Arbeitnehmerbeiträge müssen einzeln bescheinigt werden. Hierfür gibt es auf der Lohnsteuerbescheinigung folgende Zeilen:

  • Zeile 25: gesetzliche Krankenversicherung (der echte Beitrag, der vom Arbeitnehmer gezahlt wurde)
  • Zeile 26: soziale Pflegeversicherung (der echte Beitrag, welcher vom Arbeitnehmer gezahlt wurde)
  • Zeile 27: Arbeitslosenversicherung
  • Zeile 28: nachgewiesene Beiträge zur privaten KV und PV (der echte Beitrag, der vom Arbeitnehmer gezahlt wurde)

Mindestvorsorgepauschale

Neben den Beiträgen zu KV und PV sind auch weitere Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, wenn die Mindestvorsorgepauschalen von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) nicht ausgeschöpft sind. Diese Regelung eines einheitlichen Abzugsvolumens für Vorsorgeaufwendungen wird im Lohnsteuerabzugsverfahren dadurch berücksichtigt, dass 12 Prozent vom Bruttoarbeitslohn als arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale anzusetzen sind, höchstens jedoch 1.900 Euro/Jahr in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI bzw. 3.000 Euro/Jahr in Steuerklasse III.

Freibeträge

Die Steuerlast wird durch eine Reihe von Freibeträgen gemindert. Diese können allgemeingültig sein oder individuell. Zu den Freibeträgen, die jeder Arbeitnehmer automatisch erhält, zählen u. a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Diese Freibeträge sind bereits in den lohnsteuerlichen Programmablaufplan eingearbeitet und müssen nicht explizit beantragt werden.

Individuelle Freibeträge müssen vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt beantragt werden und werden in der ELStAM-Datenbank eingetragen. Da sie nicht automatisch berücksichtigt werden, müssen die Daten in das Entgeltabrechnungsprogramm übernommen werden.

Kinderfreibeträge

Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrags. Wenn die Eltern zusammenleben, erhalten sie gemeinsam den vollen Kinderfreibetrag.

Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2019:

halber Kinderfreibetrag 2.490 Euro

ganzer Kinderfreibetrag 4.980 Euro

Zu halben Kinderfreibeträgen kommt es bei Kindern aus geschiedenen und dauernd getrennt lebenden Ehen sowie bei nichtehelichen Kindern. Eine Übertragung eines halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist unter bestimmten Umständen möglich.

Hinweis: In den Steuerklassen V und VI können keine Kinderfreibeträge eingetragen werden.

Für Kinder bis 18 Jahre wurden die Kinderfreibeträge bereits in der ELStAM-Datenbank eingetragen. Für Kinder über 18 Jahre erfolgt der Eintrag auf Antrag durch das Finanzamt. Neben dem Kinderfreibetrag wurde zum 01.01.2002 auch ein neuer einheitlicher Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eingeführt:

halber Betreuungsfreibetrag 1.320 Euro

ganzer Betreuungsfreibetrag 2.640 Euro

Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag wirken sich umfassend nur bei der Einkommensteuerberechnung aus. Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung haben die Freibeträge keine Bedeutung, reduzieren aber die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Bei der Steuerberechnung werden die beiden Freibeträge im Allgemeinen zusammengefasst und auch zusammen als „Kinderfreibetrag“ bezeichnet. Dieser beträgt dann in Summe 7.620 Euro. Kinderfreibeträge wirken sich im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs nicht mindernd auf die Lohnsteuer, aber auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag (Annexsteuern) aus. Anstelle des bis 31.12.1995 im Lohnsteuertarif enthaltenen Kinderfreibetrags wird dem Arbeitnehmer während des Jahres ein Kindergeld gewährt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen günstiger ist als während des Kalenderjahres gezahltes Kindergeld.

Falls ja, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz erstattet. Andernfalls, bleibt es bei dem im Voraus gezahlten Kindergeld. Für die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wurden die Kinderfreibeträge sowie der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bereits in den Lohnsteuertarif eingearbeitet. Somit mindern Kinderfreibeträge die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Auf die Höhe der Lohnsteuer haben sie beim Lohnsteuerabzug keine Auswirkung.

Porträt von Markus Stier neben einem orangefarbenen Textfeld. Das Textfeld enthält seinen Namen und seine Berufsbezeichnungen: „alga-Competence-Center, Leiter diverser DATAKONTEXT-ARGEn Entgeltabrechnung, Autor ‚Einmaleins der Entgeltabrechnung‘.“

 

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