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Die Experten antworten: Praxisfragen aus den ARGEn

Lesezeit 4 Min.

Darlehen — geldwerter Vorteil

Frage:

Wir haben einem Mitarbeiter ein Darlehen gewährt, für das vertraglich eine jährliche Verzinsung in Höhe von 3 Prozent vereinbart wurde. Die Zinsen sind insgesamt nach Ablauf von drei Jahren mit der Rückzahlung des Darlehens fällig. Müssen wir den geldwerten Zinsvorteil anteilig jährlich versteuern oder insgesamt nach drei Jahren? Kann die 44-Euro-Freigrenze genutzt werden?

Antwort:

Da arbeitsvertraglich vereinbart wurde, dass die Zinsen erst nach drei Jahren fällig werden, gilt das auch für das Steuerrecht. Bei einer Zinsvergünstigung fließt der geldwerte Vorteil zur arbeitsrechtlich vereinbarten Fälligkeit zu.

Sofern der geldwerte Vorteil insgesamt die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt, kann die Freigrenze angewendet werden — unter der Voraussetzung, dass die 44 Euro in dem Monat des Zuflusses noch nicht verbraucht sind.

Brückenteilzeit und PKV

Frage:

Wir haben eine Frage im Zusammenhang mit der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Wenn ein privat krankenversicherter Mitarbeiter durch die Brückenteilzeit vorausschauend die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, muss er dann gesetzlich pflichtkrankenversichert werden oder bleibt er, wie bei der Elternzeit, weiterhin in der privaten Krankenversicherung?

Antwort:

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit versicherungspflichtig wird; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Diese Sonderregelung gilt ausdrücklich nur für den Fall, dass aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Für die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG gelten die gleichen Regelungen wie für die „normale“ Teilzeit nach § 9 TzBfG.

Mit Beginn der Brückenteilzeit wird das Arbeitsentgelt reduziert und der Arbeitgeber muss eine neue Prognose der Entgelthöhe vornehmen. Wenn aufgrund einer Brückenteilzeit das voraussichtliche Entgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (neue Prognose für 12 Monate), tritt Versicherungspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit, wie bei der Elternzeit, gibt es in diesen Fällen nicht.

Wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter reduziert wird, kann sich der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Übergangsbereich seit 01.07.2019

Frage:

Aufgrund der Anhebung der Obergrenze im Übergangsbereich (früher Gleitzone) auf 1.300 Euro haben wir jetzt erstmals einige Arbeitnehmer, die in den Übergangsbereich fallen. Welches Entgelt müssen wir für die Beurteilung heranziehen, insbesondere dann, wenn das monatliche Einkommen unregelmäßig ist?

Antwort:

Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Dazu gehören das laufende sv-pflichtige Arbeitsentgelt und regelmäßige Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist auf Basis einer vorausschauenden Prognose bei Beginn der Beschäftigung für einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen. Bei schwankenden Arbeitsentgelten ist eine gewissenhafte Schätzung für 12 Monate vorzunehmen (laufende Arbeitsentgelte plus zugesicherte Einmalzahlungen). Bei einem bereits länger beschäftigten Arbeitnehmer kann — sofern eine Schätzung für die kommenden 12 Monate nicht möglich ist — von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt ausgegangen werden. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers herangezogen werden. Stellt sich später heraus, dass die Schätzung unzutreffend war, erfolgt eine Korrektur nur für die Zukunft.

Steht bereits bei Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens über 12 Monate läuft, ist der Prognosezeitraum entsprechend zu verkürzen. Bei jeder dauerhaften Entgeltveränderung ist eine neue Prognose vorzunehmen.

Wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt (laufend und einmalig) innerhalb des Übergangsbereichs — also zwischen 450,01 Euro und 1300 Euro — liegt, sind diese Beschäftigungen im Meldeverfahren gesondert zu kennzeichnen:

Kennzeichen Midijob = 1 > Arbeitsentgelt liegt durchgehend innerhalb der Grenzen von 450,01 Euro und 1.300 Euro. Kennzeichen Midijob = 2 > Arbeitsentgelt liegt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen (also auch unter 450,01 Euro und/oder über 1.300 Euro) In Abhängigkeit von der Entgelthöhe im jeweiligen Monat erfolgt dann die Beitragsberechnung (unterschiedliche Formeln für die Beitragsberechnung).

Auf einer Tafel mit Holzrahmen steht mit weißer Kreide der deutsche Satz „Noch Fragen?“, was auf Englisch „Any questions?“ bedeutet.

Versetzung innerhalb des Konzerns — bAV

Frage:

Ein Mitarbeiter wird innerhalb des Konzerns zu einer anderen rechtlich selbständigen Firma versetzt. Der externe bAV-Vertrag wird unverändert weitergeführt. Was müssen wir dabei beachten?

Antwort:

Bei einer Versetzung zu einer anderen rechtlich selbständigen Firma handelt es sich um einen neuen Arbeitgeber. Deshalb ist im bAV-Vertrag der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu ändern. Aufgrund des neuen Arbeitgebers ist auch mit dem Arbeitnehmer eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung abzuschließen. Dadurch entsteht ab 01.01.2019 der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter SV-Beiträge.

Hinweis

Bei einem Betriebsübergang würde es sich um eine Gesamt-Rechtsnachfolge handeln und die bisherige Entgeltumwandlungsvereinbarung würde weiterhin gelten. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter SV-Beiträge würde erst ab 01.01.2022 entstehen. Im bAV-Vertrag müsste der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geändert werden.

Porträt einer Frau mit kurzen, hellbraunen Haaren und Brille, lächelnd. Der Text rechts lautet: „Sabine Törppe-Scholand, Leiterin der alga-Akademie und Mitglied des alga-Competence-Centers“ auf blaugrünem Hintergrund.

 

Porträt eines Mannes mit kurzen grauen Haaren und Schnurrbart, der einen hellbraunen Anzug, ein weißes Hemd und eine gemusterte Krawatte trägt. Der Text neben ihm lautet: „Thomas Fromme, Steuerberater, Mitglied des alga-Competence-Centers und Leiter der ARGE n Entgeltabrechnung, Bremen.“

 

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