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ABC der Künstlersozialabgabe : Von H(auszeitschrift) bis H(erstellungskosten) : Entscheidungshilfen für Unternehmen — Teil 20

Joachim ZacherSerie
Lesezeit 10 Min.

Gleichzeitig mit unserem „ABC der Künstlersozialabgabe“ bieten wir Ihnen unter der neuen Rubrik „So entscheiden Sie“ künftig in jeder Ausgabe einen praktischen Fall mit Lösungsvorschlag an. Jeder Fall basiert auf einer anonymisierten Original-Rechnung, wie sie Ihnen auch zur Entscheidung — Künstlersozialabgaben JA oder NEIN? — vorliegen könnte. Die einzelnen Entscheidungsschritte sind in der Rechnung gekennzeichnet und werden separat erläutert — bis zur vorgeschlagenen Lösung. Hier nun der erste Fall:

Ein deutsches Dokument, das Kriterien für die Sozialversicherungspflicht von Künstlern erläutert, mit nummerierten Abschnitten für „GbR“, „Design und Messestand“ und „Musik“. Enthält links ein Schwarzweißbild eines unscharfen Vertrags.

Hauszeitschrift — Mitarbeiterzeitschrift — Mitarbeiterzeitung — Mitgliederzeitung — Firmenzeitschrift

Das Hessische LSG hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.1994 — L 1 KR 862/90 — im Falle einer Maschinenfabrik, die eine Firmenzeitschrift herausgibt, die auch von Dritten abonniert werden kann, entschieden, dass es sich dabei um ein publizistisches Werk handelt. Die Textbeiträge stammten überwiegend von eigenen Mitarbeitern, wurden gelegentlich aber auch von bei anderen Firmen angestellten Fachleuten erbracht. Bei einer Fluglinie, die eine Mitarbeiterzeitung herausgibt, die dann beispielsweise auch den Fluggästen zur Verfügung steht, sieht das BSG, Urteil vom 08.10.2008 — B 3 KS 1/08 R —, das Tatbestandsmerkmal der Künstlersozialabgabepflicht ebenfalls als erfüllt an. Bereits 1989 hat das BSG, Urteil vom 15.02.1989 — 12 RK 67/87 —, im Falle eines Umbruchredakteurs festgestellt, dass (hier) das Magazin eines Schwimmverbandes ein publizistisches, journalistisches Medium darstelle, dessen Honorarzahlungen für Text- und Bildbeiträge der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen.

Mit dem „Kammerreport“, dem Internetauftritt und den Jahresberichten betreibt die Bundessteuerberaterkammer Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und nutzt dabei die Werke von Künstlern und Publizisten. Sie informiert über ihre Veranstaltungen, ihre Tätigkeit sowie über ihre Pressearbeit. Die Berichte sind vielfach bebildert und im Internet für jedermann abrufbar und stehen damit — anders als ein mit Kennwort geschützter Bereich des Internetauftritts — der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung (BSG, Urteil vom 08.10.2014 — B 3 KS 1/13 R; s. a. LOHN+GEHALT 1/2015, S. 94). Die Verbreitung journalistischer Artikel im Internet (Online-Journalismus) ist Publizistik im Sinne des KSVG (BSG, Urteil vom 21.07.2011 — B 3 KS 5/10 R; s. a. LOHN+GEHALT 1/2016, S. 94 ff.).

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Zur Publizistik gehört grundsätzlich JEDE Tätigkeit zur textlichen und/ oder bildlichen Gestaltung von Kommunikationsmitteln, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das bedeutet, wenn ein Medium beispielsweise ehemaligen Mitarbeitern, Rentnern, Kunden, Besuchern, den „eigenen“ Handelsvertretern etc. zur Verfügung steht, ist Öffentlichkeit hergestellt — und es liegt Künstlersozialabgabepflicht vor.

Ein lebendiges abstraktes Gemälde mit kräftigen Pinselstrichen in Gelb, Rot, Schwarz, Grün und Blau auf weißem Hintergrund. Die Kombination aus Farben und Formen erzeugt ein Gefühl dynamischer Bewegung und Energie.

Headline

Als Headline wird eine Überschrift, eine Schlagzeile bezeichnet. Und selbstverständlich sind Idee, Entwicklung und Gestaltung künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten, die hierauf gezahlten Honorare sind der Künstlersozialabgabepflicht zu unterwerfen. Spätestens seit der Schlagzeile „Wir sind Papst“ kennen wir die große Bedeutung einer Headline.

Heimatmuseum

Wie jede Form eines Museums unterliegt auch ein Heimatmuseum als Unternehmen im Sinne des KSVG der Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG.

Begriff des Museums

Museen sind Einrichtungen, die der Ausstellung einer Sammlung von künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen (auch betrieblichen) und kulturell bedeutsamen Gegenständen dienen.

Der in § 24 KSVG verwendete Begriff „Museum“ beschränkt sich nicht allein auf Kunstmuseen. Vielmehr ist unter einem Museum ein Institut zu verstehen, in dem Kunstwerke sowie kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden, so hat das BSG den Begriff noch erweiternd mit Urteil vom 25.01.1995 — 3/12 RK 61/93 beschrieben.

Künstler/Publizisten in Museen

In Museen werden Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten auch im Zusammenhang mit der Präsentation des Museums für die Ausgestaltung von Sammlungen oder Ausstellungen, fachkundige Einführungen oder die Ausarbeitung von Katalogen und anderem Begleitmaterial vergeben. Die Inanspruchnahme von Künstlern und Publizisten für derartige Aufgaben ist gerade nicht auf Kunstmuseen beschränkt. Bei einem von einer Universität betriebenen technischen Museum handelt es sich beispielsweise um ein abgabepflichtiges Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG. Insoweit reicht es nach Ansicht des Gerichts aus, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuwendungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen stattfindet.

Museum ist auch eine solche Einrichtung, die historisch und kulturell bedeutsame Gegenstände sammelt (BSG, Urteil vom 21.08.1996 — 3 RK 31/95).

Ausleihe von Kunstwerken

Die Ausleihe von Kunstwerken, hier an Behörden und andere Einrichtungen, dient nach Ansicht eines Gerichtes nicht allein dem Ausschmücken von Räumlichkeiten im Sinne der Eigennutzung durch einen Endverbraucher, sondern ist entsprechend der Zielsetzung der sozialen Kunstförderung auch ein Weg, dem Publikum das Kunstschaffen von lebenden Künstlern nahezubringen und auf sie aufmerksam zu machen. Auch diese Tätigkeiten sind als besondere Form einer Kunstausstellung im Sinne eines Museums zu subsumieren (LSG Berlin, Urteil vom 04.10.1995 — L 9 Kr 32/95).

Museumsdorf

Ein eingetragener und gemeinnütziger Verein, der ein Museumsdorf betreibt, ist abgabepflichtiges Museum im Sinne des KSVG. Einmal jährlich dort stattfindende Musikveranstaltungen begründen eine hinreichende Regelmäßigkeit (LSG Berlin, Urteil vom 17.06.1992 — L 9 Kr 90/91, Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig: BSG, Entscheidung vom 17.03.1994 — 3 RK 50/92).

Museum als e. V.

Ein Museum in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) ist Unternehmen im Sinne des KSVG (mit Einnahmeerzielung). Künstlersozialabgabepflicht besteht auch für Musikveranstaltungen, da es sich um Veranstaltungen handelt, die (hier) dem allgemeinen Vereinszweck zuzuordnen sind (LSG Berlin, Urteil vom 17.06.1992, s. o.).

Orange Farbe tropft auf einen weißen Hintergrund und erzeugt ein lebendiges und strukturiertes Muster.

Museumsführerin

Die Tätigkeit als Dozentin (Museumsführerin) für Kunstgeschichte kann nicht als Lehre von Kunst im Sinne des KSVG angesehen werden. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei der Ausübung von Kunst auswirken. Die bloße Vermittlung von Bildungswissen reicht demgegenüber auch dann nicht aus, wenn sie der Fortentwicklung des Kunstverständnisses und der Erweiterung theoretischer Kenntnisse über Kunst dient. Die Einbeziehung einer lehrenden Tätigkeit in die Künstlersozialversicherung lässt sich damit rechtfertigen, dass derjenige, der Kunst lehrt, in aller Regel selbst auch ausübender Künstler gewesen ist. Die bisherige Berufsausübung prägt auch die spätere Lehrtätigkeit. Auch die Verkehrsauffassung unterscheidet zwischen Künstlern als Dozenten und Kunstwissenschaftlern (BSG, Urteil vom 24.06.1998 — B 3 KR 10/97 R).

Kurator — Ausstellungsgestalter

Zwar kann eine Ausstellung, bzw. deren Gestaltung, die Kriterien der Kunst erfüllen, wenn in der Ausstellung als solche eine eigenschöpferische künstlerische Leistung zum Ausdruck kommt, so z. B. bei den „Großprojekten der Künstler Christo und JeanneClaude oder bei den Garten- und Landschaftsarrangements eines Andre Heller“, denn in diesen unvergleichbaren Fällen wird die Ausstellung zu einem aus sich heraus wirkenden Gesamtkunstwerk. Dem Bereich der Publizistik kann die Tätigkeit eines Ausstellungsmachers/Kurators zuzuordnen sein, wenn es sich etwa um eine historische oder zeitgeschichtliche Ausstellung handelt — z. B. die „Wehrmachtsausstellung“, mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden soll, und wenn die Ausstellungsgestalter „schwerpunktmäßig journalistisch oder publizistisch sind oder Pressearbeit zu erledigen haben“ (BSG, Urteil vom 26.01.2006 — B 3 KR 1/05 R).

Mit demselben Urteil hat das BSG allerdings auch entschieden, dass nicht alle Ausstellungsgestalter als Künstler im Sinne des KSVG zu gelten haben. Im Falle einer Ausstellungsgestaltung auf dem Gebiet der Umweltbildung handele es sich weder um Kunst noch um Publizistik. Ein Diplom-Forstwirt, der freischaffend auf dem Gebiet der Umweltbildung arbeitet – Planung von Ausstellungen und Ausstellungselementen nach didaktischem Konzept entsprechend den thematischen Vorgaben der Auftraggeber, Entwurf interaktiver Ausstellungsobjekte, die in die Ausstellung eingebunden sind, Entwurf von Bild- und Textelementen oder Bildtafeln, Erarbeiten wissenschaftlich-pädagogischer Ausstellungstexte, Entwurf von Informations- und Begleitmaterialien zu den Ausstellungen und Erarbeitung der darin enthaltenen Texte — (typische Auftraggeber: Naturparkverwaltungen), ist weder Künstler noch Publizist.

Bei den Umweltausstellungen steht die Darstellung und Vermittlung von Wissen zu einem ökologischen oder naturkundlichen Thema im Vordergrund; diese Ausstellungen haben keine eigenständige künstlerische Leistung zum Inhalt. Sie zielen vielmehr auf Wissensvermittlung ab und sind daher nicht der Kunst zuzurechnen.

Ausstellungsraum

Ein Industrieunternehmen (hier: mit eigener Werbeabteilung) handelt „professionell“ im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1987. Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören demnach auch die Entgelte für die Ausstattung eines Ausstellungsraums über Geschichte und/oder Produkte des Unternehmens, für Fotografien und Berichte zu den jährlichen Geschäftsberichten für die vom Unternehmen herausgegebenen „D-Hefte“ (SG Lübeck, Urteil vom 08.09.1998 — S 7 Kr 29/96).

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Auch Ausstellungsräume zur Geschichte des Unternehmens sind ebenso wie Geschäftsberichte abgabepflichtige „Kunst“.

Hemmung der Verjährung

Im Falle eines Unternehmens, das in der Glasveredelung tätig ist, hatte die Künstlersozialkasse (KSK) Künstlersozialabgabepflicht als Eigenwerbung treibendes Unternehmen nach § 24 Abs. 2 KSVG festgestellt. Grund waren im Wesentlichen Zahlungen des Unternehmens an eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR für die Erbringung künstlerischer und publizistischer Leistungen. Das Unternehmen machte geltend, dass die für ein Kalenderjahr gezahlte Künstlersozialabgabe bereits verjährt sei. Die KSK wies darauf hin, dass die Verjährung durch die Betriebsprüfung beim Arbeitgeber bzw. der steuerberatenden Stelle nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB IV gehemmt sei. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Betriebsprüfung und endet regelmäßig mit der Bekanntgabe des Abgabebescheids.

Überdies wurde vom Unternehmen die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe angezweifelt (§§ 23 bis 33 KSVG). Das Gericht wies alle Forderungen zurück. Aus dem Internetauftritt des klagenden Unternehmens ergibt sich, dass es seine Produktpalette und die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen für potenzielle Kunden ästhetisch ansprechend darbieten möchte. Zu diesem Zweck würde einer Werbeagentur in regelmäßigen Abständen der Auftrag erteilt, die Internetseite zu pflegen. Die Gestaltung der Internetseite weist typische Aspekte der Werbekunst und der Werbepsychologie auf, wenn auch die darin enthaltenen Informationen über das Unternehmen eher knapp gehalten wurden. Dennoch lässt sich erkennen, dass der Internetauftritt gestalterische und publizistische Elemente aufweist, die sich das Unternehmen im Sinne der Eigenwerbung zu Nutze macht (SG Detmold, Urteil vom 25.01.2012 — S 5 KR 156/09).

Herausgeber

Künstlersozialabgabepflicht entsteht immer dann, wenn ein Herausgeber, beispielsweise eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags, selbst publizistische oder künstlerische Leistungen erbringt oder indem er gestaltend auf das Werk Einfluss nimmt (Infoschrift der KSK Nr. 6 — 09.2018).

Hersteller bespielter Bild- und Tonträger

Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern werden im KSVG als abgabepflichtige Unternehmer benannt, allerdings mit der Einschränkung, dass ausschließlich alleinige Vervielfältigung nicht der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG).

Das SG Hamburg hat mit Urteil vom 21.04.1993 — 22 KR 490/90 — die Tätigkeiten, die bei der Herstellung von Tonträgern der Abgabepflicht unterliegen, so beschrieben: „erstmalige Fixierung von Tönen auf einen Träger und ggf. die Erstellung eines Masterbandes“.

Entgelte eines Herstellers bespielter Bild- und Tonträger an in- und ausländische Kameraleute für die Aufnahme von Trucker-Rennen gehören zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Kameraleute sind mit künstlerischen Fotografen vergleichbar. Im Übrigen handelt es sich um aktuelle Berichterstattung und damit um publizistische Leistungen (SG Mannheim, Urteil vom 09.10.2002 — S 8 KR 2454/01).

Herstellungskosten — Herstellungsleistungen

Herstellungskosten eines künstlerischen und/oder publizistischen Werks unterliegen wie das eigentliche Werk der Künstlersozialabgabepflicht.

Entgelt im Sinne des KSVG sind auch die an einen Künstler und/ oder Publizisten gezahlten Materialkosten und sämtliche sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Aufwendungen. § 25 Abs. 2 KSVG ist § 10 UStG nachgebildet und soll klarstellen, dass auch Nabenleistungen/Nebenkosten der Abgabepflicht unterliegen. Schon der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass das für ein Kunstwerk gezahlte Entgelt nicht nur insoweit maßgebend ist, als es auf den Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung entfällt, sondern auch, soweit es bei der Preisbildung den für die Herstellung des Werks erforderlichen Aufwendungen zugeordnet wurde. Das gilt insbesondere für die (hier: streitigen) Kosten für Fotomaterial, Requisiten, Verpflegung (Catering) sowie für die Honorare für Modelle und Stylisten. Auch die verdeckten Kosten, wie z. B. die Atelierkosten, führen zur Künstlersozialabgabepflicht (LSG Berlin, Urteil vom 16.04.1997 — L 9 Kr 78/95).

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Das KSVG verlangt, das ALLES, was das Unternehmen aufwendet, um eine künstlerische oder publizistische Leistung oder ein solches Werk zu erhalten oder zu nutzen, der Künstlersozialabgabepflicht unterworfen wird. Und ein Sozialgericht hat bestätigt, dass diese Vorschrift klar und deutlich gefasst und nicht interpretationsfähig sei — einfacher könne der Gesetzgeber nicht ausdrücken, dass jedes Honorar erfasst werden soll.

n der nächsten Ausgabe setzen wir das „ABC“ fort, beginnend mit dem Stichwort „Hip-Hop“, und bieten Ihnen weitere Entscheidungshilfen zur Künstlersozialabgabe an. In der Rubrik „So entscheiden Sie“ beantworten wir die Frage „Produktfotografie ist abgabepflichtige Kunst?“.

Ein Porträtfoto eines älteren Mannes mit weißem Haar und Bart, der eine Brille und einen Anzug mit rosa Krawatte trägt. Neben ihm ist ein blauer Hintergrund mit weißem Text zu sehen: „Joachim Zacher, Dipl.-Verwaltungswirt, Autor und Dozent, Oldenburg.“

 

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