Klimaschutzprogramm 2030 : Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um fünf Cent auf 0,35 Euro und ab dem Jahr 2024 um weitere drei Cent auf 0,38 Euro angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
Die Entfernungspauschale ist unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.03.2009, Az.: VI R 42/07). Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 32 EStG sind die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen ebenso als Werbungskosten anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sogenannten „Sammelpunkt“ oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines „weiträumigen Tätigkeitsgebiets“ gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend.
Höhe der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
- Für die Jahre 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und ab 2024 von 0,38 Euro. Für die Entfernungen bis zu 20 Kilometer ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 Euro zu berücksichtigen.
- Für die Jahre 2022 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage × 20 Entfernungskilometer × 0,30 Euro zuzüglich Zahl der Arbeitstage × restliche Entfernungskilometer × 0,35 Euro.
- Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage × 20 Entfernungskilometer × 0,30 Euro zuzüglich Zahl der Arbeitstage × restliche Entfernungskilometer × 0,38 Euro

Höchstbetrag von 4.500 Euro
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Die Beschränkung auf 4.500 Euro gilt insbesondere,
- wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
- bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft, und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen
- eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
- wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist


