Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 6/2022)
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung – und doch kein Beschäftigungsverhältnis?
Wird ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Erlaubnis der Arbeitsagentur einem anderen Unternehmen überlassen, so wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen fingiert – mit allen Rechten und Pflichten. Das dient dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer. So der Grundsatz im deutschen Recht.
Bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist das nicht so klar. Eine französische Arbeitnehmerin, die bei einem französischen Unternehmen beschäftigt war und von diesem an ein deutsches Unternehmen ausgeliehen wurde, hatte eine Klage zur Feststellung eines deutschen Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Fiktion aus dem (deutschen) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erhoben. In letzter Instanz wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage ab (Urteil vom 26.04.2022, Aktenzeichen: 9 AZR 228/21). Nach Auffassung des Gerichts unterlag das Leiharbeitsverhältnis dem französischen Recht. Auch wenn eine entsprechende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlag, reichten die für die grenzüberschreitenden Beschäftigungen vorgesehenen Schutzrechte aus. Denn danach gelten bei einer Entsendung mindestens die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen. Zudem sei das öffentliche Interesse durch die Möglichkeit, bei nicht genehmigter Arbeitnehmerüberlassung ein Bußgeld zu erheben, ausreichend gesichert.
Bei einmaligem Auftrag ist die Künstlersozialabgabe nicht zu zahlen
Unternehmen, die standardmäßig Künstler beschäftigen, müssen für die darauf entfallenden Zahlungen die Künstlersozialabgabe entrichten. Das betrifft darüber hinaus auch andere Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Allerdings nur, wenn regelmäßig solche Aufträge vergeben werden. Wer nur „gelegentlich“ solche Dienste in Anspruch nimmt, muss nicht zahlen. Als „gelegentlich“ gelten Aufträge, bei denen ein Wert von mehr als 450 Euro im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Eine Anwaltskanzlei wurde von den Prüfern der Rentenversicherung mit der Abgabe belastet, weil diese einen einmaligen Auftrag für die Erstellung ihrer Website an einen freiberuflichen Web-Designer mit einem Volumen von 1.700 Euro vergeben hatte. Weitere Aufträge gab es nicht. Die Prüfer argumentierten, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten sei und damit die Abgabe fällig wäre.
Das Bundessozialgericht (BSG) sah das anders und gab der klagenden Kanzlei Recht. Nach Auffassung des Gerichts (Urteil v. 01.06.2022, B 3 KS 3/21 R) ist es auch als gelegentliches Überschreiten anzusehen, wenn die Betragsgrenze durch einen einmaligen Auftrag überschritten wird, ansonsten aber die Tätigkeiten von Künstlern nicht in Anspruch genommen werden.
Insolvenzgeldumlage ist jetzt auch von ausländischen Unternehmen zu zahlen
Bisher war es klar: Ausländische Unternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben, müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen. Jetzt sind die Sozialversicherungsträger umgeschwenkt und haben ihre diesbezügliche Rechtsauffassung geändert. In ihrem Besprechungsergebnis vom 05.05.2022 (TOP 4) haben sie sich darauf verständigt, dass auch ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland zur Finanzierung des Insolvenzgeldes herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Umkehrschluss: Bei einer Entsendung, bei der die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin gelten, ist keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten.
Um die ordnungsgemäße Sicherstellung des Beitragseinzugs und der Meldeverpflichtungen zu gewährleisten, ist inzwischen für ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland die Benennung eines in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten vorgeschrieben. Dieser hat dann auch die Entgeltunterlagen zu führen und für eine Prüfung vorzuhalten.

Das Risiko für Arbeitsunfälle ist wieder gestiegen
Das Risiko, in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst einen Arbeitsunfall zu erleiden, ist 2021 gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Das geht aus den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen hervor, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht hat. Danach stieg das Unfallrisiko von 21,54 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter im Jahr 2020 auf 22,95 Unfälle im Jahr 2021. Es lag damit aber immer noch unter dem Wert von 2019. Damals lag das Unfallrisiko bei 23,93 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter. Diese Zahlen beziehen sich allein auf Unfälle im beruflichen Kontext. Unfälle anderer Versichertengruppen wie Personen im Ehrenamt oder in der Rehabilitation sind nicht mitgezählt.
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle betrug im vergangenen Jahr 759.993. Das waren 45.514 mehr als im Vorjahr, aber immer noch deutlich weniger als 2019 (811.722). Hinzu kamen 46.224 Unfälle im außerberuflichen Kontext. Hierunter fallen zum Beispiel Unfälle bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wie in der freiwilligen Feuerwehr oder bei der häuslichen Pflege.
Die Zahl der Wegeunfälle nahm 2021 um fast 12 Prozent auf 170.853 gegenüber dem Vorjahr zu. Sie blieb damit aber ebenfalls deutlich unter dem Niveau von 2019 (186.672).
16.211 Versicherte erhielten 2021 erstmals eine Unfallrente aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls, ein Rückgang von 8,1 Prozent. Rund drei Viertel dieser Renten hatten einen Arbeitsunfall als Ursache.
Die Zahl der tödlichen Unfälle bei der Arbeit stieg um 56 auf 370. Hinzu kamen 140 Unfälle im außerberuflichen Zusammenhang. Die Zahl der tödlichen Wegeunfälle sank um 11 auf 227.
Die Pandemie hat auch 2021 die Zahl der Anzeigen einer Berufskrankheit (BK) sowie der Anerkennungen stark steigen lassen. Gab es 2019 noch 80.132 Verdachtsanzeigen auf eine BK, so waren es im ersten Pandemiejahr 2020 schon 106.491 und im Jahr 2021 dann 227.730 Verdachtsanzeigen. Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten stieg dementsprechend auf 123.626.
Mindestlohn seit 01.10.2022 und die Sozialversicherung
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Arbeitsstunde hat erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen. In diesem Zusammenhang stehen auch die Reform der Minijobs und die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro monatlich (wir hatten berichtet). Die Anhebung des Betrags, der im Übrigen künftig dynamisiert und an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst werden soll, basiert auf einer Arbeitszeit von zehn Stunden wöchentlich. Ist die Arbeitszeit höher, entsteht Sozialversicherungspflicht, weil die Entgeltgrenze dann überschritten wird.
Vorsicht ist aber schon bei den bisherigen Erhöhungen, zuletzt zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro Mindestlohn pro Stunde, geboten. Hier ist nämlich bereits eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu viel. Bei den bisher noch geltenden 450 Euro für den Minijob dürfen pro Woche nur 103,84 Euro verdient werden. Beim Mindestlohn von 10,45 Euro entspricht das 9,9 Arbeitsstunden. Wurde ein entsprechender Vertrag mit zehn Wochenstunden nicht angepasst, besteht bereits seit dem 01.07. Sozialversicherungspflicht.
Jürgen Heidenreich

