Experten antworten 6/2022

Altersteilzeit und Wertguthaben
Frage: Unsere Geschäftsleitung möchte Langzeitkonten attraktiver machen, indem wir diese mit Altersteilzeit kombinieren. Aktuell bilden wir nur die gesetzliche Altersteilzeit ab, d. h. Aufstockung 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes und Rentenversicherung-Aufstockung auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes.
Die Idee ist, dass der Mitarbeiter in Altersteilzeit aus seinem Langzeitkonto sein Entgelt zusätzlich aufstocken kann, damit sein Netto erhöht und 100 Prozent in die Rente eingezahlt werden. Ist das zulässig?
Der Aufbau/das Ansparen von Wertguthaben/Zeitwertkonten dient einer späteren längerfristigen Freistellung. Wertguthaben/Zeitwertkonten, die vor Beginn der Altersteilzeit angespart wurden, können auf die in der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit angerechnet werden. Beispielsweise dadurch, dass im Blockmodell in der Arbeitsphase nicht 100 Prozent der zu leistenden Arbeitszeit gearbeitet werden, sondern 70 Prozent und 30 Prozent aus dem Wertguthaben genommen werden. Das Wertguthaben würde auch in diesem Fall für eine bezahlte Freistellung verwendet.
Angesparte Wertguthaben i. S. d. § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV dürfen unserer Erkenntnis nach nur im Rahmen der Altersteilzeit zur Verringerung der Altersteilzeitarbeit verwendet werden und nicht dazu dienen, das Entgelt aus dem Wertguthaben für das Altersteilzeit-Regelarbeitsentgelt monatlich aufzustocken. Das Wertguthaben würde im Rahmen einer Aufstockung des Regelarbeitsentgelts nicht für eine bezahlte Freistellung verwendet werden, sondern käme zur Auszahlung. Das würde unserer Auffassung nach einen Störfall auslösen.
Werkstudent
Frage: Kann ein Studierender freiwillig auf die Anwendung der Werkstudenten-Regelung verzichten und wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer abgerechnet werden?
Wenn die Bedingungen für die Anwendung der Werkstudenten-Regelung erfüllt sind, kann darauf nicht freiwillig verzichtet werden. Möchte der Studierende in seiner Beschäftigung versicherungspflichtig abgerechnet werden, müssen die Rahmenbedingungen so verändert werden, dass die Bedingungen für die Werkstudenten-Regelung nicht mehr erfüllt sind. Dies kann z. B. durch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen. Ansonsten würde sich der Studierende einen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung „erschleichen“.
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
Frage: Wir haben eine Frage zum Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung für Familienangehörige. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV), wenn sein Kind aufgrund des Studiums von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt?
Studierende sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (studentische Krankenversicherung). Das gilt auch bei bisheriger privater Krankenversicherung. Wenn das Kind privat versichert ist, kann sich der Studierende zu Beginn des Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und in der PKV bleiben.
Einen Beitragszuschuss gibt es nur, wenn auch der Angehörige privat krankenversichert ist. Dies ist zurückzuführen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.03.2013. Daraufhin hat der GKV-Spitzenverband im November 2013 festgelegt, dass bei einem PKV – Versicherten Beiträge für die Angehörigen bei der Berechnung des Zuschusses nur dann geltend gemacht werden können, sofern die Angehörigen auch privat krankenversichert sind. Diese Rechtsauffassung ist spätestens seit dem 01.01.2014 anzuwenden.
Wenn der Angehörige (freiwillig) gesetzlich krankenversichert ist, besteht somit kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Für einen privat versicherten Studierenden würde ggf. ein Arbeitgeberzuschuss bestehen unter der Voraussetzung, dass der Studierende bei gesetzlicher Krankenversicherung familienversichert wäre (bis zum 25. Lebensjahr und Einkommen nicht über 470 Euro).
Rechtskreis bei Homeoffice
Frage: Wir bieten unseren Mitarbeitern unabhängig von Corona an, teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Die Regelung ist zunächst zeitlich auf maximal drei Jahre befristet. Der Betriebssitz des Arbeitgebers ist in den neuen Bundesländern; somit Rechtskreis Ost. Wie erfolgt die Zuordnung des Arbeitnehmers, wenn die Tätigkeit teilweise im Homeoffice ausgeübt wird und das Homeoffice in den alten Bundesländern ist?
Maßgeblich für die Zuordnung zum Rechtskreis Ost oder West ist der Beschäftigungsort nach § 9 SGB IV. Danach gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden. Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem Homeoffice, gilt das Homeoffice als Arbeitsstätte.
Für die Rechtskreiszuordnung kommt es darauf an, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.
Ist z. B. vereinbart, dass der Arbeitnehmer wöchentlich an zwei Tagen im Homeoffice (West) und an drei Tagen im Betriebssitz des Arbeitgebers (Ost) arbeitet, ist der Arbeitnehmer für die Zeit der Vereinbarung dem Rechtskreis Ost zuzuordnen. Ist in der Vereinbarung geregelt, dass der Arbeitnehmer an vier Tagen im Homeoffice und wöchentlich einen Tag im Betriebssitz des Arbeitgebers arbeiten soll, wäre der Arbeitnehmer dem Rechtskreis West zuzuordnen.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

