Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis
Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. ostendeckelung bei Firmenwagen
Wie ist die Leasingsonderzahlung im Rahmen der Kostendeckelung bei der privaten Nutzung eines Firmen-Pkws zu berücksichtigen?
Die Richter des Bundesfinanzhofes haben mit Urteil vom 17.05.2022 zum Aktenzeichen VIII R 26/20 diese Frage entschieden.
Das Urteil ist zwar im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ergangen. Es ist aber auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung von Pkw anwendbar.

Sachverhalt
Der Unternehmer betreibt eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft und erzielt hieraus selbstständige Einkünfte. Er nutzte einen betrieblichen Pkw auch privat. Er ermittelte den Wert der privaten Nutzung nach der Pauschalmethode mit 1 Prozent vom Bruttolistenpreis.
Für die so ermittelten Beträge nahm der Unternehmer eine Deckelung auf die im jeweiligen Streitjahr angefallenen Kfz-Kosten vor und begrenzte daher die Werte der zu berücksichtigenden privaten Kfz-Nutzung im Jahr. Für das erworbene Fahrzeug leistet er eine Leasingsonderzahlung. Diese bezog er nicht (anteilig) mit ein. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Entnahme für die Privatnutzung des Kfz sei in Höhe der sich nach der 1-Prozent-Regelung ergebenden Werte anzusetzen. Eine Beschränkung der Entnahme auf die im jeweiligen Streitjahr angefallenen Pkw-Kosten komme nicht in Betracht, da diese die nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten Werte überschritten.se Fragen entschieden.
Bei der Anwendung der Regelung zur Kostendeckelung sei die geleistete Leasingsonderzahlung gleichmäßig über den Leasingzeitraum zu verteilen und daher im jeweiligen Streitjahr anteilig zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht.
Entscheidung
Die Richter des BFH gaben ebenfalls dem Finanzamt recht. Eine Deckelung des Vorteils aus der privaten Nutzung konnte nicht vorgenommen werden. Die Kosten waren höher als der nach der Pauschalmethode mit 1 Prozent vom Bruttolistenpreis zu ermittelnden Nutzungsvorteil. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Deckelung des aufgrund der 1-Prozent-Regelung ermittelten Entnahmewerts nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 liegen nach Ansicht der Richter im Streitfall nicht vor.
Es ist nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird.
Praxishinweise
Auch in Arbeitnehmerfällen hat der Arbeitgeber bei Leasingsonderzahlungen diese auf die Nutzungsdauer zu verteilen, wenn die Gesamtkosten ermittelt werden.
Werbungskostenabzug bei Haftung für Lohnsteuer des angestellten Geschäftsführers
Sind die Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar?
Die Richter des Bundesfinanzhofes haben mit Urteil vom 08.03.2022 zum Aktenzeichen VI R 19/20 die

Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Sie bezog von der GmbH, die ein Restaurant betrieb, für ihre Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitnehmerin wurde mit einem auf §§ 69, 34 Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid für von der GmbH für verschiedene Voranmeldungszeiträume angemeldete, aber nicht an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben in Anspruch genommen. Den Haftungsschulden lagen u. a. Forderungen gegen die GmbH zugrunde, die dadurch entstanden waren, dass die GmbH angemeldete Lohnsteuern, die auf den Arbeitslohn der Arbeitnehmerin selbst entfielen, nicht abgeführt hatte.
Die Arbeitnehmerin machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin recht.
Entscheidung
Die Richter des BFH gaben dem Finanzgericht recht. Nach Ansicht der Richter wurden die geltend gemachten Werbungskosten zu Recht anerkannt. Bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerin zur Tilgung ihrer Haftungsschulden handelt es sich um Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die Arbeitnehmerin wurde vom Finanzamt gemäß §§ 69, 34 AO als Haftende für von der GmbH angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben in Anspruch genommen. Die Haftung beruhte damit auf Pflichtverletzungen, die der Arbeitnehmerin aufgrund ihrer nicht selbstständigen Tätigkeit als angestellter Geschäftsführerin der GmbH zur Last gelegt wurden, so die Richter.

Die Inhaftungnahme der Arbeitnehmerin stand nach Auffassung der Richter in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin der GmbH. Die Aufwendungen standen damit in objektivem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Sie dienten auch subjektiv der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmerin, da diese mit den Aufwendungen Schulden tilgen wollte, die sie als angestellte Geschäftsführerin der GmbH getroffen hatten. Die Voraussetzungen des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 3 EStG sind nach Auffassung der Richter nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt.
Denn es geht weder um den Abzug von nachgeforderter Einkommen- oder Lohnsteuer noch um den Abzug darauf entfallender Nebenleistungen, sondern allein um den Abzug von Zahlungen der Arbeitnehmerin auf ihre Haftungsschulden, die auf §§ 69, 34 AO beruhen.
Solche Haftungsschulden sind nach Ansicht der Richter keine Steuern gemäß § 3 Abs. 1 AO. Sie sind somit weder Steuern vom Einkommen noch eine sonstige Personensteuer i. S. von § 12 Nr. 3 EStG.
Daniela Karbe-Geßler