Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

Lohnsteuer-Außenprüfung : Von der Vorbereitung und den Mitwirkungswirkungspflichten bis zum Prüfungsbericht

Das Bundesfinanzministerium teilt in einer Veröffentlichung vom 14.04.2022 mit, dass nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder im Jahr 2021 von 70.193 Arbeitgebern Lohnsteuer in Höhe von 729,3 Millionen Euro nach¬gefordert wurde. Dazu waren im Durchschnitt 1.900 Prüfer für Lohnsteuer-Außenprüfungen im Einsatz.

Lesezeit 7 Min.

Grundsätzliches

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung ist ein staatlicher Eingriff in die Rechts­sphäre des Arbeitgebers. Arbeitgeber sind verpflichtet, neben den Sozi­alversicherungsbeiträgen auch die Lohnsteuer und Annexsteuern (Soli­daritätszuschlag und Kirchensteuer) richtig zu berechnen und vom Ar­beitnehmer einzubehalten. Dieser ordnungsgemäße Lohnsteuerabzug wird im Rahmen einer Lohnsteu­er-Außenprüfung vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geprüft.

Bei einer Betriebsprüfung wird die Ermittlung, Prüfung und Beurtei­lung der steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen durch die Finanz­verwaltung auf ihre Richtigkeit über­prüft. Die gesetzliche Grundlage für die Lohnsteuer-Außenprüfung bildet § 42f Einkommensteuergesetz (EStG). Mit den allgemeinen Vorschriften zur Änderung der Betriebsprüfungsord­nung wurden zum 01.01.2012 bundes­einheitliche Rahmenbedingungen für Lohnsteuer-Außenprüfungen geschaf­fen. Ziel der Gesetzesänderung ist u. a., eine zeitnahe Prüfung bei den Arbeit­gebern sicherzustellen (§ 4a Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Seit 2010 werden Steuer- und Betriebsprüfun­gen der Rentenversicherungsträger auf Wunsch des Arbeitgebers zeitlich zusammengelegt (§ 42f Abs. 4 EStG). Ein Rechtsanspruch auf eine zeitglei­che Außenprüfung besteht allerdings nicht. Der Rentenversicherungsträger muss mindestens alle vier Jahre eine Beitragsprüfung durchführen.

Lohnsteuer-Außenprüfung
Lohnsteuer-Außenprüfung

Schwerpunkte

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung sind Sachverhalte von Interesse, die steuerfrei behandelt oder pauschal versteuert wurden. Allerdings werden auch besondere Lohnbestandteile von Prüfern genauer unter die Lupe ge­nommen. Prüfungsrelevante Schwer­punkte sind u. a.:

  • Abgrenzung Arbeitnehmer und selbstständige Tätigkeit,
  • korrekte Besteuerung der Bruttolöhne,
  • Zahlungen von Nettolohn,
  • Lohnzahlung von Dritten,
  • Sachbezüge und geldwerte Vorteile (Beurteilung des Rabattfreibetrags und der 44-Eu­ro-Freigrenze (bis Ende 2021, seitdem 50-Euro-Freigrenze),
  • Besteuerung von Firmenwagen und Fahrtkostenzuschüssen, pauschal versteuerte Lohnbestandteile,
  • steuerfreie Lohnbestandteile (insbesondere Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit),
  • Entgeltumwandlungen,
  • Erstattungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
  • Aufmerksamkeiten,
  • Annehmlichkeiten,
  • Betriebsveranstaltungen,
  • Gesundheitsförderung,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Kindergartenzuschüsse,
  • Notstandsbeihilfen,
  • Pauschalierung von Aushilfslöhnen.

Prüfungsablauf

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung be­ginnt mit einer Festlegung zur Prüfungsanordnung (§ 196 Abgaben­ordnung (AO)). Darin bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Au­ßenprüfung. Die Prüfungsanordnung kann schriftlich oder elektronisch er­folgen und muss die Rechtsbehelfs­belehrung (§ 356 AO) enthalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet eine Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Verwal­tungsakt, die einzuhaltende Frist für den Einspruch und die zuständige Fi­nanzbehörde und deren Sitz.

Mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO) werden auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer dem Arbeitgeber mitgeteilt, bei dem die Lohn­steuer-Außenprüfung durchgeführt wird. Dabei soll eine angemessene Zeit vor dem Beginn der Prüfung einge­halten werden. In der Regel kündigt die Finanzbehörde eine Lohnsteuer-Außenprüfung vier Wochen und in anderen Fällen zwei Wochen vor dem Termin an (§ 5 Abs. 4 BpO). Eine kür­zere Ankündigungsfrist ist möglich, wenn der Prüfungszweck gefähr­det ist. Der Arbeitgeber kann den Be­ginn der Lohnsteuer-Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegen, wenn er der Finanzbehörde die für die Verlegung wichtigen Gründe glaub­haft mitteilt. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung einer Lohnsteu­er-Außenprüfung könnte z. B. die Er­krankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eine be­trächtliche Störung des Betriebs sein.

Lohnsteuer-Außenprüfung 2
Lohnsteuer-Außenprüfung 2

Die Prüfungsanordnung muss die je­weilige Rechtsgrundlage der Lohn­steuer-Außenprüfung nennen (§ 5 Abs. 2 BpO). Weitere Angaben sind:

  • Ort der Prüfung,
  • Prüfungszeitraum,
  • Prüfungsumfang
  • Name der Prüfer,
  • Prüfungszeitpunkt.

Erhält der Arbeitgeber eine Prüfungs­anordnung, sollte er folgende Punkte beachten:

  • umgehende Information aller Betei­ligten (Entgeltabrechnung, Dienst­leister, Steuerberater) über die Anordnung,
  • Information der zuständigen Ar­beitnehmer im Bereich der Entgeltabrechnung, damit diese für den Zeitraum der Prüfung zur Verfügung stehen (wenn beim Arbeitgeber z. B. vorbereitende Tätigkeiten erfolgen),
  • Überprüfung des in der Prüfungsan­ordnung genannten Termins. Unter Umständen muss eine Verschiebung beantragt werden.
  • Kann die Prüfung beim Arbeitge­ber stattfinden oder muss ggf. beim Steuerberater geprüft werden?

Mitwirkungspflichten

Für einen reibungslosen Ablauf einer Lohnsteuer-Außenprüfung muss der Arbeitgeber (also der Steuerpflichtige) seine Mitwirkungspflichten erfül­len. Der Arbeitgeber muss den Prüfern das Betreten der jeweiligen Geschäfts­räume während der Arbeitszeit gestatten. Für die Erledigung der Prüfung muss der Arbeitgeber den Prüfern einen geeigneten Arbeits­platz zur Verfügung stellen. Hilfsmit­tel zur Durchführung der Prüfung (z. B. Kopierer) müssen für die Prü­fer zugänglich sein und bereitgestellt werden. Den Prüfern ist die Einsicht in alle lohnsteuerlichen Unterlagen (z. B. Lohnkonto, Entgeltabrechnun­gen, Arbeitsverträge, Aufzeichnungen, Belege) zu gewähren. Werden Unter­lagen in digitaler Form aufbewahrt, müssen diese auf Verlangen der Prü­fer mit einem Lesegerät lesbar oder in ausgedruckter Form vorgelegt wer­den. Werden Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, muss den Prüfern Einsicht in die ge­speicherten Daten gewährt werden. Die Daten müssen nach Vorgabe ma­schinell ausgewertet oder auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Arbeitnehmer, die mit der Erstellung der Entgeltabrechnung betraut sind, müssen über ihre Auskunftspflicht be­lehrt werden (§ 200 Abs. 1 Satz 3 AO). Dabei ist zu beachten, dass Prüfer auch weitere Arbeitnehmer um Auskunft ersuchen können. Der Prüfer muss den Arbeitgeber über diese Absicht rechtzeitig informieren und darf Ar­beitnehmer nicht ohne Kenntnis des Arbeitgebers befragen. Allerdings ist dabei von weiterer Bedeutung, dass der jeweilige Arbeitnehmer Steuer­schuldner der Lohnsteuerabzugs­beträge ist. Der Prüfer kann daher Arbeitnehmer zu ihren eigenen steu­erlichen Angelegenheiten unmittelbar um Aufklärung bitten.

Grundsätzlich ist der Prüfungsort die Geschäftsräume des Arbeitgebers. Nach der Prüfungsordnung ist es nur noch möglich, eine Prüfung in den Räumen des Steuerberaters durchzu­führen, wenn keine Möglichkeit zur Prüfung beim Arbeitgeber besteht.

Datenzugriff

Während einer Lohnsteuer-Außen­prüfung dürfen Prüfer auf die Lohn- und Bilanzbuchhaltung, die mit Datenverarbeitungsgeräten erstellt wurde, elektronisch zugreifen. Die Prüfer haben die Möglichkeit, wäh­rend der Lohnsteuer-Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Dazu dürfen sie das Daten­verarbeitungssystem des Arbeitge­bers nutzen. Eine weitere Möglichkeit für Prüfer ist es, die Daten durch den Arbeitgeber nach Vorgaben der Prüfer maschinell auswerten zu lassen. Auch dürfen Prüfer verlangen, die gespei­cherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Ver­fügung gestellt zu bekommen. Doch neben dem digitalen Datenzugriff haben Prüfer weiterhin die Möglich­keit, sich Unterlagen und Aufzeich­nungen vorlegen zu lassen.

Seit 2002 hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen einer Lohn­steuer-Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Lohndaten zu nehmen (§ 147 Abs. 6 AO). Dabei sind drei unter­schiedliche Zugriffsarten möglich:

  • Z 1: Der Lohnsteuer-Außenprüfer er­hält einen direkten Lesezugriff auf das jeweilige Lohnprogramm.
  • Z 2: Die abzurechnende Stelle/der Steuerberater stellt neben dem Lese­zugriff für den Prüfer eine weitere Person bereit, die Fragen zum Pro­gramm und der Steuerung beant­worten kann.
  • Z 3: Der Lohnsteuer-Außenprüfer er­hält einen Datenträger, mit dem er die Daten extern auswerten kann.

Der Zugriff der Variante Z 3 wird in der Praxis bis heute am meisten an­gewandt. Aufbauend auf diese Art des Zugriffs wurde die digitale Lohn­schnittstelle eingeführt.

Wird der Datenzugriff nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah durch den Arbeitgeber eingeräumt, darf die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro fest­setzen (§ 146 Abs. 2b AO). Ein solches Verzögerungsgeld darf auch verhängt werden, wenn Auskünfte oder Un­terlagen nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah vorgelegt werden.

Lohnsteuer-Außenprüfung 3
Lohnsteuer-Außenprüfung 3

Digitale Lohnschnittstelle

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016 S. 1679) und dem BMF-Schreiben vom 26.05.2017 hat der Gesetzgeber die Einführung der digitalen Lohnschnittstelle (DLS) verbindlich zum 01.01.2018 vorge­schrieben. Bereits im Jahr 2011 veröf­fentlichte die Finanzverwaltung die „Empfehlung zur Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Au­ßenprüfung“. Die Empfehlung reichte allerdings nicht für die flächende­ckende Einführung der digitalen Lohnschnittstelle.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG in Ver­bindung mit § 4 Abs. 2a Lohnsteu­er-Durchführungsverordnung (LStDV) haben Arbeitgeber seit dem 01.01.2018 die aufzuzeichnenden lohnsteuerrele­vanten Daten der Finanzbehörde über eine amtlich vorgeschriebene digitale Schnittstelle in elektronischer Form bereitzustellen.

Dabei handelt es sich um einen Stan­darddatensatz mit einer einheitlichen Struktur und Bezeichnung von elek­tronischen Dateien und Datenfelder. Die jeweilige aktuelle Version der di­gitalen Schnittstelle steht auf der In­ternetseite des Bundeszentralamts für Steuern bereit.

Schlussbesprechung

Die Lohnsteuer-Außenprüfung schließt mit einer Schlussbesprechung ab. Auf dieses Abschlussgespräch hat der Arbeitgeber einen Rechtsan­spruch, wenn durch die Lohnsteu­er-Außenprüfung eine Änderung der Besteuerungsgrundlage erfolgt. Diese Schlussbesprechung gibt allen Betei­ligten die Möglichkeit, zu den jewei­ligen Prüfungsfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. In Zwei­felsfällen kann im Rahmen dieser Be­sprechung ein Kompromiss gefunden werden. An der Schlussbesprechung nehmen neben dem Arbeitgeber und den Prüfern z. B. auch der Steuerbe­rater oder Mitarbeiter der Entgeltab­rechnung teil, die mit der Erstellung der Unterlagen betraut waren.

Markus Stier

Lohnsteuer-Außenprüfung 4
Lohnsteuer-Außenprüfung 4

Diesen Beitrag teilen: