Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis : Bundesregierung will Anreize für beschäftigte Rentner setzen
Die Bundesregierung hat als Maßnahme gegen den Fachkräftemangel neue Anreize für beschäftigte Rentner in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Geplant sind Änderungen beim Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Einführung einer Rentenaufschubprämie. Auch das Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen ohne Sachgrund wird ab Erreichen des Rentenalters eingeschränkt.
Wie ist es aktuell?
Für beschäftigte Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersrente bereits erreicht haben und eine Vollrente wegen Alters beziehen, aber steht bisher in der Beschäftigung Rentenversicherungsfreiheit. Unabhängig vom Rentenbezug besteht auch Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
Allerdings müssen Arbeitgeber ihre Arbeitgeberanteile zu diesen Versicherungszweigen weiterhin zahlen. Leistungsansprüche entstehen dadurch jedoch für die beschäftigten Rentner nicht.
Möglich ist es bisher, dass beschäftigte Rentner auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und ebenfalls weiter den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entrichten. Dadurch erlangen sie eine Steigerung der Rente ab dem 01.07. des Folgejahres.
Wird die Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze später in Anspruch genommen, erhöht sich der Rentenzahlbetrag aktuell um 0,5 Prozent je Monat der späteren Inanspruchnahme. Wird also der entsprechende Rentenbeginn durch eine spätere Antragstellung zum Beispiel um zwei Jahre aufgeschoben, erhöht sich der Rentenzahlbetrag um 12 Prozent. Ist die entsprechende Person in dieser Zeit weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt, erhöht sich der Rentenzahlbetrag außerdem durch die weiter erarbeiteten Entgeltpunkte.
Wie soll es zukünftig sein?
Die geplante Neuregelung sieht vor, dass Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch alternativ an die beschäftigten Rentner auszahlen können. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Dies bringt bei den derzeitig geltenden Beitragssätzen eine Entgelterhöhung von 10,6 Prozent. Diese Alternativregelung soll ab dem 01.07.2025 möglich sein.
Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zur späteren Rentensteigerung gilt die Alternativmöglichkeit nur für den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen die betreffenden Personen zukünftig eine Rentenaufschubprämie wählen können. Dies setzt voraus, dass der Rentenbeginn mindestens um zwölf Monate hinausgeschoben wird und in der Zeit bis zum späteren Rentenbeginn eine Versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Die sich dann ergebende monatliche Rente wird bei Beantragung der Rentenaufschubprämie mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert, die die Rente später in Anspruch genommen wird, und einmalig bei Rentenbeginn ausgezahlt. Diese Inanspruchnahme soll auf einen Zeitraum der späteren Renteninanspruchnahme von maximal 36 Monaten begrenzt sein. Wird die Inanspruchnahme der Vollrente wegen Alters noch weiter hinausgeschoben, gilt für die weitere Zeit wieder die Rentenerhöhung um 0,5 Prozent je Kalendermonat.

Die Auszahlung der Rentenaufschubprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei geplant. Daher wird bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags die Gesamtsumme um die Krankenversicherungsbeiträge erhöht, die der Rentenversicherungsträger in der Zwischenzeit eingespart hat.
Aktuell sind dies 8,15 Prozent. Dies ergibt sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz = 7,3 Prozent und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz = 0,85 Prozent.
Nach dem derzeitigen Stand soll für einen aufgeschobenen Rentenbeginn ab 01.01.2028 die Rentenaufschubprämie wählbar sein. Wer sich jedoch für den maximalen Zeitraum von 36 Monate entscheidet, kann diese Regelung bereits nutzen, wenn der eigentliche Rentenanspruch auf die Vollrente wegen Alters ab dem 01.01.2025 besteht.
Um die Weiterbeschäftigung von Beschäftigten, die das Rentenalter erreichen, zu erleichtern, soll das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen ohne Sachgrund für diesen Personenkreis entfallen. Das Vorbeschäftigungsverbot entstammt dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und regelt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Regel nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dies bedeutet, dass bei Rentnern künftig ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag auch dann möglich sein wird, wenn bereits in der Vergangenheit ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
Praxishinweis |
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Noch sind alle Vorschläge nicht beschlossen. Wir werden aber weiter darüber berichten. |

