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Im Blick: Lohnsteuerrecht : Programmablaufplan für Dezember veröffentlicht

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für die maschinelle und manuelle Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für den Monat Dezember 2024 veröffentlicht.

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BMF-Schreiben vom 18.10.2024 – IV C 5 – S 2361/19/1008 :012

Vor blauem Grund stehen drei Holzpflockfiguren in einer Reihe, rechts daneben symbolisieren drei übereinander gestapelte Münzen den finanziellen Ausgleich im Sinne des Lohnsteuerrechts.
Foto: New Africa/stock.adobe.com

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für die maschinelle und manuelle Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für den Monat Dezember 2024 veröffentlicht.

Die folgende Übersicht stellt die beiden relevanten Programmablaufpläne dar:

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung: Dieser Plan regelt die automatisierte Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer.

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen: Für die manuelle Berechnung der Lohnsteuer, inklusive des Solidaritätszuschlags und der Kirchenlohnsteuer, wurde ein gesonderter Ablaufplan entwickelt.

Rechtliche Grundlage für die Bekanntmachung dieser Programmablaufpläne sind § 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die aktuellen Änderungen des Steuerrechts für das Jahr 2024, insbesondere die steuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags sowie den erhöhten Kinderfreibetrag, der sich positiv auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchenlohnsteuer auswirkt. Diese Änderungen basieren auf dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Bundesrats-Drs. 375/24, Bundestags-Drs. 20/12783), der voraussichtlich in der vorgeschlagenen Form verabschiedet wird.

Besonders zu beachten ist, dass ab dem 01.12.2024 rückwirkend die entsprechenden steuerlichen Entlastungen beim Lohnsteuerabzug vorgenommen werden.

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