Fitness und Steuer
Kosten für den Besuch des Fitness- und Gesundheitsclubs als außergewöhnliche Belastungen
Können Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG sein, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt werden und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten wird? Die Richter des Finanzgerichtes Köln haben sich mit Urteil vom 30.01.2019 zum Aktenzeichen 7 K 2297/17 hierzu geäußert.
Die Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 neben weiteren, unstreitigen Aufwendungen den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub i. H. v. 588 Euro sowie Kosten für 148 Fahrten dorthin mit einer Strecke von jeweils 56 km i. H. v. 2.486 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahme legte die Klägerin ein von ihrem Orthopäden ausgestelltes Attest mit folgendem Inhalt vor: „O. g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!“ Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Kosten an.
Im Klageverfahren legte die Steuerpflichtige eine weitere ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden mit auszugsweise folgendem Inhalt vor:
„Diagnosen: Rückfußnagelarthrodese re (22.12.16); Rearthrodese, transtalare Arthrodese bei posttraumatischer Arthrodese re USG; McMinn li. Hüfte
Aufgrund der zahlreichen Beschwerdebilder und der chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates sind die Behandlungen in Form von Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung dauerhaft notwendig, um immer wiederkehrende Fehlhaltungen und Funktionsstörungen mit daraus resultierenden Schmerzen im Bewegungsablauf zu minimieren oder zu beseitigen. Es handelt sich in diesem Fall um eine dauerhafte Heilbehandlung!“
Die Entscheidung:
Die Richter des Finanzgerichtes Köln erkannten die geltend gemachten Kosten nicht an.
Außergewöhnliche Belastungen liegen nach der Definition des § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen erwachsen gem. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG in diesem Sinne zwangsläufig, wenn ein Steuerpflichtiger sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Art und Höhe nach).
Für typische und unmittelbare Krankheitskosten wird unwiderleglich vermutet, dass sie außergewöhnlich sind und dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihnen — ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung — aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Es werden in diesem Bereich sowohl Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden, als auch solche, die mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen.
Mit einer Krankheit verbundene Folgekosten gehören ebenso wie Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten, so die Richter.
Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten erfordert, so die Richter, dass die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und auch nach diesen Grundsätzen vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.

Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Bei Aufwendungen für Maßnahmen i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV wird ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt.
Verordnung i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist nach Auffassung der Richter ein formalisierter Nachweis, der für jedes einzelne Arznei-, Heiloder Hilfsmittel geführt werden muss. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bezugnehmend auf Arzneimittel festgestellt, dass einer ärztlichen Bescheinigung, die sich nicht zu konkret bezogenen Präparaten äußert, sondern lediglich bestätigt, dass die erworbenen Präparate generell entweder ärztlich verordnet oder ärztlich empfohlen wurden, der in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV verlangte konkrete Bezug zu den im Einzelnen erworbenen Präparaten fehle.

Die Zwangsläufigkeit der Behandlungen und Aufwendungen ist, so die Richter, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen.
Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen die Steuerpflichtige allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten wird.
Sie stellen, so die Richter weiter, jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung dar.
Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, ob die im Streitfall konkret in Rede stehenden Aufwendungen und die diesen zugrundeliegenden Maßnahmen den Umständen nach notwendig i. S. d. § 33 EStG waren, da sie zu unspezifisch sind und keine Überprüfung der beanspruchten Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit hin ermöglichen.
Außergewöhnliche Belastungen konnten somit nicht berücksichtigt werden.


