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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 3 Min.

Bundestag stimmt für Jahressteuergesetz 2019

Der Bundestag hat auf seiner Sitzung am 07.11.2019 dem Gesetzesentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt.

Zu den Änderungen dieses auch als „Jahressteuergesetz 2019“ bezeichneten Gesetzes zählen eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge, eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets, die Verlängerung der Befristung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder eines betrieblichen extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs, die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Weitere Maßnahmen betreffen steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber. Eingeführt wird ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer in Höhe von 8,00 Euro pro Übernachtung. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden auf 14,00 Euro bzw. 28,00 Euro angehoben. Es wird ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books, E-Papers und für Menstruationsprodukte eingeführt. Krankenhausleistungen und Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern werden von der Umsatzsteuer befreit.

Für betriebliche Fahrräder wird eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit, für inländische Betreiber von Internetplattformen, die Kapitalanlagen vermitteln, eine Steuerabzugsverpflichtung eingeführt. Die Wohnungsbauprämie wird von 512,00 Euro bzw. 1.024,00 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) auf 700,00 Euro bzw. 1.400,00 Euro erhöht.

Quelle: Bundesrat

Ein sonniger Blick auf das Reichstagsgebäude in Berlin, Deutschland, das seine großartige neoklassizistische Architektur zur Schau stellt. Mehrere Menschen haben sich in der Nähe des Eingangs versammelt. Die Flaggen Deutschlands und der Europäischen Union wehen deutlich sichtbar um das Gebäude herum.

Bundestag stimmt der Soli-Absenkung zu

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 13.11.2019 den Weg für die Senkung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent aller Steuerzahler ab dem Jahr 2021 freigemacht. Er stimmte dem entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/14103) zu. Am 14.11.2019 hat der Bundestag dem Entwurf mehrheitlich zugestimmt.

Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen. Nach Angaben der Regierung in der Begründung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ stellt der erste Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, für die der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sogenannte Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972,00 Euro bei Einzel- und 1.944,00 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden. Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab. Nach Angaben der Bundesregierung kann der Solidaritätszuschlag so lange fortgeführt werden, wie ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht. Quelle: Parlamentarischer Pressedienst

ELStAM-Verfahren für beschränkt Steuerpflichtige (ELStAM)

Am 07.11.2019 hat das Bundesministerium für Finanzen ein Anwendungsschreiben für den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 4 EStG veröffentlicht.

Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 4 EStG wird ab dem 01.01.2020 freigeschaltet.

Das BMF-Schreiben nennt die Voraussetzungen für den Abruf der Daten und Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Freibetrag im Sinne des § 39a EStG.

Sie finden das BMF-Schreiben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 07.11.2019 – IV C 5 – S 2363/19/10007

Programmablaufplan 2020 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 bekannt gegeben. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden berücksichtigt (07.11.2019).

Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2020 (16.10.2019, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich lediglich noch Änderungen in Bezug auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben.

Sie finden das BMF-Schreiben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2019 – IV C 5 – S 2361/19/10008

Auf der linken Seite des Bildes ist ein Mann mit kurzen dunklen Haaren, Brille, hellblauem Hemd, dunkler Jacke und Krawatte zu sehen. Auf der rechten Seite steht ein leuchtend orangefarbener Hintergrund mit Text zu seinem Namen, seiner Berufsbezeichnung und Erwähnungen seiner Urheberschaft und Expertise.

 

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