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Opt-in or Opt-out? : Die (neue) Altersvorsorgepflicht für Selbständige

Abrechnungspraxis
Lesezeit 6 Min.

Das Thema Rente, betriebliche Altersvorsorge und Altersarmut beschäftigt Gesellschaft und Politik aktuell in großem Ausmaß. Sinkendes Rentenniveau, weniger Beitragszahler und steigendes Rentenalter mit höheren Ausgaben — ganz klar, unser gesetzliches Rentensystem hat Probleme. Es fehlen Beiträge und neue Rentenmodelle, wie die eingeführte Mütterrente, die Rente mit 63 und die derzeit viel diskutierte Einführung einer Grundrente, brauchen Finanzierung. Auf der Suche nach zusätzlichen Einnahmequellen nimmt sich Bundesminister Heil gerade still und leise nun auch der Altersvorsorgepflicht für Selbständige an. Ende dieses Jahres soll lt. Aussage des Bundesarbeitsministeriums hier eine Gesetzesvorlage vorliegen. Auch Frau von der Leyen hatte im Jahr 2012/2013 schon mal einen Vorstoß in diese Richtung gewagt, der aber aufgrund von massivem Widerstand von Selbständigen wieder auf Eis gelegt wurde.

Wer ist davon betroffen?

Das Bundesarbeitsministerium hat hier besonders die 2,3 Millionen Solo-Selbständigen im Blick. Von dem neuen Gesetz wären allerdings auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 50 Prozent betroffen, da sie auch als Selbständige gelten.

Was sind die Eckpunkte des neuen Gesetzes?

Geplant ist, dass alle bestehenden und auch neugründenden Selbständigen, die nicht bereits freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder privat in einem berufsständigen Versorgungswerk versichert sind, in die Altersvorsorgepflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung miteinzubeziehen. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung soll es ‚Opt-out‘-Lösungen geben. Dies wären insolvenz- und pfändungssichere private Vorsorgearten, wie z. B. die Rürup- oder Basisrente, die viele Selbständige auf grund der hohen Steuerersparnis schon jetzt zur Altersvorsorge nutzen.

Unklar ist noch, ob es für Neugründer einen zeitlichen Aufschub zur Beitragspflicht geben soll und nach welcher Berechnungsweise (einkommensabhängig, pauschaler Regelbeitrag oder Wahlmöglichkeit) die Verbeitragung erfolgen soll.

Illustration, die ältere Menschen mit Finanz- und Wohnelementen zeigt. Enthält eine Uhr, einen Kalender, einen Rentenbescheid, einen Münzstapel, ein Haus und Menschen. Im Hintergrund sind nach oben gerichtete Diagramme zu sehen, die Finanzplanung und Stabilität im Ruhestand symbolisieren.

Selbständige ohne gesetzliche Rentenversicherung haben zu …

…. 48 Prozent eine Lebensversicherung

…. 31 Prozent eine private Rentenversicherung

….40 Prozent keines von beiden

(Quelle: Der Spiegel 31/2019)

Derzeitige Regelungen — kein Novum

Frage ist, wie ist die Regelung für Selbständige derzeit? Gibt es überhaupt eine?

Ja, für einen gewissen Teil von Selbständigen besteht schon heute eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber geht hier bei gewissen Personengruppen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus. Die aktuelle Regelung lässt jedoch keine alternativen Opt-out-Möglichkeiten, wie die private Vorsorge in die Basisrente, zu.

Wie ist der Stand 2019?

Von rund 4,3 Millionen Selbständigen in Deutschland sind 2,31 Millionen Solo-Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer. Ca. 1,3 Millionen Selbständige sind schon jetzt Pflichtmitglieder in der deutschen Rentenversicherung (Quelle: VGSD 2019).

Hier ein Überblick:

Lehrer und Erzieher

Bei selbständigen Lehrern steht unabhängig von der Bildungseinrichtung das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht im Vordergrund. Davon erfasst sind ebenso: Nachhilfelehrer, Golf- und Aerobic-Unterricht. Achtung: Auch selbständige Berater, Coaches, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren müssen Beiträge in die DRV zahlen. Ausschlaggebend ist der Inhalt der Tätigkeit. Bei der Gruppe der selbständigen Erzieher fallen z. B. Tagesmütter unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

Pflegeberufe

Hier steht die überwiegende Handlung auf ärztliche Anweisung für die Versicherungspflicht im Vordergrund. Dies ist u. a. bei selbständigen Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Podologen der Fall. Hebammen und Entbindungspfleger sind ohne Ausnahme per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige Altenpfleger fallen nicht darunter, außer sie arbeiten nur für einen Auftraggeber (siehe Selbständige mit nur einem Auftraggeber!).

Selbständige Seelotsen, Küstenschiffer, Küstenfischer, Segel- und Tauchlehrer

Diese Gruppe ist unter bestimmten Bedingungen und Ausnahmeregelungen (z. B. Seelotsen in der Flensburger Förde) versicherungspflichtig. Zuständig für diese Gruppe (Segel- und Tauchlehrer ausgenommen) ist die DRV Knappschaft Bahn-See.

Künstler und Publizisten

Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse gesetzlich abgesichert. Versicherungspflicht tritt erst mit einem Überschreiten eines voraussichtlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro ein. Zu den Künstlern zählen alle Kunst darstellenden und schaffenden, ausübenden oder lehrenden Personen. Publizisten sind Schriftsteller und Journalisten. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft hier auf Antrag die Künstlersozialkasse. Besonderheit: Künstler und Publizisten müssen ihre Beiträge nur zur Hälfte zahlen, die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse bzw. der Auftraggeber.

Selbständige Handwerker

Auch selbständige Handwerker gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der DRV. Voraussetzung sind ein zulassungspflichtiges Gewerbe (an die Meisterpflicht gebunden) sowie der Eintrag in die Handwerksrolle. Wobei wir wieder bei der Meisterpflicht wären, die in einigen Berufen nun wieder eingeführt wird. Fliesenleger wurden z. B. vor Jahren von der Meisterpflicht befreit und gelten seitdem nicht mehr als zulassungspflichtiges Gewerbe. Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Damit wird wohl auch das Thema RV-Pflicht für diese Gewerke wieder ein Thema werden.

Besonderheit: Nach 18 Pflichtbeitragsjahren können sich selbständige Handwerker von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.

Sonderregelungen

Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Selbständige mit nur einem Auftraggeber unterliegen einer Sonderstellung. Sie unterliegen der Pflichtversicherung, wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird.

Selbständige mit einem Arbeitnehmer

Selbständige mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Existenzgründer

Existenzgründer können sich schon jetzt für max. drei Jahre von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, falls bei ihnen aufgrund der Tätigkeit oder aufgrund der Berufsgruppe Versicherungspflicht vorliegen sollte.

Gesetzliche Rentenversicherung versus Rürup — wie attraktiv ist die deutsche Rentenversicherung für Selbständige zur Altersvorsorge?

Lt. Berechnungen von Stiftung Warentest (2018) ist die — man staune — deutsche Rentenversicherung für Selbständige attraktiv und liegt sogar bei den Erträgen noch vor der Rürup-Rente, die hier im Gegensatz zur DRV abhängig ist von den Zinsen am Kapitalmarkt, von der die umlagefinanzierte gesetzliche Rente unabhängig ist. Dies sollte man jedoch neu betrachten, wenn das allgemeine Zinsniveau wieder steigen sollte. Die Rürup-Rente bietet dagegen höhere jährliche steuerfreie Beiträge. 2019 liegt die Grenze bei der Rentenversicherung bei 14.954 Euro, bei der Rürup-Rente dagegen bei über 24.305 Euro (davon wirken 2019 88 Prozent steuermindernd). Die Rürup-Rente ist flexibler, da die Beitragszahlungen in unterschiedlicher Höhe je nach Einkommenslage geleistet werden können. Aber auch unabhängig vom Einkommen kann der Selbständige jedes Jahr aufs Neue entscheiden, welche Einmalzahlungen er am Ende des Jahres zur optimalen Steuerersparnis leisten kann/muss.

Rund 4 Prozent der Selbständigen sind im Rentenalter auf Grundsicherung angewiesen, aber nur 1 Prozent der Angestellten (Der Spiegel 31/2019)

Fazit:

Otto Schily, ehemaliger SPD-Bundesinnenminister, bescheinigt in einem der jüngsten Artikel in der ‚ZEIT‘: „Die SPD hat seit dem Abgang von Gerhard Schröder jeglichen wirtschaftlichen Sachverstand verloren.“ Dem kann ich nur beipflichten. Wer soll die sozialen Anwandlungen der SPD bezahlen? Die finanziellen Belastungen für die Selbständigen erreicht mittlerweile ein Ausmaß, das mit „Entscheidungsfreiheit“ nichts mehr zu tun hat. Die Entlastungen sind minimal. Selbständige sind in verschiedenen Bereichen gegenüber Angestellten benachteiligt, sei es im steuerrechtlichen Bereich oder auch im Bereich der sozialen Absicherung als freiwillig gesetzliches Mitglied in der Krankenversicherung.

Beispielsweise haben Selbständige einen höheren Bedarf an privater Absicherung als Angestellte, deshalb muss sich dies auch im steuerlichen Bereich niederschlagen. Derzeit kann ein Selbständiger nur Basisbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Einkommenserklärung absetzen. Beiträge von zusätzlich freiwilligen Krankentagegeldversicherungen oder eine freiwillige private Pflegeversicherung fallen nicht darunter. Dass Selbständige für die Altersvorsorge vorsorgen müssen, ist klar und auch sinnvoll. Nur muss es den Selbständigen selbst überlassen bleiben, über welchen Weg diese vorsorgen möchten und es muss auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten, also flexibel, bleiben. Wo nichts übrigbleibt, kann auch nicht fürs Alter vorgesorgt werden. Altersvorsorge muss man sich leisten können.

 

Eine Frau mit kurzen dunklen Haaren, die einen weißen Blazer über einer gepunkteten Bluse trägt, lächelt in einem Porträt. Der Text neben ihr lautet „Sabine Katzmair, Payroll Management & Consulting“ auf orangefarbenem Hintergrund.

 

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