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Jahresabschluss ohne Chaos : Alle Jahre wieder – der Jahreswechsel steht vor der Tür!

Geordneter Schreibtisch, das Ablagesystem ist aufgeräumt, selbst das überfüllte E-Mail-Postfach ist sortiert. Das wäre doch super, wenn wir das zum Ende des Jahres sagen könnten.

Lesezeit 2 Min.

Doch leider sieht die Realität an­ders aus. Der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung beschert uns alle Jahre wieder zusätzlichen Aufwand. Die Hektik steigt und die Nerven liegen blank.

Aber nichtsdestotrotz müssen eine ganze Reihe von Jahresabschlussarbei­ten bis zu einem bestimmten Stichtag fertig werden. Neben einer Vielzahl von Meldungen und wiederkehrenden Aufgaben in dieser Zeit treten auch viele Gesetzesänderungen und Verord­nungen in Kraft. Doch wo ist der Fahr­plan, der einem zeigt, welche Dinge wir zu erledigen haben?

Einen genauen und perfekten Plan gibt es leider nicht. Natürlich können uns Checklisten dabei helfen, einen Überblick zu behalten, und dafür sor­gen, dass wir nichts vergessen. Doch eines ist klar: Auch wenn die meisten Aufgaben nicht neu sind, müssen wir doch darüber nachdenken, wie wir es im letzten Jahr gemacht haben bzw. gibt es nun Neuerungen, die die bishe­rige Prüfung verändern.

Nehmen wir beispielsweise die Prü­fung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die sogenannte Versicherungspflicht­grenze wird einmal jährlich neu fest­gelegt, was zur Folge hat, dass wir prüfen müssen, ob eine Versiche­rungspflicht in der Kranken- und Pfle­geversicherung vorliegt.

Oder die Umlagepflichtprüfung der U1. Ebenso eine Jahresabschluss­arbeit, denn die Feststellung der Umlagepflicht liegt bei dem Arbeitge­ber*innen. Tatsächlich denken einige Unternehmen, dass es die Aufgabe der Krankenkasse ist, aber dem ist nicht so. Das ist nur teilweise korrekt. Die Krankenkasse selbst sind zuständig für das Umlageverfahren, doch nicht für die Feststellung selbst. Hier liegt die Verantwortung bei Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen.

Alle Jahre wieder-min
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Als letztes Beispiel einer typischen Jahresabschlussarbeit, die ebenfalls nicht vergessen werden sollte, ist die Schwerbehindertenanzeige zu nennen, die immer bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen muss. Warum? Ab einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern haben die Arbeitgeber*innen die Pflicht, einen bestimmen Anteil schwerbehinder­ten Menschen zu beschäftigen. Wenn Arbeitgeber*innen die Vorgaben der Pflichtquote nicht erfüllt, müssen diese für jeden unbesetzten Pflichtar­beitsplatz eine monatliche Ausgleichs­abgabe zahlen.

Alle Jahre wieder 2-min
Alle Jahre wieder 2-min

Also Augen auf bei vollständig, nicht in der vorgeschrie­benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt es sich um eine Ord­nungswidrigkeit, die mit einem Buß­geld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX).

Die Beispiele sind aber nur ein Bruch­teil an Aufgaben, die wir zum Jahres­wechsel zu erledigen haben. Darum haben wir als Hilfe die wichtigen Jah­resabschlussarbeiten in einer Check­liste auf den nachfolgenden Seiten für Sie zusammengestellt.

Janette Rosenberg

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