Im Blick: Lohnsteuerrecht
Wegfall der eTIN
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen. Hierüber informiert das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz beantwortet folgende Fragen:
Meldepflichtige Arbeitnehmer:
Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer:
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ (www.formulare-bfinv.de ⇨ Formularcenter ⇨ Steuerformulare ⇨ Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Inflationsausgleichsgesetz beschlossen
Der Bundestag hat Anfang November Steuerentlastungen für 48 Millionen Bürger beschlossen. Die Auswirkungen der hohen Inflation auf die Einkommensteuer – die „kalte Progression“ – sollen damit komplett ausgeglichen werden. Außerdem soll es die größte Kindergeld-Erhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik geben. In den nächsten zwei Jahren verzichtet der Staat so auf Steuereinnahmen von rund 50 Milliarden Euro. Der Beschluss des Bundesrats stand zum Zeitpunkt der Drucklegung noch aus.
Der Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss, steigt – um 561 Euro auf 10.908 Euro im Jahr 2023. 2024 soll er dann auf 11.604 Euro angehoben werden. Zudem wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im kommenden Jahr erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.827 Euro angewandt. Bisher wird er schon ab 58.597 Euro fällig. 2024 würde dieser Eckwert auf 66.779 Euro steigen. Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz von 45 Prozent ändert die Bundesregierung bewusst nicht, weil sie in dieser Einkommensklasse keine zusätzliche Entlastung für nötig hält. Familien können sich zudem auf eine zusätzliche Entlastung einrichten: Das Kindergeld soll auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind angehoben werden. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat.
Inflationsausgleichsprämie
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl Teil I Nr. 38 vom 25.10.2022 Seite 1743) wurde die steuerfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Die Inflationsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Danach können Arbeitgeber eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erbracht wird.
Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie haben Arbeitgeber die Möglichkeit, vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei maximal 3.000 Euro in der gesamten Zeit an die Arbeitnehmer zu zahlen. Die Regelungen zur Steuerfreiheit stehen in § 3 Nr. 11c EStG. Im Gegensatz zur Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, kann § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen. Die Zahlung einer Inflationsausgleichprämie verfolgt somit einen anderen Zweck als bei der Zahlung einer Corona-Prämie.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 EStG erfolgen. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Die Zahlung muss somit immer zusätzlich zu den bereits vereinbarten Gehältern oder Sonderzahlungen erfolgen.
An den Zusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV handelt. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQs) veröffentlichen.

Zahlung des Arbeitgebers für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

BFH-Beschluss vom 21.06.2022 (VI R 20/20), veröffentlicht am 03.11.2022
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro.

Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den „Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
BFH-Urteil vom 09.06.2022 (VI R 26/20), veröffentlicht am 03.11.2022
Mit Urteil vom 09.06.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solches begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
Markus Stier

