Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis : Offenstehen einer Betriebsveranstaltung
Es naht die Zeit der Weihnachtsfeiern in den Unternehmen. Nach den vergangenen Jahren ohne die Möglichkeit einer Feier ist zu erwarten, dass in vielen Unternehmen dieses Jahr wieder Betriebsveranstaltungen geplant werden. Wichtig ist hier die Einhaltung aller Voraussetzungen, damit die Aufwendungen der Arbeitgeber steuerfrei bleiben können oder zumindest pauschal versteuert werden dürfen.
Die Pauschalversteuerung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 EStG. In der Diskussion ist hier, ob diese auch erfolgen kann, wenn nicht alle Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen durften.
Einige Finanzgerichte urteilten, dass die Lohnsteuer für Feiern, die ausschließlich für Führungskräfte ausgerichtet werden, nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für Betriebsveranstaltungen erhoben werden darf. Die endgültige Entscheidung darüber muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) finden. Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Unstreitige Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ist der Steuerfreibetrag von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Er kann mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG pauschal besteuert werden. Der BFH muss in seinen aktuellen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen VI R 5/22 klären, ob als Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ebenfalls eine Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten bestehen muss. Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für Beschäftigte ausgerichtet, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehören.
Dabei handelte es sich um Mitarbeitende, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Der Arbeitgeber versteuerte die Aufwendungen pauschal. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 Prozent, weil die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offengestanden habe.
Strittig ist, ob das „Offenstehen für alle Mitarbeitenden“ seit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG im Jahr 2019 noch Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ ist. Wenn dies so wäre, dann wäre das Offenstehen auch für die Pauschalbesteuerung erforderlich. Das Merkmal Offenstehen steht im betreffenden § 19 EStG im Satz für die Voraussetzungen des Freibetrages. Daraus könnte geschlossen werden, dass hierfür allein das Merkmal erforderlich ist, für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung das Merkmal aber keine Rolle mehr spielt. So war auch die entsprechende Argumentation der Arbeitgeber. Das hat das Finanzgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil jedoch anders entschieden (FG Köln, Urteil vom 27.01.2022, 6 K 2175/20).
Die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen ist nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die frühere Rechtsprechung zur Pauschalbesteuerung findet nach Auffassung der Richter trotz der Einfügung einer gesetzlichen Regelung zur Definition und zum Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG weiterhin Anwendung. Zwar sei der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass das Kriterium des „Offenstehens für alle Mitarbeitenden“ nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wird.
Nach Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung sei die Voraussetzung jedoch weiterhin zu beachten. Der bei der Pauschalierung anzuwendende Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent beruhe auf der Annahme einer „vertikalen Beteiligung“ von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Steht eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Insofern hat das Finanzamt nach Auffassung des Finanzgerichts zu Recht die Pauschalierung der Lohnsteuer verweigert.

Praxishinweis:
Für die Praxis bedeutet dies, dass in vergleichbaren Fällen und bei der Weigerung der Finanzverwaltung, die Pauschalbesteuerung anzuwenden, Einspruch erhoben und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte. Weitere Einzelheiten zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen, zum Freibetrag und zur Pauschalbesteuerung enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2015.
Ob diese Auffassung hält, wird der BFH entscheiden. Aufgrund der inzwischen eingelegten Revision liegt die endgültige Entscheidung nun dort. Würde das Ergebnis der Finanzgerichtsurteile bestätigt werden, könnte der Arbeitgeber als Alternative zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG eine Besteuerung der Veranstaltung nach § 37b EStG vornehmen.
Pauschalversteuerung nach § 37b EstG
Hier gibt es aber zwei maßgebliche Unterschiede. Zum einen beträgt der Pauschalsteuersatz hier 30 Prozent. Zum zweiten sind die Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss zumindest individuell für jeden Empfänger prüfen, ob Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen sind. Grundsätzlich könnte der Arbeitgeber diese auch übernehmen. Hierfür müsste dann aber eine Nettolohnhochrechnung angestoßen werden.
Die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge muss hier als geldwerter Vorteil wieder versteuert werden. Auch wenn ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen bei den beteiligten Arbeitnehmern wahrscheinlich ist, muss die entsprechende Prüfung erfolgen.
Daniela Karbe-Geßler

