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Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis : Offenstehen einer Betriebsveranstaltung

Es naht die Zeit der Weihnachtsfeiern in den Unternehmen. Nach den vergangenen Jahren ohne die Möglichkeit einer Feier ist zu erwarten, dass in vielen Unternehmen dieses Jahr wieder Betriebsveranstaltungen geplant werden. Wichtig ist hier die Einhaltung aller Voraussetzungen, damit die Aufwendungen der Arbeitgeber steuerfrei bleiben können oder zumindest pauschal versteuert werden dürfen.

Lesezeit 4 Min.

Die Pauschalversteuerung er­gibt sich aus § 40 Abs. 2 EStG. In der Diskussion ist hier, ob diese auch erfolgen kann, wenn nicht alle Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen durften.

Einige Finanzgerichte urteilten, dass die Lohnsteuer für Feiern, die aus­schließlich für Führungskräfte aus­gerichtet werden, nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für Betriebsveranstaltungen erhoben werden darf. Die endgültige Entschei­dung darüber muss nun der Bundesfi­nanzhof (BFH) finden. Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Be­triebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Unstreitige Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ist der Steu­erfreibetrag von 110 Euro bei Betriebs­veranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltun­gen durchgeführt, liegt steuerpflichti­ger Arbeitslohn vor.

Er kann mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG pauschal besteuert werden. Der BFH muss in seinen aktuellen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen VI R 5/22 klären, ob als Voraussetzung für die Pauschal­besteuerung ebenfalls eine Teilnah­memöglichkeit für alle Beschäftigten bestehen muss. Im Streitjahr veran­staltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weih­nachtsfeier, zu der nur die Mitglie­der des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehr­gängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Unter­malung dargeboten. Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für Be­schäftigte ausgerichtet, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzern­führungskreis gehören.

Dabei handelte es sich um Mitarbei­tende, die ein bestimmtes Karriere­level erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Der Arbeitgeber versteuerte die Aufwen­dungen pauschal. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weih­nachtsfeiern als steuerpflichtiger Ar­beitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Das Finanzamt verweigerte die An­wendung des Pauschalsteuersatzes von 25 Prozent, weil die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offengestanden habe.

Strittig ist, ob das „Offenstehen für alle Mitarbeitenden“ seit der Neurege­lung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG im Jahr 2019 noch Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ ist. Wenn dies so wäre, dann wäre das Offenstehen auch für die Pauschalbe­steuerung erforderlich. Das Merkmal Offenstehen steht im betreffenden § 19 EStG im Satz für die Voraussetzun­gen des Freibetrages. Daraus könnte geschlossen werden, dass hierfür al­lein das Merkmal erforderlich ist, für das Vorliegen einer Betriebsveranstal­tung das Merkmal aber keine Rolle mehr spielt. So war auch die entspre­chende Argumentation der Arbeit­geber. Das hat das Finanzgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil jedoch anders entschieden (FG Köln, Urteil vom 27.01.2022, 6 K 2175/20).

Die Pauschalbesteuerung bei Betriebs­veranstaltungen ist nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsan­gehörigen offensteht. Die frühere Rechtsprechung zur Pauschalbesteu­erung findet nach Auffassung der Richter trotz der Einfügung einer ge­setzlichen Regelung zur Definition und zum Freibetrag bei Betriebsver­anstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG weiterhin Anwendung. Zwar sei der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass das Kriterium des „Offenstehens für alle Mitarbeitenden“ nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufge­führt wird.

Nach Sinn und Zweck der Pauscha­lierungsregelung sei die Vorausset­zung jedoch weiterhin zu beachten. Der bei der Pauschalierung anzuwen­dende Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent beruhe auf der Annahme einer „vertikalen Beteiligung“ von Ar­beitnehmenden aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Steht eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungs­fähigkeit und das Gebot der Folgerich­tigkeit. Insofern hat das Finanzamt nach Auffassung des Finanzgerichts zu Recht die Pauschalierung der Lohn­steuer verweigert.

Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis
Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis

Praxishinweis:

Für die Praxis bedeutet dies, dass in vergleichbaren Fällen und bei der Weigerung der Finanzverwal­tung, die Pauschalbesteuerung an­zuwenden, Einspruch erhoben und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte. Weitere Einzelheiten zur Behandlung von Betriebsveran­staltungen, zum Freibetrag und zur Pauschalbesteuerung enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2015.

Ob diese Auffassung hält, wird der BFH entscheiden. Aufgrund der in­zwischen eingelegten Revision liegt die endgültige Entscheidung nun dort. Würde das Ergebnis der Finanzge­richtsurteile bestätigt werden, könnte der Arbeitgeber als Alternative zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG eine Besteuerung der Veranstaltung nach § 37b EStG vornehmen.

Pauschalversteuerung nach § 37b EstG

Hier gibt es aber zwei maßgebli­che Unterschiede. Zum einen beträgt der Pauschalsteuersatz hier 30 Pro­zent. Zum zweiten sind die Sach­zuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, so­zialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss zumindest indivi­duell für jeden Empfänger prüfen, ob Sozialversicherungsbeiträge zu be­rechnen und abzuführen sind. Grund­sätzlich könnte der Arbeitgeber diese auch übernehmen. Hierfür müsste dann aber eine Nettolohnhochrech­nung angestoßen werden.

Die Übernahme der Sozialversiche­rungsbeiträge muss hier als geldwer­ter Vorteil wieder versteuert werden. Auch wenn ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen bei den beteiligten Arbeitnehmern wahr­scheinlich ist, muss die entsprechende Prüfung erfolgen.

Daniela Karbe-Geßler

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