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Firmen-Pkw : Neues zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Am 05.11.2021 hat das Bundesfinanzministerium zur Besteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Firmenwagen Verwaltungsanweisung veröffentlicht. Im Zusammenhang mit der Verabschiedung von verschiedenen Gesetzen wurden die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Lesezeit 2 Min.

Elektrofahrzeuge sind Kraftfahr­zeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektroche­mischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energie­wandlern gespeist wird.

Elektrofahrzeuge sind danach z. B. reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektri­sche Maschinen sind und dessen Ener­giespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind, und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Ener­giewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Extern aufladbare Hybridelektro­fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Ener­giewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische An­triebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindli­chen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z. B. so­genannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Firmen-Pkw-min
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Elektrofahrräder, die verkehrsrecht­lich als Kraftfahrzeug einzuord­nen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge (Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bau­artbedingten Höchstgeschwindig­keit von nicht weniger als sechs km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind er­tragsteuerlich als Kraftfahrzeuge ein­zuordnen. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nummer 37 Ein­kommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der Ein-Prozent-Regelung

Die Bemessungsgrundlage für die Er­mittlung des Entnahmewerts, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder des pauschalen Nutzungswerts ist der inländische Listenpreis im Zeit­punkt der Erstzulassung des Kraft­fahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich Um­satzsteuer (Bruttolistenpreis).

Pauschale Ermittlung-min
Pauschale Ermittlung-min

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.01.2023 angeschafft werden, ist der Listenpreis wegen der darin enthal­tenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt.

Der Minderungs- und der Höchstbe­trag richten sich nach dem Anschaf­fungsjahr des Kraftfahrzeugs. Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs.

Die Abrundung des Listenpreises ist auf volle hundert Euro vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs die Pro­zentsätze anzuwenden.

Beispiel

Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis be­trägt 45.000 Euro.

Lösung

Die betriebliche Nutzung beträgt 60 Prozent. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (45.000 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh × 250 Euro) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt 38.600 Euro. Die Nutzungs­entnahme nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt 386 Euro pro Monat.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet.

Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusam­men mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betrieb­sausgaben abziehbar.

Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausge­hend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraftfahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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