Meldepflicht bei Auszeiten : Abmeldung und Re-Onboarding im Minijob richtig steuern
Ein Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb seit längerer Zeit einen geringfügig entlohnten Arbeitnehmer. Der Beschäftigte muss für eine längere Zeit einen unbezahlten Urlaub nehmen. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer irgendwann bei der Minijob-Zentrale abmelden muss.
Verschiedene Gründe können bei geringfügig entlohnten Beschäftigten zu Unterbrechungen führen. Von einer Unterbrechung ist nach Auffassung der Sozialversicherung immer dann auszugehen, wenn bei Ausübung eines Minijobs kein Anspruch mehr auf einen Lohn oder ein Gehalt besteht und gleichzeitig auch keine Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Krankengeld, gezahlt wird.
Wann muss eine Abmeldung erfolgen?
Umfasst die Unterbrechung keinen Monat, muss durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale keine Abmeldung des geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgen.
Text bitte kürzen: Wenn die Unterbrechung länger als einen Monat dauert und in diesem Zeitraum weder Lohn noch Gehalt oder Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, muss der Arbeitgeber den geringfügig entlohnten Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale abmelden. Nach einem Monat ohne Zahlungen liegt aus Sicht der Sozialversicherung keine meldepflichtige Beschäftigung mehr vor. Die Abmeldung ist mit dem Meldegrund „34“ („Abmeldung wegen Unterbrechung“) vorzunehmen, es handelt sich somit um eine „Unterbrechungsmeldung“.
Erneute Anmeldung ist erforderlich
Erfolgt durch den Arbeitnehmer die Wiederaufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung, ist durch den Arbeitgeber eine erneute Anmeldung mit dem Meldegrund „13“ vorzunehmen.
Folgende Meldefristen gelten
Die Abmeldung und die neue Anmeldung eines Minijobbers müssen durch den Arbeitgeber mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ende Arbeit bzw. mit Beginn der Arbeit.
Wenn die Krankheit länger andauert
Auch Teilzeitbeschäftigte wie Minijobber haben nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Weitergewährung von Lohn oder Gehalt für die Dauer von maximal sechs Wochen. Danach endet die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit noch länger andauert. Zu beachten ist, dass die Abmeldung mit Meldegrund „34“ immer erst dann erfolgt, wenn nach Ablauf der Lohnfortzahlung länger als vier Wochen keine Vergütung mehr gezahlt wird.
Monatsfrist berechnen
Zu beachten ist, dass eine Abmeldung durch den Arbeitgeber nur dann erfolgt, wenn die Unterbrechung ohne Lohn oder Gehalt länger als einen Monat andauert. Dabei beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, ab dem kein Lohn oder Gehalt gezahlt wird. Die Monatsfrist endet nach Ablauf des Monats. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beginnt am ersten eines Monats.
- Die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beginnt mitten in einem Monat.
Nachfolgend der Unterschied zwischen „1“ und „2“.
Bei „1“ beginnt die Unterbrechung des geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf eine Vergütung am ersten Kalendertag eines Monats. Die Monatsfrist endet am letzten Tag dieses Kalendermonats.
Beispiel:
Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter ist seit dem 17.05.2025 bis auf weiteres arbeitsunfähig krank. Für die Zeit vom 17.05.2025 bis zum 27.06.2025 wird der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt.
Zur Berechnung der Monatsfrist: Letzter Tag mit Lohn ist der 27.06.2025 Beginn der Monatsfrist am 28.06.2025 Ende der Monatsfrist am 27.07.2025
„2“: Beginnt die Unterbrechung während eines Monats, endet die Frist einen Monat später.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

