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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Das neue BMF-Schreiben präzisiert ab 2026 die steuerliche Behandlung von privat getragenen Ladestromkosten und ersetzt die bisherigen Strompauschalen durch ein zweistufiges Nachweis- und Preisverfahren. Der Bundesrat bringt im Jahressteuergesetz weitere Änderungen ein, darunter strengere Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen und eine gesetzliche Kappungsgrenze bei Ausland-Unterkunftskosten. Mit der Aktivrente soll ab 2026 ein monatlicher steuerfreier Freibetrag von 2.000 Euro ältere Beschäftigte im Erwerbsleben halten, wobei der Bundesrat Anpassungen fordert. Parallel wurden die Programmablaufpläne 2026 veröffentlicht, die die technischen Grundlagen für Lohnsteuer-, Soli- und Kirchensteuerberechnung bilden und zahlreiche neue Werte und Grenzgrößen berücksichtigen.

Markus StierLohnsteuerPraxis
Lesezeit 12 Min.

Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 bringt eine grundlegende Überarbeitung der steuerlichen Vorgaben zur Behandlung von Ladestrom und Ladevorrichtungen und ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020. Der Anwendungszeitraum reicht weiterhin rückwirkend ab 2017 bis Ende 2030. Die bekannten monatlichen Strompauschalen gelten letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2026 enden. Danach greifen ausschließlich die neuen Regelungen, die insbesondere im Bereich der häuslichen Ladevorgänge deutlich präzisierter ausgestaltet sind. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die gewachsene Verbreitung privater Lademöglichkeiten sowie auf vielfache Abgrenzungsprobleme, die bislang den Abrechnungsalltag in Unternehmen geprägt haben.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber können weiterhin die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfrei erstatten, wenn es sich um ein dienstlich überlassenes Elektro- oder Hybridfahrzeug handelt, das auch privat genutzt werden darf. Die Erstattung erfolgt als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG). Viele Arbeitnehmer laden ihr Fahrzeug außerhalb des betrieblichen Umfelds an eigenen Wallboxen oder privaten Steckdosen. Solange die Kosten vom Arbeitnehmer getragen wurden und eindeutig nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber diese steuerfrei ersetzen. Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten bleibt jedoch anspruchsvoll. Die geladene Strommenge muss zwingend durch einen separaten stationären oder mobilen Zähler erfasst werden. Maßgeblich ist der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers, einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eigenbelege werden nicht anerkannt. Bei dynamischen Tarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten herangezogen werden. Auch Haushalte mit Photovoltaikanlage werden nun ausdrücklich berücksichtigt. Die Finanzverwaltung akzeptiert es, wenn auf den regulären vertraglichen Stromtarif des Stromanbieters abgestellt wird, unabhängig davon, ob ein Teil des Stroms selbst erzeugt wurde.

Strompauschale

Die bisher bekannten monatlichen Pauschalen in Höhe von 30 oder 70 Euro für reine Elektrofahrzeuge und die entsprechend reduzierten Beträge bei Hybridfahrzeugen werden mit Ablauf des Jahres 2025 abgeschafft. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Unternehmen müssen daher ihre internen Erstattungssysteme zum Jahreswechsel anpassen, insbesondere wenn sie bislang ausschließlich mit Pauschalen gearbeitet haben. An die Stelle der bisherigen Pauschalen tritt ein zweistufiges Verfahren, das aus dem Nachweis der geladenen Strommenge und der Ermittlung des zugrunde liegenden Preises besteht. Die Strommenge ist stets nachzuweisen. Für den Strompreis kann entweder der individuelle Vertrag herangezogen werden oder es wird die neue Strompreispauschale genutzt.

Die Strompreispauschale stellt eine wesentliche Vereinfachung dar. Sie basiert auf dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Haushaltsstrompreis für das erste Halbjahr des Vorjahres. Dieser Wert ist auf volle Cent abzurunden und gilt dann für das gesamte Kalenderjahr. Anschließend wird er mit der nachgewiesenen Strommenge multipliziert. Mit dieser Pauschale sind sämtliche häuslichen Stromkosten des Arbeitnehmers abgegolten. Belegte Kosten für öffentliches Laden können zusätzlich steuerfrei erstattet werden. Neu ist, dass das Wahlrecht zwischen der Erstattung der tatsächlichen Kosten und der Strompreispauschale nur noch kalenderjahresbezogen ausgeübt werden darf. Monatliche Wechsel sind nicht mehr zulässig.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die über einen separaten Zähler nachgewiesene Strommenge für das Laden des betrieblichen Fahrzeugs beträgt 3.000 Kilowattstunden. Nach den statistischen Veröffentlichungen für das erste Halbjahr 2025 beträgt der maßgebliche Gesamtstrompreis für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und 15.000 Kilowattstunden 34,36 Cent. Dieser Wert ist auf 34 Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen Strommenge zu multiplizieren. Der steuerfreie Auslagenersatz für das Jahr 2026 beläuft sich somit auf maximal 1.020 Euro. Alternativ könnte der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Kosten einschließlich des anteiligen Grundpreises nachweisen und diese erstatten lassen. Das Wahlrecht muss jedoch für das gesamte Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Elektro- und Hybridfahrzeuge

Das Schreiben enthält darüber hinaus zahlreiche Klarstellungen. Die Definitionen für Elektro- und Hybridfahrzeuge wurden präzisiert und an die aktuellen Systematiken der Zulassungsbescheinigungen angepasst. Elektrofahrräder, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometern pro Stunde erreichen und daher verkehrsrechtlich als Kleinstfahrzeuge eingestuft werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG. Erstmals wird auch geregelt, dass eine Ladestation für das Laden privater Fahrzeuge und Elektrofahrräder durch einen Dritten oder ein verbundenes Unternehmen betrieben werden kann, solange der Arbeitgeber die Stromkosten trägt und die Nutzung nicht für fremde Dritte geöffnet ist. Damit wird klargestellt, dass die Steuerfreiheit nicht von der Betreiberstellung des Arbeitgebers abhängt.

Insgesamt führt das neue Schreiben zu mehr Klarheit, allerdings auch zu genaueren Anforderungen an Dokumentation und Abrechnungsprozesse. Unternehmen sollten die internen Abläufe zur Erstattung von privat getragenen Ladekosten rechtzeitig an die neuen Vorgaben anpassen. Für die Lohnabrechnungspraxis bedeutet dies eine Rückbesinnung auf saubere Nachweissysteme, wie sie im klassischen Lohnbüro seit jeher die Grundlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung bilden.

Bundesrat stellt Forderungen zum Jahressteuergesetz

Im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2025, das bereits zahlreiche Reformüberlegungen umfasst, hat der Bundesrat in erster Lesung weitere steuerliche Maßnahmen eingebracht. Diese Vorschläge liegen nun bei der Bundesregierung zur Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung. Zwei Punkte stechen besonders hervor, weil sie das Lohnsteuerrecht und die praktische Abwicklung in der Entgeltabrechnung spürbar betreffen.

Betriebsveranstaltungen

Ein zentraler Aspekt betrifft die Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen. Nach geltender Rechtslage können Arbeitgeber für Veranstaltungen, die nicht allen Beschäftigten offenstehen, zwar nicht den Freibetrag von 110 Euro nutzen, aber weiterhin die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent anwenden. Diese pauschale Lohnsteuer führt zugleich zur Sozialversicherungsfreiheit, was sie in der Praxis besonders attraktiv macht. Der Bundesrat schlägt nun vor, die Pauschalversteuerung gesetzlich nur dann zuzulassen, wenn die Veranstaltung ausdrücklich für alle Beschäftigten offensteht. Würde diese Änderung umgesetzt, wären viele etablierte Formate nicht mehr begünstigt. Veranstaltungen für Führungskräfte, für bestimmte Funktionsgruppen oder Treffen, zu denen der Teilnehmerkreis nach internen Kriterien zusammengestellt wird, fielen künftig aus der 25-Prozent-Pauschalierung heraus. Arbeitgeber hätten dann nur noch die Möglichkeit, auf die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG auszuweichen. Diese beträgt 30 Prozent und führt im Gegensatz zur bisherigen Regelung stets zur Sozialversicherungspflicht. Damit würden solche Veranstaltungen steuerlich und beitragsrechtlich spürbar teurer.

Unterkunftskosten

Der zweite Vorschlag des Bundesrates betrifft die Unterkunftskosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung. Bislang gibt es keine gesetzliche Begrenzung für die Erstattung angemessener Übernachtungskosten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte in seinem Schreiben vom 25.11.2020 eine Typisierung vorgesehen, die sich am Mietniveau einer 60-Quadratmeter-Wohnung am Beschäftigungsort orientierte. Diese Typisierung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch verworfen und stattdessen eine Einzelfallprüfung gefordert. Gerade bei Auslandssachverhalten ist diese Prüfung aus Sicht der Länder und der Finanzverwaltung kaum praktikabel und im Massenverfahren nur mit erheblichem Aufwand umzusetzen.

Der Bundesrat plädiert daher für eine gesetzliche Kappungsgrenze von 2.000 Euro monatlich, die sämtliche Unterkunftskosten umfasst.

Die Grenze soll nur dann nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer verpflichtend eine Dienst- oder Werkswohnung nutzt. Der Betrag orientiert sich an internationalen Mietpreisvergleichen und wurde inflationsbedingt angepasst. Mit dieser Typisierung würde in der Steuerveranlagung künftig auf die bislang sehr aufwendige Notwendigkeitsprüfung verzichtet werden. Die Finanzverwaltung könnte auf eine klar definierte Obergrenze zurückgreifen, während Arbeitnehmer und Arbeitgeber Planungssicherheit erhielten. Auch wenn der vorgeschlagene Betrag großzügig erscheint, würde er in besonders teuren Metropolen möglicherweise weiterhin zu Engpässen führen.

Ball liegt bei der Bundesregierung

Die Bundesregierung muss nun darüber entscheiden, ob und in welcher Form diese Vorschläge in das weitere Gesetzgebungsverfahren einfließen. Beide Änderungen hätten spürbare Auswirkungen auf die Entgeltabrechnungspraxis. Während die Einschränkung der Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen zu einer deutlichen Verteuerung von nicht allen zugänglichen Veranstaltungen führen würde, könnte die Typisierung der Unterkunftskosten im Ausland zumindest die bisher sehr aufwendigen Einzelfallprüfungen ersetzen. Ob der Gesetzgeber den Vorschlägen folgt, bleibt abzuwarten. Die Diskussion verdeutlicht jedoch einmal mehr, wie stark steuerliche Rahmenbedingungen den administrativen Alltag in Unternehmen und Lohnbüros prägen.

Aktivrente ab 2026 mit Änderungswünschen aus dem Bundesrat

Nach langen Diskussionen hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Aktivrente vorgelegt. Ziel ist es, steuerliche Anreize zu schaffen, damit ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus im Beruf bleiben. Mit Blick auf den Fachkräftemangel soll der Verbleib erfahrener Beschäftigter die Produktivität sichern und den Wissenstransfer im Unternehmen erhalten. Der geplante Starttermin ist der 01.01.2026. Nun haben sich die Ausschüsse des Bundesrates umfassend zum Entwurf geäußert und eine Reihe von Ergänzungen und Änderungen vorgeschlagen, die das Gesetz im parlamentarischen Verfahren noch deutlich verändern könnten.

Kernidee des Gesetzes ist die Einführung eines monatlichen steuerfreien Betrags in Höhe von 2.000 Euro für nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielten Arbeitslohn. Dieser Freibetrag findet sich im neu vorgesehenen § 3 Nr. 21 EStG. Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Einkünfte aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Einnahmen aus früheren Dienstleistungen wie Betriebsrenten, Abfindungen, Ruhegelder oder Nachzahlungen sind ausgeschlossen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben – unabhängig davon, ob sie bereits Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Voraussetzung bleibt, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Selbstständige, Vermieterinnen und Vermieter sowie Minijobber fallen nicht unter die neue Vergünstigung.

Die Ausgestaltung des Freibetrags erfolgt ausdrücklich monatlich. Ein Übertrag nicht ausgeschöpfter Beträge ist ausgeschlossen. Verdient ein Rentner mehr als 2.000 Euro, ist der darüberliegende Teil steuerpflichtig. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag direkt im Lohnsteuerabzug, indem der Bruttoarbeitslohn um den Freibetrag gekürzt wird. Damit der Freibetrag nicht mehrfach geltend gemacht wird, müssen die Arbeitgeber die Steuerfreistellung in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen. In Steuerklasse VI ist zudem eine Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Die Aktivrente löst keine Änderungen in der Sozialversicherung aus. Rentnerinnen und Rentner zahlen weiterhin Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt alle Arbeitgeberanteile inklusive Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sozialversicherungsbeiträge, die auf die steuerfreie Aktivrente entfallen, wirken sich steuerlich nicht aus und können in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ein zentraler Punkt im Gesetzentwurf ist, dass die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die steuerfreien Einnahmen erhöhen also nicht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Der Rentner versteuert weiterhin seine steuerpflichtige Rente nach den allgemeinen Regeln. Genau diesen Punkt stellt der Bundesrat jedoch infrage. Nach Auffassung mehrerer Ausschüsse widerspricht die fehlende Anwendung des Progressionsvorbehalts dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Die Ausschüsse argumentieren, dass steuerfreie Einnahmen grundsätzlich den Steuersatz mitbestimmen sollten, wie dies schon bei Lohnersatzleistungen der Fall ist. Deshalb regt der Bundesrat an, die Aktivrente in den Katalog des § 32b EStG aufzunehmen und damit dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Zusätzlich empfiehlt der Bundesrat, die Steuerfreiheit erst ab dem Monat zu gewähren, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Hintergrund ist eine Lücke im Entwurf. Nach dem Wortlaut könnte die Steuerbefreiung für den Teil des Arbeitslohns gelten, der innerhalb eines Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwirtschaftet wurde, selbst wenn das Arbeitsverhältnis im selben Monat endet und der Rentenbeginn erst zum Folgemonat einsetzt. Dies würde Personen begünstigen, die nicht freiwillig länger arbeiten, sondern lediglich wegen der starren Monatsregelung in den Anwendungsbereich fallen. Der Bundesrat sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ausweitung.

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Werbungskosten. Nach einer neuen Formulierung des Bundesrates sollen Werbungskosten im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen nur insoweit abziehbar sein, als sie den Freibetrag von 2.000 Euro übersteigen. Damit würde § 3c EStG in diesem Punkt verdrängt. Ziel ist eine Entlastung der Finanzverwaltung und eine Vereinfachung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da keine Aufteilung der Kosten mehr erforderlich wäre.

Aus grundsätzlicher Perspektive äußert der Bundesrat zudem erhebliche finanzielle Bedenken. Der Entwurf führt zu Steuermindereinnahmen, die überwiegend Länder und Kommunen treffen. Für die Jahre 2026 bis 2030 rechnen die Länder mit einem Minus von rund 1,9 Milliarden Euro, die Kommunen mit weiteren 700 Millionen Euro. Angesichts der bereits angespannten Haushaltslage fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, diese Mindereinnahmen auszugleichen, etwa durch eine stärkere Bundesbeteiligung bei Ticketsubventionen oder flüchtlingsbedingten Ausgaben.

Schließlich regt der Bundesrat an, den Kreis der Begünstigten zu erweitern. Insbesondere pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige werden genannt, die im Rentenalter häufig weiterarbeiten müssen und damit ebenfalls in hohem Maße von einem steuerlichen Freibetrag profitieren würden. Auch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sei es sinnvoll, den Steueranreiz nicht ausschließlich auf abhängig Beschäftigte zu begrenzen, da gerade in selbstständigen Berufen oftmals erheblicher Fachkräftemangel herrsche.

Die Bundesregierung plant eine Evaluation bis Ende 2029. Der Bundesrat fordert eine klar gesetzlich normierte Evaluationspflicht und differenzierte Betrachtungen nach Branchen, Geschlecht, Qualifikationsniveau und regionaler Verteilung. Da der Vorteil besonders in Tätigkeitsbereichen mit geringer körperlicher Belastung genutzt werden dürfte, hält der Bundesrat eine detaillierte Analyse für zwingend notwendig, um Fehlsteuerungen zu vermeiden.

Die weitere Entwicklung bleibt spannend. Der Entwurf wird im parlamentarischen Verfahren voraussichtlich noch erhebliche Änderungen erfahren. Für die Praxis der Lohnabrechnung bedeutet dies erneut eine Phase der Unsicherheit und die Notwendigkeit, die Verfahren rechtzeitig an die endgültigen Regelungen anzupassen. Sobald feststeht, wie die Aktivrente genau ausgestaltet wird, müssen Arbeitgeber und Abrechnungsstellen die neuen Anforderungen in ihre Systeme übernehmen und das möglichst rechtzeitig vor dem Start in das Jahr 2026.

Programmablaufplan 2026 veröffentlicht

Pünktlich zum Jahreswechsel hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die neuen Programmablaufpläne für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. Damit liegen die verbindlichen Berechnungsgrundlagen für die maschinelle und manuelle Ermittlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer für das kommende Jahr vor. Die Veröffentlichung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben aus § 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG und bildet die Grundlage für die korrekte technische Umsetzung in den Abrechnungssystemen.

Der erste Programmablaufplan enthält die Regeln für die maschinelle Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer. Er ist für die gesamte Lohnabrechnungspraxis verbindlich und wird von den Softwareherstellern in den Systemen umgesetzt. Der zweite Programmablaufplan richtet sich an die manuelle Berechnung und liefert die Grundlage für die Erstellung der klassischen Lohnsteuertabellen für 2026, einschließlich der darin abgebildeten Bemessungsgrundlagen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der dritte Programmablaufplan befasst sich mit der Begrenzung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags bei Versorgungsbezügen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Anpassungen sind ab 2026 zu beachten.

Wie in jedem Jahr berücksichtigen die Programmablaufpläne eine Vielzahl an gesetzlichen Änderungen. Dazu gehören Anpassungen an der Berechnung der Vorsorgepauschale, die sich aus dem Jahressteuergesetz 2020, dem Jahressteuergesetz 2022 sowie aus dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz ergeben. Darüber hinaus wurden die Änderungen im Einkommensteuertarif eingearbeitet. Sie umfassen die Anhebung des Grundfreibetrags sowie die gesetzlich festgelegten Anpassungen der Zahlenwerte nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG. Ebenso eingeflossen sind der neue Kinderfreibetrag und die aktualisierte Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, wie sie durch das Steuerfortentwicklungsgesetz bestimmt wurden.

Für die Lohnabrechnung besonders relevant sind auch die sozialversicherungsrechtlichen Größen. Die Programmablaufpläne enthalten deshalb die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, der nun bei 2,9 Prozent liegt. Diese Werte beeinflussen unmittelbar die Berechnung der Vorsorgepauschale und damit auch die Höhe der Lohnsteuer.

Markus Stier

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