Reform des Sozialversicherungsrechts ab 2026 : SGB VI-Anpassungsgesetz
Mit dem SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) legt die Bundesregierung eine der breitesten Reformen des Sozialversicherungsrechts der letzten Jahre vor. Der Entwurf wurde am 03.09.2025 vom Bundeskabinett beschlossen und wird mangels Bundesratszustimmung voraussichtlich zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Der Gesetzgeber verfolgt dabei eine klare Modernisierungsstrategie: digitale Transformation, Bürokratieabbau, Rechtsvereinfachung und eine stärkere Teilhabeorientierung. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine Mischung aus neuen Gestaltungsmöglichkeiten, klareren Verfahrensregeln und weiter reichenden Digitalpflichten. Die Reform wirkt in viele Detailbereiche hinein, von der Meldewelt über Arbeitszeitkonten, Minijobs, Unfallversicherung bis zur Rentenfeststellung.
Digitalisierung, KI-Einsatz und neue Verwaltungslogik
Im Zentrum des Gesetzes steht die Absicht, die Sozialversicherung (SV) effizienter, transparenter und digitaler zu gestalten. Ein besonderer Akzent liegt auf der Schaffung rechtlicher Grundlagen, um künftig KI-Modelle datenschutzkonform unter Nutzung anonymisierter Sozialdaten einsetzen zu können. Dies soll die Renten- und Sozialverwaltung spürbar beschleunigen, Fehler reduzieren und Prognosen verbessern.
Parallel dazu werden Übergangsregelungen aufgehoben, Meldeverfahren harmonisiert und Verfahrensschritte digitalisiert – ein Fundament, das Unternehmen langfristig entlasten soll. Kernbestandteil ist zudem die Modernisierung der Datenübermittlung zwischen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Neues Fallmanagement der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung erhält ein rechtskreisübergreifendes Fallmanagement, um Versicherte mit komplexen Reha- oder Teilhabebedarfen strukturierter zu begleiten. Damit sollen bisherige Schnittstellenbrüche zwischen Renten-, Arbeits- und Sozialrecht überwunden werden.
Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird einmalig widerrufbar
Eine der praxisrelevantesten Änderungen betrifft geringfügig entlohnte Beschäftigte. Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich auf Antrag befreien lassen. Neu ab dem 01.07.2026: Diese Befreiung kann einmalig wieder aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch (SGB) VI).
Der Prozess ist bewusst einfach gehalten:
- Antrag schriftlich oder elektronisch über den Arbeitgeber.
- Wirksamkeit ab dem Folgemonat, wenn die Einzugsstelle nicht binnen eines Monats widerspricht.
- Bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung einheitlich; die Einzugsstelle informiert alle beteiligten Arbeitgeber automatisch.
- Ein förmlicher Bescheid entfällt – weniger Bürokratie bei gleichzeitig höherer Flexibilität. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Entgeltunterlagen müssen digital vorbereitet sein, Mitarbeiter sind proaktiv zu informieren, und interne Abläufe sollten an die neue Opt-in-Logik angepasst werden.
Elektronischer Verzicht auf Versicherungsfreiheit im Alter
Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und eine Vollrente beziehen, sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Neu ist die Möglichkeit, diesen Status elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber zu widerrufen und dies digital zu den Entgeltunterlagen zu nehmen, ohne besondere formale Anforderungen.
Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und macht den Prozess für ältere Beschäftigte und die Payroll deutlich schlanker. Für Unternehmen steigt die Rechtssicherheit, da elektronische Nachweise leichter prüfbar sind.
Datenaustausch, Meldepflichten und UV-Kommunikation
Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf dem Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern, der modernisiert und stärker automatisiert wird.
Dies umfasst:
- die Nutzung digitaler Verfahren,
- klare Pflichten zur Datenqualität,
- zukünftige Anwendungen von künstlicher Intelligenz (KI)
- und die Vereinheitlichung der Meldeverfahren.
Wichtige Änderung:
Die heute optionale elektronische Übermittlung von Unfallversicherungsbescheinigungen (UV-BEA) wird ab dem 01.01.2029 verpflichtend (§ 108 Abs. 3 SGB IV). Unternehmen, die UVBEA noch nicht nutzen, sollten ihre Systeme mittelfristig anpassen.
Zudem ermächtigt § 28c SGB IV das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), per Rechtsverordnung festzulegen, wann Einzugsstellen Meldungen selbst korrigieren dürfen. Das reduziert Fehler und schafft mehr Automatisierungslogik im Meldeverfahren.
Kurzfristige Beschäftigungen: Sonderregel für Selbstversorger-Landwirtschaft
Ab dem 01.01.2026 gelten bei kurzfristigen Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Selbstversorgungsbetrieben verlängerte Zeitgrenzen bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage, statt der noch üblichen drei Monate bzw. 70 Tage.
Damit trägt der Gesetzgeber saisonalen Schwankungen und besonderen Arbeitsbedingungen Rechnung.
Klare Begriffsdefinitionen (§ 18h SGB IV)
Erstmals werden zentrale Strukturen des Meldewesens gesetzlich definiert: Unternehmen als wirtschaftlich aktive Organisationseinheiten, Beschäftigungsbetriebe als örtlich und wirtschaftlich abgrenzbare Einheiten, Betriebsstätten als postalisch erreichbare, dauerhaft genutzte Standorte (mind. sechs Monate).
Diese Definitionen wirken sich auf Meldepflichten, Betriebsnummernvergabe, Prüfverfahren und digitale Zuordnungslogiken aus.
Arbeitszeitkonten – Zuordnungsregel klargestellt (§ 23d SGB IV)
Auszahlungen abgeleiteter Entgeltguthaben sind immer dem letzten Abrechnungsmonat mit SV-Tagen zuzuordnen, selbst bei Krankengeldbezug oder einem laufenden Beschäftigungsverhältnis ohne laufendes Entgelt. Damit wird eine lang umstrittene Praxis eindeutig geregelt und Rechtssicherheit geschaffen.
Versicherungsnummer muss vor Meldeabgabe vorliegen (§ 28a Abs. 3a SGB IV)
Ab 2026 gilt: Meldungen dürfen nur mit zutreffender Versicherungsnummer erfolgen. Fehlt sie, muss der Arbeitgeber eine elektronische Abfrage starten. Ausgenommen: Sofortmeldungen.
Diese Vorgabe erhöht die Qualität der Daten und verhindert fehlerhafte Meldungen.
Rentenfeststellung ab 2027: Automatik statt Zustimmung
Neu ist die verpflichtende automatische Hochrechnung der letzten Monate vor Rentenbeginn (§ 194 SGB VI). Die Rentenversicherung berechnet künftig standardisiert eine Hochrechnung. Eine Zustimmung des Versicherten ist nicht mehr erforderlich. Haben Versicherte tatsächlich mehr verdient, wird ihre Rente automatisch höher festgesetzt (§ 70 Abs. 4 SGB VI). Das sorgt für Transparenz und vermeidet Verzögerungen.
Neuerungen in der Unfallversicherung (SGB VII)
Tatsächliches Entgelt statt Tabellen bei Seeschifffahrt und Fischerei (§ 92 SGB VII)
Die Beitragsberechnung erfolgt künftig nach realem Entgelt – eine Modernisierung, die gerechtere Beitragslasten schafft.
Elektronische Unternehmensanmeldung und Betriebsstättenverzeichnis (§§ 136a, 136c SGB VII)
Künftig werden Unternehmensanmeldungen komplett elektronisch gestaltet: Es wird ein zentrales Betriebsstättenverzeichnis der Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aufgebaut und über automatisierte Übermittlungen mit der BA verknüpft. Ab 2026 bis 2030 wird das Ganze in einer Pilotphase erprobt.
DEÜV- und BVV-Folgeänderungen
Wichtige Detailpunkte:
- Korrekturen durch Einzugsstellen sind künftig nur mit Zustimmung der Beschäftigten zulässig (§ 15 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)).
- Anträge zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung müssen elektronisch zu den Entgeltunterlagen genommen werden (§ 8 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)).
Wichtig
Wer frühzeitig Prozesse, Systeme und Dokumentation überprüft, wird spürbar entlastet. Wer abwartet, riskiert operative Hürden und vermeidbare Fehler.
Janette Rosenberg


